Depuis le 1er janvier 2025, les créances fiscales à l'encontre des entreprises individuelles, des sociétés de personnes, des sociétés de capitaux et des autres personnes morales inscrites au registre du commerce doivent être invoquées dans le cadre d'une procédure de faillite. La suppression de l'exécution spéciale a des conséquences importantes pour les entreprises, les autorités et la pratique. Cet article met en lumière la nouvelle situation juridique, souligne les risques liés notamment à l'exécution des avis d'imposition de l'AFC ou des impôts provisionnels des administrations fiscales cantonales, clarifie des notions centrales telles que les créances de faillite et les créances de masse, et indique les points auxquels les contribuables devront prêter une attention particulière à l'avenir.

Titre: lic. iur.
Poste: Fürsprecher, dipl. Steuerexperte
Organisation: LUMOS T&L GmbH
- Peter Fröhlich27 mars 2024 – A4 Ed. 1/2024
Die Bewertung von Beteiligungsrechten an Start-up-Unternehmen und der Gleichbehandlungsgrundsatz
- Individus
- Entreprises
Die Steuerbewertung von Start-ups sorgte für Debatten in der Schweiz. Während mit der heutigen Lösung ein gangbarer Weg für die Aktionär:innen von Start-ups gefunden wurde, stellt sich die Frage nach einer gleichmässigen Vermögenssteuerbelastung der Aktionär:innen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Erfahren Sie, welche Herausforderungen bei der Bewertung von Beteiligungsrechten auftreten und welche Lösungsvorschläge diskutiert werden, um eine ausgewogene Steuerpolitik zu gewährleisten.
- Peter Fröhlich27 avril 2023 – A2 Ed. 2/2023
Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler
- Indépendants
- Bien immobiliers
Die Gerichte hatten in jüngster Zeit Gelegenheit, sich zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu äussern. Es zeigt sich, dass die üblichen Kriterien, welche die Gewerbsmässigkeit begründen, unterschiedlich stark gewichtet werden. Die nachstehende Abhandlung hat zum Ziel, einen Überblick zu verschaffen, die Gewichtung der einzelnen Kriterien in der Rechtsprechung zu beschreiben und auf mögliche Widersprüche hinzuweisen. Vor allem zeigt die Abhandlung aber auf, dass es kaum möglich ist festzustellen, welche Tatbestandsmerkmale eine Privatperson zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler machen.