Roger Rohner
Walter Steiger
Aktuelle mehrwertsteuerrechtliche Probleme (2018)
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 04./05. Juni 2018 zum Thema «Aktuelle Probleme und Perspektiven des Unternehmenssteuerrechts»
Fall 1: Leistungskombinationen über die Grenze
Sachverhalt
Die Carunternehmung Reiselust AG mit Sitz in Zürich besitzt mehrere Cars und führt im In- und Ausland verschiedene Rundfahrten durch.
Die Reiselust AG lässt sich von Ihnen bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung folgender Rundreise „Europa“ beraten. Sie möchte von Ihnen wissen, welche Leistungen der Steuer unterliegen, welche von der Steuer befreit sind und zwar, bei den im Jahre 2017 durchgeführten Reisen und bei denjenigen, die im Jahre 2018 geplant sind.
Von der Reiselust AG liegen folgende Angaben vor:
Rundfahrt „Europa“: Zürich – St. Moritz – Venedig (2 Nächte inkl. Stadtführung/Bootsfahrt) – Monaco – Lyon – Paris (2 Nächte inkl. Stadtführung und Eintritt Eiffelturm) – Bruxelles (2 Nächte inkl. Besuch EU-Sitz) – Karlsruhe – Interlaken (2 Nächte; freiwillig Ausflug Jungfrau-Joch CHF 100) – Zürich. Dauer der Reise 13 Tage, 12 Übernachtungen in sehr guten Hotels, Pauschalpreis inkl. Halbpension/Ausflüge CHF 4‘200.00. Die ganze Reise umfasst rund 3‘400 km, davon entfallen auf das Inland rund 550 km.
Gemäss detaillierter Kalkulation zu Verkaufspreisen entfällt bei dieser Rundfahrt zum Pauschalpreis angebotenen Reise 40% auf die Fahrt, 55% auf die Halbpension (Nachtessen, Beherbergung mit Frühstück) und die restlichen 5% auf die Stadtführungen/Ausflüge. Der auf die Halbpension im Inland inkl. Gewinnzuschlag entfallende Anteil beträgt CHF 680.
Fragestellungen
Wie hat die Carunternehmung Reiselust AG diese zu einem Pauschalpreis angebotene Europa-Reise
- im Jahre 2017
- im Jahre 2018
zu versteuern?
Fall 2: Fiktiver Vorsteuerabzug
Sachverhalt
Die Gamezone AG mit Sitz in Zürich verkauft schweizweit in ihren Gameshops Spiele für PC’s und Spielekonsolen. Sie ist mehrwertsteuerpflichtig und rechnet nach der effektiven Methode ab.
Die Spiele kauft sie - ob gebraucht oder neu – auch von Kunden, welche diese in den Gameshops auf den Kauf von Spielen anrechnen lassen können.
Etwa 90 Prozent der von der Gamezone AG eingekauften Spiele werden in ihren Filialen weiter verkauft, 9 Prozent auf Bestellung ins Ausland exportiert und 1 Prozent zu Demozwecken in den Filialen eingesetzt und anschliessend verlost.
Fragestellungen
In welchem Umfang kann die Gamezone AG den Vorsteuerabzug auf den eingekauften Spielen vornehmen
- im Jahre 2017
- im Jahre 2018
Fall 3: Befreiung von der Steuerpflicht
Sachverhalt
Die Franzen GmbH mit Sitz in Zermatt ist Spezialistin in Sachen Naturgefahren. Seit einigen Jahren erarbeitet sie im Auftrag der öffentlichen Hand geologische Untersuchungen bezüglich möglichen Steinschlägen und Murgängen im Zusammenhang mit der Problematik des Permafrostes und bildet die Ergebnisse in Gefahrenkarten ab. Seit der Gründung ist die Franzen GmbH ausschliesslich im Ausland tätig, zu Beginn vorwiegend in den französischen Alpen (Auftraggeberinnen Gemeinden in Frankreich), in den letzten drei Jahren in Nepal und Tibet (Himalaya-Region) für dortige Auftraggeberinnen. Die Franzen GmbH beschäftigt fünf Personen. Drei davon sind vorwiegend im Ausland im Einsatz, zwei Personen in Zermatt, wo die Gefahrenkarten aufgrund der von den drei Personen eingehenden Erkenntnisse erstellt werden.
Bei der Mehrwertsteuer ist die Franzen GmbH nicht als Steuerpflichtige registriert, da der Ort ihrer Leistungen im Ausland liegt (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Die erzielten Umsätze aus diesen geologischen Gutachten liegen zwischen CHF 2,0 und 2,5 Mio. pro Jahr.
Der langjährige Treuhänder hat sein Treuhandbüro aus Altersgründen verkauft. Der Nachfolger stellt bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2018 im Frühling 2019 fest, dass die Franzen GmbH für die Erfüllung ihrer Aufträge auch Leistungen von ortsansässigen Beratern benötigte. Unter anderem für Folgendes:
- Beratungsleistungen von nicht steuerpflichtigen Anwälten mit Sitz im Ausland in Bezug auf Arbeitsbewilligungen, Versicherung der eigenen Personen, aber auch die Beschäftigung von ortsansässigen Unternehmungen, z. B die Verpflichtung entsprechender Bergführer und Trägern
Jahr 2015 Fr. 26'260
Jahr 2016 Fr. 33'700
Jahr 2017 Fr. 39'500
Jahr 2018 Fr. 34'100 - Begleitung durch selbständig tätige ortsansässige Bergführer und Träger
Jahr 2015 Fr. 18'900
Jahr 2016 Fr. 22'400
Jahr 2017 Fr. 25'500
Jahr 2018 Fr. 24'800 - Online Kartenmaterial via Internet Nepal/Tibet von nicht steuerpflichtigen Leistungserbringern mit Sitz im Ausland
Jahr 2015 Fr. 2'100
Jahr 2016 Fr. 800
Jahr 2017 Fr. 1'700
Jahr 2018 Fr. 1'950
Fragestellungen
Ergeben sich für die Franzen GmbH im Zusammenhang mit den kauften Leistungen mehrwertsteuerliche Folgen. Wenn ja,
- in den Jahren 2015 bis 2017
- im Jahr 2018?
Fall 4: Elektronische Dienstleistungen
Sachverhalt
Die E-Brain GmbH mit Sitz in Köln (D) bietet eine Software an, mit welcher es Architekten möglich ist, dreidimensionale Baupläne zu entwerfen. Gegen eine einmalige Gebühr von EUR 2'000 kann die Software heruntergeladen werden. Der Server befindet sich auf Zypern. Das jährliche Upgrade (ebenfalls per Download) kostet EUR 200.
Die jährlichen Umsätze der E-Brain GmbH sehen folgendermassen aus:
- Käufer in Deutschland: EUR 250'000
- Käufer in Österreich: EUR 80'000
- Käufer in der Schweiz: EUR 120'000
Fragestellungen
Wird die E-Brain GmbH in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig
- im Jahr 2017
- im Jahr 2018
Sachverhaltsvariante
Die E-Brain GmbH stellt keine Software zur Verfügung, sondern scannt in Deutschland ihr zugesandte Pläne von Architekten und schickt ihnen diese per E-Mail als elektronische CAD-Datei zurück.
Fragestellung
Ändert sich etwas an der mehrwertsteuerlichen Beurteilung in der Schweiz?
Fall 5: Behandlung von Sammlerstücken nach Art. 24a MWSTG
Sachverhalt
Die Kunstgalerie Höhn GmbH in St. Moritz handelt mit Gemälden, die sie teilweise bei Künstlern direkt einkauft, teils von Privaten oder Zwischenhändlern.
Zu beurteilen sind folgende im 1. Quartal 2018 getätigten Gemäldeverkäufe:
Fragestellungen
Wie sind die einzelnen Gemäldelieferungen zu versteuern. Gibt es verschiedene Möglichkeiten und zwar
- bei Abrechnung nach der effektiven Methode
- bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode?
Fall 6: Digitale Währungen
Sachverhalt
Die Stiftung Digital Penny hat ihren Sitz in Zug und bezweckt die Entwicklung und Verbreitung einer digitalen Währung namens E-Penny.
Die jährlichen Erträge der Stiftung setzen sich folgendermassen zusammen:
- CHF 10 Mio. Spenden (wobei eine blosse Namensnennung auf der Homepage erfolgt)
- CHF 200'000 aus Konferenzen im Ausland, an denen die Entwicklung der digitalen Währung und das damit zusammenhängende technologische Wissen vorgestellt wird
- CHF 20 Mio. aus nicht realisierten Kursgewinnen (E-Penny)
- CHF 500'000 aus dem Mining der E-Penny
Aufwandseitig sind der mit Abstand grösste Posten die Entwicklerkosten. Diese Leistungen werden von einer von der Stiftung gehaltenen Gesellschaft mit Sitz in Berlin erbracht.
Fragestellung
Wie ist die mehrwertsteuerliche Situation der Stiftung zu beurteilen?