Besteuerung der digitalen Wirtschaft – Einigung der OECD auf globale Steuerreform (Pillar One and Two)
137 Staaten der Organization for Economic Co-operation and Development (OECD) – darunter die Schweiz – haben am 8. Oktober 2021 einer umfassenden globalen Steuerreform zugestimmt. Mit der globalen Steuerreform sollen eine weltweite Umverteilung der Gewinne multinationaler Konzerne mit einem Umsatz von über 20 Milliarden Euro (Pillar One) und eine globale Mindestbesteuerung von 15% für multinationale Konzerne mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro (Pillar Two) eingeführt werden. Die Umsetzung der Reform wird die Unternehmen, aber auch die Staaten vor grosse Herausforderungen stellen. Pillar One wird dazu führen, dass multinationale Konzerne auch dann in einem Staat steuerpflichtig werden, wenn sie in diesem Staat über keine physischen Einrichtungen wie Büros oder Räumlichkeiten verfügen. Mindestens 25% des Gewinnes, welcher 10% des Umsatzes übersteigt, soll unabhängig vom Vorhandensein einer physischen Präsenz in den Staaten besteuert werden, in welchen die Umsätze erzielt werden. Pillar Two wird eine globale Mindeststeuer von 15% einführen. Der Steuersatz wird auf Stufe der jeweiligen Staaten und nicht auf Stufe der einzelnen Unternehmen berechnet. Zudem werden für die Berechnung der globalen Mindeststeuer der steuerbare Gewinn und das steuerbare Nettoeinkommen, ein internationaler Rechnungsstandard und nicht die lokale Gesetzgebung, wie z.B. das Schweizerische Handelsrecht, massgeblich sein. Dieser Artikel erklärt die Funktionsweise der Pillar One und Two, die aktuell vorgesehene Umsetzung der Reform in der Schweiz, deren Auswirkungen auf den globalen Steuer- und Standortwettbewerb und auf in der Schweiz ansässige Unternehmen.
Kollektive Kapitalanlagen mit Grundbesitz: Ausgewählte Fragen in der Handänderungssteuer
In letzter Zeit haben sich bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz in der Praxis verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Handänderungssteuer gestellt. Im vorliegenden Beitrag wird geprüft, ob die Übertragung von Grundstücken von einer auf eine andere Fondsleitungsgesellschaft sowie die Übertragung von Grundstücken von einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere die Handänderungssteuer auslöst.
Gemeinnützige Stiftungen – Brisantes aus dem Steuerrecht
Juristische Personen, welche die jeweiligen Voraussetzungen von Art. 56 lit. e, g und h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gelangen grundsätzlich in den Genuss einer subjektiven Steuerbefreiung. Werden juristische Personen wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke subjektiv steuerbefreit, sind gemäss Art. 56 lit. g DBG der Erwerb und die Verwaltung von «wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen» nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Das Bundesgericht hatte neulich die Frage, unter welchen Umständen das Halten einer massgebenden Beteiligung an einer operativen Gesellschaft durch eine gemeinnützige Stiftung einer subjektiven Steuerbefreiung entgegensteht, zu beurteilen.
Verkauf von eigenen Aktien – eine Leistung im Sinne des MWSTG?
Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 das Bundesverwaltungsgericht geschützt und entgegen der Verwaltungspraxis entschieden, dass der Verkauf von eigenen Aktien keine Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG begründe und deshalb ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liege. Der vorliegende Artikel ist eine Kurzanalyse des Bundesgerichtsentscheids.
Entschädigungen von Schweizer Firmen an ausländische Verwaltungsräte
Dieses Video gibt Aufschluss über mögliche Steuerfolgen sowie sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen eines Verwaltungsrats mit Wohnsitz in einem EU-Land bei einer Schweizer Aktiengesellschaft, wenn der Verwaltungsrat gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat ausübt.
Zeitgleiche Dividendenverbuchung in Konzernverhältnissen
Das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung erlaubt, dass eine inländische Muttergesellschaft den Beteiligungsertrag ihrer Tochtergesellschaft (d.h. deren im Geschäftsjahr n+1 beschlossene Dividende) bereits im Geschäftsjahr, in welchem die Tochtergesellschaft diesen erwirtschaftet hat, transitorisch als Ertrag verbucht. Falls die Muttergesellschaft die definitive erfolgswirksame Verbuchung dieses Ertrags im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende vornimmt, stellt dies eine ordnungsgemässe Verbuchung für die Zwecke der Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie für die Durchführung des Meldeverfahrens dar.
Steuervorlage 17 wird mit AHV-Sanierung verknüpft
Die Steuervorlage 17 wird mit der AHV-Sanierung verknüpft. Das hat der Ständerat beschlossen. Dieses Vorgehen soll der Unternehmenssteuerreform zum Durchbruch verhelfen und die Altersvorsorge entlasten.
Verrechnungssteuerrückerstattung trotz Nichtdeklaration in der Steuererklärung - Abstimmung Nationalrat
Wer in der Steuererklärung Einkünfte nicht deklariert hat, soll die Verrechnungssteuer trotzdem zurückerhalten, sofern er fahrlässig handelte. Der Nationalrat hat dieser Änderung zugestimmt, will aber erheblich weiter gehen als der Bundesrat.
Steuervorlage 17 (12. April 2018)
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) ist bereits an ihrer Sitzung vom 12. April 2018 einstimmig auf die Steuervorlage 17 eingetreten. An ihrer Sitzung vom 15. Mai 2018 hat sich die WAK-S einstimmig für ein Gesamtkonzept mit folgenden vier zentralen Elementen ausgesprochen:
Abzugsfähigkeit von Bussen und Geldstrafen
Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 26. September 2016 einen Fall zu beurteilen, bei welchem es um die steuerrechtliche Zulässigkeit einer Rückstellung im Zusammenhang mit einer EU-Kartellbusse geht. Die betroffene X. AG hatte gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich Beschwerde und Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben, welches die Beschwerde guthiess. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich das kantonale Steueramt ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2014 sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer ab. Daraufhin erhob das kantonale Steueramt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Management Buy-in und Buy-out bei Personenunternehmen
Workshop von Ruth Bloch-Riemer und Olivier Margraf anlässlich des ISIS)-Seminars vom 16. November 2022 mit dem Titel «Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge».
Entgeltliche und unentgeltliche familieninterne Unternehmensnachfolge
Workshop von Alexandra Hirt anlässlich des ISIS)-Seminars vom 16. November 2022 mit dem Titel «Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge».