Martin A. Meyer
Stefan Quaderer
Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen
Am 22. Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen innerhalb der EU. Die unter ATAD III einzuordnende Richtlinie auferlegt Briefkastengesellschaften Reportingpflichten und führt bei Nicht-Erfüllung bestimmter Substanzkriterien zum Verlust von Steuervorteilen.
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Die Europäische Kommission («EU-Kommision») hat am 22. Dezember 2021 einen Legislativvorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastengesellschaften (engl. «Shell Companies») für Steuerzwecke veröffentlicht. Kern der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Einführung von Substanzkriterien zur Anerkennung der steuerlichen Ansässigkeit innerhalb der EU. Der veröffentlichte Richtlinienentwurf («RL-E») ist eine weitere Massnahme der Europäischen Union («EU») im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Ziel der Initiative ist es, den betroffenen Gesellschaften innerhalb der EU Meldepflichten aufzuerlegen und Steuervorteile abzuerkennen, wenn diese nicht eine angemessene Geschäftstätigkeit ausüben.
Aktuell befindet sich der RL-E in der Verhandlungsphase der EU-Mitgliedstaaten und wird in Kürze dem Europäischen Rat («EU-Rat») zur Annahme vorgelegt. Die EU-Kommission sieht im RL-E vor, dass sie bis zum 30. Juni 2023 in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden sei.
Im Laufe des Jahres 2022 hat die EU-Kommission zudem bereits eine weitere Initiative angekündigt, wie der Behandlung substanzschwacher Unternehmen ausserhalb der EU zu begegnen ist.
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