Effective January 1, 2025: Tax claims against sole proprietorships, partnerships, corporations, and other legal entities listed in the Commercial Register must be asserted in bankruptcy proceedings. The abolition of special enforcement has far-reaching consequences for businesses, government agencies, and legal practice. This article examines the new legal situation, highlights risks—particularly regarding the enforcement of assessment notices from the FTA or provisionally assessed taxes from cantonal tax administrations—clarifies key terms such as bankruptcy and mass liabilities, and outlines what taxpayers must pay particular attention to in the future.

Title: lic. iur.
Position: Fürsprecher, dipl. Steuerexperte
Organization: LUMOS T&L GmbH
- Peter FröhlichMarch 27, 2024 – A4 Ed. 1/2024
Die Bewertung von Beteiligungsrechten an Start-up-Unternehmen und der Gleichbehandlungsgrundsatz
- Individuals
- Entreprises
Die Steuerbewertung von Start-ups sorgte für Debatten in der Schweiz. Während mit der heutigen Lösung ein gangbarer Weg für die Aktionär:innen von Start-ups gefunden wurde, stellt sich die Frage nach einer gleichmässigen Vermögenssteuerbelastung der Aktionär:innen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Erfahren Sie, welche Herausforderungen bei der Bewertung von Beteiligungsrechten auftreten und welche Lösungsvorschläge diskutiert werden, um eine ausgewogene Steuerpolitik zu gewährleisten.
- Peter FröhlichApril 27, 2023 – A2 Ed. 2/2023
Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler
- Self-employed
- Real Estate
Die Gerichte hatten in jüngster Zeit Gelegenheit, sich zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu äussern. Es zeigt sich, dass die üblichen Kriterien, welche die Gewerbsmässigkeit begründen, unterschiedlich stark gewichtet werden. Die nachstehende Abhandlung hat zum Ziel, einen Überblick zu verschaffen, die Gewichtung der einzelnen Kriterien in der Rechtsprechung zu beschreiben und auf mögliche Widersprüche hinzuweisen. Vor allem zeigt die Abhandlung aber auf, dass es kaum möglich ist festzustellen, welche Tatbestandsmerkmale eine Privatperson zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler machen.