Der Aufsatz geht der Frage nach, ob die beim Zuzug vom Ausland in die Schweiz bestehenden Reserven als «Altreserven» gelten können, in Bezug auf welche die Verrechnungssteuerentlastung nach einer späteren Umstrukturierung ganz oder teilweise verweigert werden kann. Während die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dies bei Gewinnreserven zu bejahen scheint, stehen die Autoren diesem Ansatz kritisch gegenüber.
Dabei ist einerseits zu hinterfragen, ob vor Zuzug geschaffene Gewinnreserven aus steuersystematischen Gründen nicht von Vornherein als verrechnungssteuerfrei rückzahlbare Kapitaleinlagereserven gelten müssten. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, zeigt die bisherige Rechtsprechung zu Altreservenfällen, dass die Verrechnungssteuerentlastung nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf; dann nämlich, wenn nebst einer vorangegangenen Gewinnthesaurierung zusätzliche Elemente hinzutreten. Die Autoren kommen daher zum Schluss, dass die Anwendung der Altreservenpraxis durch die Verwaltung deutlich zu weit geht und namentlich in Bezug auf importierte Reserven in der Regel keine Anwendung finden dürfte.