Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen unter gewissen Bedingungen
Silvia Hunziker
Zum zweiten Mal befasste sich die WAK-N mit der der steuerlichen Behandlung finanzieller Sanktionen (16.076). Sie beantragt mit 13 zu 12 Stimmen, dass im Ausland verhängte Bussen und Geldstrafen unter gewissen Bedingungen steuerlich abzugsfähig sein sollen.
Konkret beantragt die Kommissionsmehrheit die steuerliche Abzugsfähigkeit von ausländischen Bussen, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, wenn sie eine Handlung sanktionieren, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre, und wenn sie das Höchstmass übersteigen, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtverstoss vorsieht. Die Kommissionsmehrheit will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Ausland gesprochene Bussen auch willkürliche und politisch motivierte Komponenten enthalten können. Mit dem neuen Vorschlag könne das Risiko für Schweizer Unternehmen im Ausland in einem überschaubaren Mass gehalten werden. Eine starke Minderheit will dem Ständerat folgen: Bussen und Sanktionen mit Strafzweck sollen unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland verhängt wurden, steuerlich nicht abzugsfähig sein. Die betroffenen Unternehmen müssten bereit sein, für im Ausland eingegangene Risiken auch die Verantwortung zu übernehmen statt sie der Allgemeinheit anzulasten. Der Mehrheitsantrag biete zudem in der praktischen Umsetzung verschiedene Schwierigkeiten und die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Bussen widerspreche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. In der Gesamtabstimmung stimmte die Kommission der Vorlage mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.