Die abnehmende Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer
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Editorial zur Schwerpunktausgabe «Verrechnungssteuer» des zsis).
Die abnehmende Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer
Editorial zur Schwerpunktausgabe «Verrechnungssteuer» des zsis).
Ort der tatsächlichen Verwaltung im Zeitalter der Digitalisierung & Homeoffice
Seit der Begriff des Ortes der tatsächlichen Verwaltung im Jahr 1951 ins Gesetz aufgenommen wurde, ist die Digitalisierung in grossen Schritten vorangeschritten. Die Autorin geht der Frage nach, inwieweit im Zeitalter von Homeoffice und Videokonferenzen über das Internet die Kriterien wie Büroräumlichkeiten, Fehlen von Personal, fehlende telefonische Erreichbarkeit und die Adressumleitung noch zeitgerecht sind und ob sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung bei zunehmender Mobilität geographisch überhaupt noch feststellen lässt.
Reform der Verrechnungssteuer – kann der gordische Knoten entwirrt werden?
Der Bundesrat nimmt mit seiner Botschaft vom April 2021 zur Reform der Verrechnungssteuer einen neuen Anlauf zur Stärkung des inländischen Fremdkapitalmarkts. Die Vorlage ist wirtschaftlich geboten und geeignet, zu einer pragmatischen und mehrheitsfähigen Lösung zu kommen. Die parlamentarische Beratung ist bereits angelaufen.
Verrechnungssteuerlich sind wir fokussiert auf die Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Beteiligungsrechten. Namentlich geldwerte Leistungen beschäftigen uns und führen oft zu emotional tiefgreifenden Erlebnissen und Kontakten mit der Verrechnungssteuer. Desgleichen befassen wir uns ständig mit der Frage nach der Rückerstattung einer geschuldeten Verrechnungssteuer unter Einschluss der Thematik: «Wie kann ich verrechnungssteuerpflichtige Gewinnreserven ins Ausland repatriieren?»
Die mit der am 14. April 2021 publizierten Botschaft des Bundesrates eingeführte Verrechnungssteuer-Reformvorlage zielt auf die weitgehende Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen sowie, als Begleitmassnahme, auf die Abschaffung der Umsatzabgabe auf Schweizer Obligationen ab. Näher betrachtet werden in diesem Zusammenhang Umsetzungsfragen bei den Banken und Finanzinstitutionen, die Auswirkungen der Reform auf die strukturierten Produkte und die Konzernfinanzierung, die Behandlung der Ersatzzahlungen bei Securities Lending/Borrowing-Geschäften sowie bei den indirekten Zinsanlagen.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften durch ausländische Anteilsinhaber kann nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers erfolgen. Um eine Entlastung der Verrechnungsteuer gemäss anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen, muss die Ansässigkeit des Antragssteller durch die ausländischen Steuerbehörden bestätigt werden.
Sitzverlegung in die Schweiz – Ein Fall für die Altreservenpraxis?
Die Altreservenproblematik ist heutzutage von der täglichen Steuerberatungspraxis in der Schweiz kaum mehr wegzudenken. Die entsprechende Problematik soll im vorliegenden Beitrag anhand einer Sitzverlegung eines ausländischen Unternehmens in die Schweiz untersucht werden. Auch hier ging die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zunächst davon aus, dass die in die Schweiz gebrachten «Altreserven» uneingeschränkt der schweizerischen Missbrauchspraxis unterlägen.
Verfahrensrecht: Die Verrechnungssteuer als Selbstdeklarationssteuer
Die Verrechnungssteuer ist als Selbstdeklarationssteuer ausgestaltet: Der Steuerpflichtige hat selbst für die Deklaration der Verrechnungssteuer resp. die Erfüllung seiner Steuerpflicht besorgt zu sein. Anders als im Verfahren der gemischten Veranlagung kennzeichnet sich das Verfahren nicht durch ein Zusammenwirken von Steuerbehörden und Steuerpflichtigen. Die Verantwortung für die Entrichtung der Verrechnungssteuer unter Einschluss der Bestimmung der Bemessungsbasis liegt vielmehr allein beim Steuerpflichtigen.
«Nach dem Spiel» – der Erhebung der Verrechnungssteuer in einer Kontrolle gemäss Art. 40 VStG – «ist vor dem Spiel», dem (Verrechnungs-)Steuerstrafverfahren. Auf diese Kurzformel lässt sich die in jüngster Vergangenheit beobachtbare Entwicklung bringen, wonach sich die Nacherhebung der Verrechnungssteuer auf, von der steuerpflichtigen Gesellschaft nicht spontan abgerechneten, geldwerten Leistungen im Kontrollverfahren häufig ein Steuerstrafverfahren anschliesst. Da die steuerpflichtigen Gesellschaften und ihre Organe in der Regel der Meinung sind, mit der Entrichtung der Verrechnungssteuer sei die Angelegenheit erledigt, sind sie auf die Einleitung des Strafverfahrens nicht vorbereitet, ja werden von diesem geradezu überrumpelt. Dies kann für die Betroffenen jedoch die Konsequenz haben, dass sie im Erhebungsverfahren, die zu ihrer Überführung im Strafverfahren notwendigen Beweismittel geliefert haben, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Dieser Beitrag stellt die Grundzüge des Verrechnungssteuerstrafrechts sowie des Strafverfahrens dar. Er fokussiert auf die nicht spontan abgerechneten geldwerten Leistungen und zeigt auf, wen die strafrechtliche Verantwortung treffen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Ansätze zur Abwehr bzw. Reduktion von Strafen bestehen.