Steuerliche Fallstricke bei der Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft
Insbesondere aus steuerrechtlicher Optik ist bei solchen Umnutzungen oder Investitionen Vorsicht geboten, da eine Erbvorbezugsgemeinschaft steuerrechtlich als einfache Gesellschaft qualifizieren könnte, deren Auflösung die Abrechnung der aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuer zur Folge hat. Dieser steuerlichen Konsequenzen sind sich die Mitglieder einer Erbvorbezugsgemeinschaft häufig nicht bewusst.
Gemeinnützige Stiftungen – Brisantes aus dem Steuerrecht
Juristische Personen, welche die jeweiligen Voraussetzungen von Art. 56 lit. e, g und h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gelangen grundsätzlich in den Genuss einer subjektiven Steuerbefreiung. Werden juristische Personen wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke subjektiv steuerbefreit, sind gemäss Art. 56 lit. g DBG der Erwerb und die Verwaltung von «wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen» nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Das Bundesgericht hatte neulich die Frage, unter welchen Umständen das Halten einer massgebenden Beteiligung an einer operativen Gesellschaft durch eine gemeinnützige Stiftung einer subjektiven Steuerbefreiung entgegensteht, zu beurteilen.
Automatischer Informationsaustausch und (straflose) Selbstanzeigen
Seit dem 1. Januar 2010 können Steuerpflichtige in der Schweiz bei der erstmaligen Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Seither hat die Steuertransparenz international zugenommen. Die Schweiz verfolgt den Ansatz, die internationalen Mindeststandards umzusetzen. Dazu gehört inzwischen auch der automatische Informationsaustausch. Auf dem Weg zu einem gläsernen Steuerpflichtigen stellt sich die Frage, ob weiterhin die Möglichkeit besteht oder bestehen soll, dass Steuerpflichtige bislang nicht versteuerte Werte offenlegen, ohne mit einer Busse rechnen zu müssen.
Steuerumgehung mittels Offshore-Strukturen
Am Sonntagabend den 4. Oktober 2021 veröffentlichten verschiedene Medien weltweit gleichzeitig die sogenannten «Pandora Papers», welche erneut diversen Personen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung mittels Strukturen, sei es in Form von Stiftungen, Trusts oder Gesellschaften mit Sitz in sogenannten Steueroasen, vorwerfen. Bereits zuvor gab es ähnliche Enthüllungen, nämlich im April 2016 in den «Panama Papers» und im November 2017 in den «Paradise Papers». All diesen Enthüllungen ist gemeinsam, dass sie auf Datenleaks basieren und medienwirksam auf prominente Personen aus Politik, Wirtschaft, Sport und Unterhaltung abzielen. Die Enthüllungen haben zu einem verstärkten Ruf nach Transparenz und zu zunehmend strengeren Compliance-Vorschriften geführt. Den Medien ist allerdings auch zu entnehmen, dass es sich bei diesen Offshore-Gesellschaften um legale Strukturen handelt, mit welchen Steuern optimiert, nicht aber hinterzogen werden. Stiftungen und Trusts sind durchaus legale Strukturen, die in der Regel nicht aus rein steuerlichen Überlegungen errichtet werden. Dennoch können solche (Offshore-)Strukturen zu einer Unterbesteuerung führen, wenn sie von den schweizer Steuerämtern als steuerlich transparent behandelt werden und der Stifter/Trustee und/oder Begünstigte mit Wohnsitz in der Schweiz die Vermögenswerte und Erträge nicht deklariert hat.
ESTV publiziert verrechnungssteuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Geldspielgesetz
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 6. Februar eine Fachinformation zur verrechnungssteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus dem Geldspielgesetz publiziert.
Erhöhung der Steuerabzüge für die Krankenkassenprämie
Weiter hat die Kommission zwei Motionen beraten, die eine Erhöhung der Abzüge für Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer fordern. Mit 9 zu 3 Stimmen überwiesen wurde die Motion Grin (17.3171), die die heutigen Abzüge nahezu verdoppeln möchte. Für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder sind Krankenkassenprämien Zwangsabgaben und Teil der unvermeidlichen Lebenshaltungskosten. Höhere Abzüge seien dadurch sowie durch das starke Wachstum der Prämien über die letzten Jahre gerechtfertigt. Eine Minderheit lehnt die Motion ab, da höhere Einkommen überproportional profitieren würden. Die Motion Lehmann/Regazzi (15.4027), die selbstbezahlte Krankenkassenprämien nach Einkommen abgestuft vollständig steuerlich abzugsfähig machen möchte, wurde mit 8 zu 4 Stimmen abgelehnt. Die Abstufung sei problematisch und verkompliziere das Steuersystem.
Rundschreiben «Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)»
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 8. Februar 2019 das Rundschreiben «Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b» publiziert.
Noch einmal mehr Selbstanzeigen
Beim Steueramt des Kantons Zürich sind im letzten Jahr 7250 Selbstanzeigen eingegangen; damit wurde der Rekordwert des Vorjahres (6200) nochmals deutlich übertroffen. Zurückzuführen ist dies auf den Automatischen Informationsaustausch (AIA) von Bankdaten, der Anfang 2017 zwischen zahlreichen Ländern in Kraft getreten ist. Seit die straflosen Selbstanzeigen möglich sind (2010), waren beim Kantonalen Steueramt zuvor jeweils 850 bis 2100 solche Meldungen pro Jahr eingegangen.
Heiratsstrafe: Externer Gutachter empfiehlt breitere Datenbasis für die ESTV
Die statistischen Grundlagen zur direkten Bundessteuer, auf welche die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zurückgreifen kann, sind unzureichend. Deshalb bleibt insbesondere die Schätzung der Zahl der von der Heiratsstrafe Betroffenen mit Unsicherheiten behaftet. Zu diesem Schluss gelangt ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Auftrag gegebenes externes Gutachten, über dessen Ergebnisse der Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 informiert wurde.
Stärkere steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten
Die Wirtschaftskommission des Nationalrats ist oppositionslos auf die vom Bundesrat vorgelegte Botschaft 18.050 betreffend die steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten eingetreten. Diese Vorlage steht im Zusammenhang mit der Fachkräfteinitiative und soll die Erwerbstätigkeit von Frauen fördern. Nach Ansicht der Kommission kann die steuerliche Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten ein Argument sein für Frauen, die ins Erwerbsleben einsteigen möchten, denn die Betreuungskosten seien für viele junge Familien zu hoch. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission der unveränderten Vorlage mit 11 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt. Eine Kommissionsminderheit möchte die Abzugsmöglichkeit allerdings auf die nachgewiesenen Kosten von institutionellen Angeboten der familienexternen Kinderbetreuung beschränken (abgelehnt mit 18 zu 5 Stimmen), eine zweite Minderheit verlangt einen Abzug nicht nur für die Dritt-, sondern auch die Eigenbetreuung von Kindern (abgelehnt mit 13 zu 10 Stimmen). Das Geschäft wird voraussichtlich in der Frühjahrssession 2019 behandelt.
Familienstiftungen und Trusts in der Nachlassgestaltung
Workshop zum Thema «Familienstiftungen und Trusts in der Nachlassgestaltung» von Daniel Bader, Hanna Brozzo und Marlene Kobierski anlässlich des ISIS-Seminars «Strukturierung des Privatvermögens mittels Trusts oder Stiftungen» vom 31. Oktober 2023.
Spezialfragen bei Trust- und Stiftungsstrukturen
Workshop zum Thema «Spezialfragen bei Trust- und Stiftungsstrukturen» von Andrea Opel und Stefan Oesterhelt anlässlich des ISIS-Seminars «Strukturierung des Privatvermögens mittels Trusts oder Stiftungen» vom 31. Oktober 2023.
Gemeinnützige Stiftungen und Unternehmensstiftungen
Workshop zum Thema «Gemeinnützige Stiftungen und Unternehmensstiftungen» von Julia von Ah und Oliver Appenzeller anlässlich des ISIS-Seminars «Strukturierung des Privatvermögens mittels Trusts oder Stiftungen» vom 31. Oktober 2023.
ISIS)-Seminarordner «Strukturierung des Privatvermögens mittels Trusts oder Stiftungen» (2023)
Fallbeispiele, ausführliche Lösungshinweise und Folien: Hier erhalten Sie alle Unterlagen der einzelnen Workshops gem. nachstehender Inhaltsbeschreibung aus dem ISIS)-Seminar «Strukturierung des Privatvermögens mittels Trusts oder Stiftungen» vom 31. Oktober 2023 unter der Leitung von Peter Mäusli-Allenspach.