Numérisation de la procédure de perception de la TVA par devant l’Administration fédérale des contributions
La TVA s’est inscrite dès l’origine dans la stratégie du Conseil fédéral concernant la cyberadministration avec le décompte TVA et le numéro d’identification des entreprises. L’usage du décompte électronique a récemment franchi un cap important en dépassant la barre des 50% en janvier 2020. L’offre de l’Administration fédérale des contributions (AFC) dans ce domaine est en constante évolution. Le non-respect des formes de décompte prescrites par l’AFC peut entraîner une taxation par estimation. La remise de décompte sous forme électronique soulève chez les mandataires des questions liées à la procédure pénale fiscale. L’AFC a publié une information à ce sujet. Les assujettis peuvent recourir à la forme électronique pour le dépôt d’écrits dans la procédure fiscale et dans la procédure pénale fiscale par devant l’AFC. Cette voie n’est que très marginalement utilisée en pratique. La transition vers une perception de la TVA entièrement numérisée nécessite des adaptations législatives. Celles-ci sont prévues dans le cadre de la future loi sur les procédures électroniques en matière d’impôts et dans celle sur les formes de collaboration dans le domaine des prestations numériques des autorités.
Direkte Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG – Eine Analyse der aktuellsten Rechtsprechung
Der Aufsatz geht der Frage nach, welches die massgeblichen Kriterien für die Zuordnung von Leistungen sind. Hierzu werden die zwei seit 1. Januar 2010 ergangenen Bundesgerichtsentscheide analysiert.
Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs – Eine kritische Würdigung der Verwaltungspraxis
Besteht das Risiko von Forderungsausfällen muss der Leistungserbringer bereits aufgrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips eine Wertberichtigung verbuchen. Entsprechend rechnet der Leistungserbringer mit der Vereinnahmung eines tieferen als des in Rechnung gestellten Entgelts.
Zu den Voraussetzungen für einen Steuererlass gemäss Art. 92 Abs. 1 lit. a MWSTG
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtigen bei der Inland- und Bezugsteuer ein Steuererlass gewährt werden kann, wird seit Einführung der MWST 1995 diskutiert. Unter dem bis zum 31.12.1999 geltenden aMWSTG wurde zum ersten Mal die Möglichkeit eines Steuererlasses geschaffen, dies allerdings nur sehr eingeschränkt im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens (Art. 51 aMWSTG). Seit Inkrafttreten des totalrevidierten MWSTGs am 1. Januar 2010 (MWSTG) bestehen mit Art. 92 MWSTG neue, erweiterte Möglichkeiten zum Erlass der MWST, welche jedoch weiterhin an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) A-361/2017 vom 30. Oktober 2018 gewährt der steuerpflichtigen Person den Steuererlass für die Perioden ab dem 1.1.2010 und enthält bemerkenswerte Ausführungen zur Entschuldbarkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 92 Abs. 1 lit. a MWSTG.
«ESTV SuisseTax»: Überführung auf die Bundesplattform «ePortal»
Die Dienstleistungen in ESTV SuisseTax werden gemäss Mitteilung der ESTV vom 15. November 2022 auf die Bundesplattform «ePortal» überführt.
ESTV publiziert Entwurf zur Praxisfestlegung MWST: Gesundheitswesen
Die ESTV hat am 6. Oktober 2022 einen ersten Entwurf zur Mehrwertsteuer-Praxis auf ihrer Internetseite aufgeschaltet:
Anpassung der MWST-Info 08 Privatanteile
Die Ziff. 1.5.2 und 1.5.6 der MWST-Info 08 Privatanteile der ESTV wurden infolge einer Praxisänderung am 17. September 2022 angepasst. Verwendet der Mitarbeiter sein privates Fahrzeug für betriebliche Zwecke und übernimmt das Unternehmen als Entschädigung die laufenden Betriebskosten (nicht jedoch die Anschaffungskosten), kann der Privatanteil der übernommenen Betriebskosten pauschal mit CHF 150 / Monat (inkl. MWST) berechnet werden.
Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Zollgesetzes
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. August 2022 die Botschaft zur Totalrevision des Zollgesetzes verabschiedet.
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des MWSTG und zur Änderung der UID-Verordnung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Juni 2022 die Vernehmlassung zur Änderung des MWSTG und zur Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer eröffnet. Künftig soll die STV dem Bundesamt für Statistik Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag, aber mit einem Mehrwertsteuerumsatz von mind. CHF 100'000, automatisiert melden können. Damit können Handelsregisterbehörden Eintragungen einfacher überprüfen.
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung
An seiner Sitzung vom 29. Juni 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung eröffnet. Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer (MWST) soll zukünftig elektronisch erfolgen.