Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler
Die Gerichte hatten in jüngster Zeit Gelegenheit, sich zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu äussern. Es zeigt sich, dass die üblichen Kriterien, welche die Gewerbsmässigkeit begründen, unterschiedlich stark gewichtet werden. Die nachstehende Abhandlung hat zum Ziel, einen Überblick zu verschaffen, die Gewichtung der einzelnen Kriterien in der Rechtsprechung zu beschreiben und auf mögliche Widersprüche hinzuweisen. Vor allem zeigt die Abhandlung aber auf, dass es kaum möglich ist festzustellen, welche Tatbestandsmerkmale eine Privatperson zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler machen.
Praxisänderung: Bundesgericht hebt die Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» auf
Als Unterhaltskosten steuerlich abziehbar sind seit der Gesetzesänderung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG auch Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften. Damit schaffte der Gesetzgeber die Dumont-Praxis ab. Das Bundesgericht schuf stattdessen die Rechtsfigur des «wirtschaftlichen Neubaus» bei Sanierungskosten von neu erworbenen Liegenschaften. Liegt ein «wirtschaftlicher Neubau» vor, sind sämtliche Kosten ungeachtet ihres Charakters nicht als Unterhaltskosten abziehbar. Das Bundesgericht hat nun – im Urteil vom 23. Februar 2023 – seine langjährige Praxis überprüft und diese geändert.
Kollektive Kapitalanlagen mit Grundbesitz: Ausgewählte Fragen in der Handänderungssteuer
In letzter Zeit haben sich bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz in der Praxis verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Handänderungssteuer gestellt. Im vorliegenden Beitrag wird geprüft, ob die Übertragung von Grundstücken von einer auf eine andere Fondsleitungsgesellschaft sowie die Übertragung von Grundstücken von einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere die Handänderungssteuer auslöst.
Gemeinnützige Stiftungen – Brisantes aus dem Steuerrecht
Juristische Personen, welche die jeweiligen Voraussetzungen von Art. 56 lit. e, g und h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gelangen grundsätzlich in den Genuss einer subjektiven Steuerbefreiung. Werden juristische Personen wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke subjektiv steuerbefreit, sind gemäss Art. 56 lit. g DBG der Erwerb und die Verwaltung von «wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen» nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Das Bundesgericht hatte neulich die Frage, unter welchen Umständen das Halten einer massgebenden Beteiligung an einer operativen Gesellschaft durch eine gemeinnützige Stiftung einer subjektiven Steuerbefreiung entgegensteht, zu beurteilen.
Publikationshinweis BR Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. August 2024 zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Stellung bezogen.
Kanton Zürich - Anpassung der Merkblätter über den Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten und Energiesparmassnahmen sowie Aktualisierung des Zürcher Steuerbuchs
Seit der Steuerperiode 2020 gibt es die neue Abzugsmöglichkeit von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (§ 30 Abs. 2 StG) und die Übertragbarkeit von Aufwendungen für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (§ 30 Abs. 2bis StG). Diese Kosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Dazu wurden die die beiden Merkblätter angepasst:
Rundschreiben: Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 9. Juli 2019 ein Rundschreiben publiziert, das eine Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018 enthält.
Wohneigentumsbesteuerung: Beratung des Vorentwurfs aufgenommen
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) ist oppositionslos auf den Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (17.400) eingetreten und hat die Detailberatung weitgehend geführt.
Kanton Zürich: Grundstückgewinnsteuer
Grundstückgewinne von Zürcher Unternehmen unterliegen heute auch dann vollumfänglich der Grundstückgewinnsteuer, wenn diese Unternehmen aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Kanton Zürich Verluste ausweisen. Demgegenüber können ausserkantonale Unternehmen ihre Geschäftsverluste mit Grundstückgewinnen im Kanton Zürich verrechnen. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden. Gemäss der Vorlage, über welche die Zürcher Stimmberechtigten am 10. Juni 2018 abstimmen, sollen auch Zürcher Unternehmen den Geschäftsverlust vom Grundstückgewinn, den sie im Kanton Zürich erzielt haben, abziehen können. Diese Verrechnung von Geschäftsverlust mit Grundstückgewinn reduziert den steuerbaren Grundstückgewinn und damit die geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Ist der Geschäftsverlust grösser als der Grundstückgewinn, entfällt die Grundstückgewinnsteuer ganz.
Steuerfragen rund um die private Investition in Immobilien
Workshop von Petra Caminada und Branko Balaban anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12. November 2024 mit dem Titel «Steuerfragen rund um die private Investition in Immobilien»
Nutzniessung und Wohnrecht als Gestaltungselemente der Nachlassplanung bei Immobilien
Workshop von Daniel Bader und Hanna Brozzo anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12. November 2024 mit dem Titel «Nutzniessung und Wohnrecht als Gestaltungselemente der Nachlassplanung bei Immobilien »