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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften durch ausländische Anteilsinhaber kann nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers erfolgen. Um eine Entlastung der Verrechnungsteuer gemäss anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen, muss die Ansässigkeit des Antragssteller durch die ausländischen Steuerbehörden bestätigt werden.
Zudem muss der Antragssteller die vollumfängliche Nutzungsberechtigung über die Dividende verfügen und es darf kein Abkommensmissbrauch vorliegen.
2. Entlastung aufgrund eines internationalen Anspruchs
4. Internationales Meldeverfahren zwischen Kapitalgesellschaften
Im Verrechnungssteuergesetz01 ist grundsätzlich nur die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Inländer geregelt. Auf eine solche «nationale» Rückerstattung haben natürliche Personen Anspruch, welche unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig sind (Art. 22 Abs. 1 VStG), sowie juristische Personen, welche ihren steuerrechtlichen Sitz in der Schweiz haben (Art. 24 Abs. 2 VStG). Ebenfalls können ausländische Unte