Daniel Bader
Hanna Brozzo
Nutzniessung und Wohnrecht als Gestaltungselemente der Nachlassplanung bei Immobilien
Workshop von Daniel Bader und Hanna Brozzo anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12. November 2024 mit dem Titel «Nutzniessung und Wohnrecht als Gestaltungselemente der Nachlassplanung bei Immobilien »
Fall 1: Wohnrecht
Grundsachverhalt
Das Ehepaar Anna und Beat hat zwei Kinder Caroline und David. Sie beschliessen, ihre Liegenschaft in Uster ZH (Varianten: Köniz BE / Chur GR) als Erbvorbezug an Caroline zu übertragen.
Anna und Beat wollen in der Liegenschaft wohnen bleiben und behalten sich für beide ein lebenslanges ausschliessliches Wohnrecht vor. Die Liegenschaft ist mit keiner Hypothek mehr belastet.
Anna ist im Zeitpunkt der Übertragung 60 und Beat 70 Jahre alt.
Zwei Jahre nach der Übertragung steigt die Heizung aus und muss ersetzt werden. Es fallen Kosten von CHF 50'000 dafür an. Daneben betragen die ordentlichen Unterhaltskosten CHF 3'000.
Die Liegenschaftswerte betragen:
Variante I
Ausgangslage wie im Grundsachverhalt, aber Anna und Beat sind kinderlos. Als Dank für ihr treuen Dienste schenken sie die Liegenschaft im Uster ZH (Varianten: Köniz BE / Chur GR) unter Vorbehalt des ausschliesslichen Wohnrechts ihrer langjährigen Haushälterin Erica.
Variante II
Wie im Grundsachverhalt bzw. Variante I, aber die Liegenschaft in Uster ZH ist zusätzlich mit einer Hypothek von CHF 0.7 Mio. belastet, welche Caroline / Erica übernehmen muss (zusätzlich zum Wohnrecht von Anna und Beat).
Variante III
Nach 10 Jahren ziehen Anna und Beat in eine Alterswohnung um und verzichten freiwillig (Variante: unfreiwilliger Umzug in ein Pflegeheim aufgrund Pflegebedürftigkeit) und unentgeltlich (Variante: gegen Ablösung zum dannzumaligen Barwert) auf das Wohnrecht an der Liegenschaft in Uster.
Fragen
- Welche Steuerfolgen ergeben sich für die beteiligten Personen?
- Bei Übertragung der Liegenschaft?
- Während der Dauer des Wohnrechts, wenn:
- die Kostentragung nach der gesetzlichen Regelung erfolgt,
- Anna und Beat sämtliche im Zusammenhang mit der Liegenschaft anfallende Kosten tragen)?
- Bei Beendigung des Wohnrechts an der Liegenschaft in Uster
- durch Tod von Anna und Beat,
- durch Verzicht von Anna und Beat (= Variante III)?
- Welchen Wert muss sich Caroline für die Liegenschaft in Uster als Erbvorbezug anrechnen lassen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbgangs CHF 2 Mio. beträgt?
- Im Grundsachverhalt
- In Variante II
- Welche Auswirkungen ergeben sich für Anna und Beat, wenn sie in
Variante III ihr Vermögen aufgebraucht haben und Ergänzungsleistungen beantragen?
Fall 2: Nutzniessung
1. Sachverhalt
Das Ehepaar Fabian und Gabriela hat zwei volljährige Kinder Haiko und Isabel.
Sie sind vermögend und verfügen namentlich über Liegenschaften in den Kantonen Zürich, Bern und Graubünden im Wert von total CHF 100 Mio. sowie über bewegliches Vermögen (v.a. Beteiligungen, Wertschriften) von weiteren CHF 100 Mio.
Fabian und Gabriela möchten im Hinblick auf die Erbschaftssteuerinitiative ihre Vermögens- und Nachlassplanung optimieren.
Nicht in Frage kommen für sie vorbehaltlose Schenkung von Vermögenswerten an Isabel und Haiko oder die Aufgabe der Kontrolle über Vermögenswerte und deren Übertragung an Dritte.
Falls die Erbschaftssteuerinitiative abgelehnt wird, möchten sie den status quo wieder herstellen.
Die güterrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
- Fabian und Gabriela haben keinen Ehevertrag und unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
- Ihr Vermögen ist hauptsächlich geerbtes Familienvermögen von Gabriela.
- Im Falle des Ablebens eines Ehegatten würde aufgrund der je gleich grossen Errungenschaften keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden (Annahme: Keine Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen).
- Das Nachlassvermögen von Gabriella würde CHF 170 Mio. betragen und jenes von Fabian CHF 30 Mio.
Übersicht güterrechtliche Situation:
Fragen
- Welche planerischen Möglichkeiten bieten sich für Gabriela und Daniel an, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer "Leitplanken" die Situation im Hinblick auf die Erbschaftssteuerinitiative bestmöglich optimieren wollen?
- Welche Steuerfolgen ergeben sich in diesem Zusammenhang?
- Was ist vom Vorhaben zu halten, bei einer Ablehnung der Erbschaftssteuerinitiative den status quo wieder herzustellen zu wollen?