Citation: Peter Fröhlich, Die Bewertung von Beteiligungsrechten an Start-up-Unternehmen und der Gleichbehandlungsgrundsatz, in zsis) 1/2024, A4, N [...] (publ.zsis.ch/A4-2024)
Die Schweiz besteuert das Vermögen von Privatpersonen, wobei der Verkehrswert als Grundlage dient. Bei nicht kotierten Aktien, insbesondere bei Start-up-Unternehmen, kann die Bewertung zu unfairen Steuerbelastungen führen.
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Die Schweiz besteuert das Vermögen von Privatpersonen, wobei der Verkehrswert als Grundlage dient. Bei nicht kotierten Aktien, insbesondere bei Start-up-Unternehmen, kann die Bewertung zu unfairen Steuerbelastungen führen. Die Behörden haben daher die Substanzwertmethode angewendet, um diese Belastung zu reduzieren. Dies kann zu Ungleichbehandlungen zwischen Start-ups und anderen Unternehmen führen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Steuerrecht gebietet jedoch eine faire Behandlung. Daher wird vorgeschlagen, dass Start-ups weiterhin nach der Substanzwertmethode bewertet werden. Demgegenüber soll der anlässlich einer Kapitalerhöhung bezahlte Transaktionspreis nur dann als Grundlage für die Vermögenssteuerbewertung dienen, sofern er plausibel ist. Hierfür erfolgt im folgenden Artikel ein Lösungsvorschlag. Damit soll eine faire Besteuerung erreicht werden.
Die Schweiz kennt für Privatpersonen eine Vermögenssteuer. Erhoben wird sie auf dem Reinvermögen (Art. 13 StHG). Die Bewertung des Vermögens orientiert sich nach dem Verkehrswert (Art. 14 Abs. 1 StHG).
Der Vermögenswert von kotierten Aktien bemisst sich anhand des Börsenwertes. Bei nicht kotierten Aktien fehlen regelmässig Anhaltspunkte, die eine Bewertung der Aktien zum Verkehrswert zulassen. Mangels eines verfügbaren Wertes ist der Verkehrswert anhand von Schätzungsgrundlage