Verfahrensrecht: Die Verrechnungssteuer als Selbstdeklarationssteuer
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Die Verrechnungssteuer ist als Selbstdeklarationssteuer ausgestaltet: Der Steuerpflichtige hat selbst für die Deklaration der Verrechnungssteuer resp. die Erfüllung seiner Steuerpflicht besorgt zu sein. Anders als im Verfahren der gemischten Veranlagung kennzeichnet sich das Verfahren nicht durch ein Zusammenwirken von Steuerbehörden und Steuerpflichtigen. Die Verantwortung für die Entrichtung der Verrechnungssteuer unter Einschluss der Bestimmung der Bemessungsbasis liegt vielmehr allein beim Steuerpflichtigen.
