Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften durch ausländische Anteilsinhaber kann nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers erfolgen. Um eine Entlastung der Verrechnungsteuer gemäss anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen, muss die Ansässigkeit des Antragssteller durch die ausländischen Steuerbehörden bestätigt werden.
Zudem muss der Antragssteller die vollumfängliche Nutzungsberechtigung über die Dividende verfügen und es darf kein Abkommensmissbrauch vorliegen.
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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften durch ausländische Anteilsinhaber kann nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers erfolgen. Um eine Entlastung der Verrechnungsteuer gemäss anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen, muss die Ansässigkeit des Antragssteller durch die ausländischen Steuerbehörden bestätigt werden.
Zudem muss der Antragssteller die vollumfängliche Nutzungsberechtigung über die Dividende verfügen und es darf kein Abkommensmissbrauch vorliegen. Bezüglich dem Abkommensmissbrauch hat die ESTV die Substanzanforderungen für die sog. internationale Rückerstattung in den letzten Jahren so weit aufgelockert, dass nunmehr die personelle Substanz nicht mehr zwingend gegeben sein muss. Bei einer Personal Holding kann auch eine bilanzielle oder funktionelle Substanz genügen, um einen Abkommensmissbrauch auszuschliessen. Ebenfalls kann eine operative Gesellschaft eine Abschirmwirkung für eine Zwischenholding erwirken. Bei einem börsenkotierten Konzern kann zum Beispiel nur das Vorliegen einer internationalen Holding für die Erfüllung des Substanztestes genügen.
Dieser Fachbeitrag beleuchtet im Detail die materiellen Anforderungen zur internationalen Rückerstattung der Verrechnungssteuer, insbesondere in Bezug auf die Substanzkriterien.
Im Verrechnungssteuergesetz01 ist grundsätzlich nur die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Inländer geregelt. Auf eine solche «nationale» Rückerstattung haben natürliche Personen Anspruch, welche unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig sind (Art. 22 Abs. 1 VStG), sowie juristische Personen, welche ihren steuerrechtlichen Sitz in der Schweiz haben (Art. 24 Abs. 2 VStG). Ebenfalls können ausländische Unte