Quick ReadSeit der COVID-19-Pandemie hat sich Homeoffice als dauerhafte Arbeitsform etabliert. Die Frage, ob Homeoffice im anderen Kanton oder im Ausland eine Betriebsstätte begründet, wurde bereits während der Pandemie kontrovers diskutiert.
Die Schweizer Steuerkonferenz (SSK) veröffentlichte 2022 im Hinblick auf die Zeit nach der Pandemie eine Analyse, die Homeoffice-Betriebsstätten interkantonal grundsätzlich verneint. Dies vor allem wegen der fehlenden Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnstätte und der fehlenden quantitativen Erheblichkeit. Diese Analyse stützt sich auf die Interpretation der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wird in der Praxis von den kantonalen Steuerverwaltungen angewendet. Das Bundesgericht hat seither keinen Fall mit einer modernen (post-pandemischen) Homeoffice-Betriebsstätte beurteilt, und auch in der Literatur wurde die SSK-Analyse bislang nicht kritisch hinterfragt. Obwohl die SSK-Analyse explizit keine Anwendung auf internationale Sachverhalte findet, werden diese Grundsätze regelmässig auch für grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeiten angewendet.
Ende 2025 veröffentlichte die OECD ein Update zum Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar, das erstmals detailliert regelt, wann Homeoffice eine Betriebsstätte begründet. Zentral ist das neue Konzept einer fingierten Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnstätte der Mitarbeitenden. Erforderlich ist nicht, dass das Unternehmen rechtlich über die Wohnstätte verfügen kann. Wenn jedoch der Mitarbeitende mehr als 50 % seiner Arbeitszeit während eines Jahres in seiner Wohnstätte verbringt und dafür ein geschäftlicher Grund vorliegt, wird die Verfügungsmacht fingiert.
Ausgehend von diesem OECD-Update und der Erfahrung aus mehreren Jahren mit der Arbeitsform Homeoffice geht der Artikel der Frage nach, ob die bisherige Praxis der Steuerbehörden zur interkantonalen und internationalen Homeoffice-Betriebsstätte angepasst werden sollte. Dabei werden zwei Schwachpunkte in der Argumentation der SSK und der behördlichen Praxis identifiziert.
Einerseits vertritt die SSK bei der interkantonalen Homeoffice-Betriebsstätte den Standpunkt, dass ein Unternehmen keine Verfügungsmacht über die Wohnstätte hat, da es weder Eigentümerin noch Mieterin ist. Der Artikel kommt zum Schluss, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, wenn das Unternehmen die Räumlichkeiten tatsächlich für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellt. Das OECD-Update entfaltet zwar keine Rechtswirkung im interkantonalen Steuerrecht, doch wird das Konzept der OECD (Dauer, Ort) als praktischer Ansatz angesehen, um diese vom Bundesgericht geforderte tatsächliche Zurverfügungstellung auch interkantonal vermutungsweise zu fingieren.
Andererseits kritisiert der Artikel die Auffassung der SSK, wonach bei nur einer Person pro Wohnstätte keine quantitative Wesentlichkeit vorliegen kann. Die Autorin und der Autor vertreten die Ansicht, dass die Wesentlichkeit relativ zur Grösse des Unternehmens zu beurteilen ist und somit auch eine einzelne Person eine Betriebsstätte begründen kann.
Ausgehend von diesen beiden Schwachpunkten wird eine Anpassung der bisherigen Praxis zur interkantonalen Homeoffice-Betriebsstätte gefordert. Diese soll jedoch weiterhin innerhalb der Grenzen der geforderten Verhinderung einer Aufsplitterung des Steuersubstrats erfolgen.
Die geforderte Praxisanpassung zur Verfügungsmacht bei der interkantonalen Betriebsstätte soll auch bei der internationalen Betriebsstätte Anwendung finden. Auch in internationalen Sachverhalten stellt das Bundesgericht keine hohen Hürden an die Verfügungsmacht. Eine Anwendung der Stossrichtung des OECD-Updates auf internationale Sachverhalte ist noch eher angebracht als bei interkantonalen, da das Bundesgericht die Ansicht vertritt, dass der DBG-Betriebsstättenbegriff an Artikel 5 des OECD-Musterabkommens angelehnt und daher der OECD-Musterkommentar heranzuziehen sei.