Citation: Stephanie A. Brawand, Ort der tatsächlichen Verwaltung im Zeitalter der Digitalisierung & Homeoffice, in zsis) 2/2021, A4, N [...] (publ.zsis.ch/A4-2021)
Bereits im Jahr 1919 hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid i.S. «Columbus-AG» fest, dass das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am tatsächlichen Mittelpunkt ihres Eigenlebens liege. Als der Gesetzgeber den Begriff der «tatsächlichen Verwaltung» im Jahr 1951 einführte, befanden sich die technologischen Hilfsmittel für Kommunikation und Computertechnologie in den Kinderschuhen. Im 21. Jahrhundert hat das Mobiltelefon den Festnetzanschluss abgelöst und der Laptop den Aktenschrank ersetzt. Die grenzenlose Mobilität ermöglicht es Unternehmen, die «Geschäftsführung» unabhängig von Infrastruktur und Personal weltweit auszuüben.
Anhand des Praxisfalls eines international tätigen Unternehmensberaters soll aufgezeigt werden, dass die starren Kriterien der Rechtsprechung im Hinblick auf die heutigen global gelebten Geschäftsmodelle nicht mehr zu befriedigenden Lösungen führen. Berät ein Consultant Kundinnen auf der ganzen Welt, reist geschäftlich mehr als 300 Tage im Jahr, lebt in Hotelzimmern und Flugzeugen und «beschränkt» seine eigene Infrastruktur auf seinen Laptop und sein Mobiltelefon, lässt sich kaum einen Ort der tatsächlichen Verwaltung feststellen. Wird die «one-woman/man-show» über eine im Ausland inkorporierte Gesellschaft betrieben, lässt sich das fiskalische Ende erahnen: Die im Ausland inkorporierte Gesellschaft wird qua Ort der tatsächlichen Verwaltung am Schweizer Wohnsitz des Unternehmers der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen. Wird, wie im vorliegenden Fall, die Geschäftsführung an mehreren Orten ausgeübt, stellt sich die Frage nach deren Schwerpunkt. Ist ein solcher jedoch nicht eindeutig auf kleinster geographischer Ebene zu identifizieren, wird in ständiger Gerichtspraxis der Wohnsitz der Trägerin der tatsächlichen Leitung als relevant angesehen. Das gilt unabhängig von der Tatsache, ob am Wohnsitz die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird. Dabei wird der seit jeher verlangten Infrastruktur und deren einhergehenden physischen Beschaffenheit mehr Gewicht zugemessen als den heutigen technischen Möglichkeiten. Es bleibt zu wünschen, dass der Begriff des «Ortes der tatsächlichen Verwaltung» den Wandel der Zeit mitmacht und im Rahmen dessen Auslegung den Merkmalen der «Mobilität» und «Digitalisierung» mehr Rechnung getragen wird.
1. Grundlagen
Juristische Personen sind auf aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton bzw. in der Schweiz befindet (Art. 20 Abs. 1 StHG und Art. 50 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung unterstellt somit nicht nur juristische Personen schweizerischen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht; sie erfasst vielmehr auch jene ausländischen juristischen Personen, die ihre Verwaltung in der Schweiz haben.