Die Gerichte hatten in jüngster Zeit Gelegenheit, sich zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu äussern. Es zeigt sich, dass die üblichen Kriterien, welche die Gewerbsmässigkeit der Einzelperson als Liegenschaftenhändler begründen, unterschiedlich stark gewichtet werden. Zuweilen ergeben sich auch Widersprüche in der Rechtsprechung. Gerade mit Blick auf die Fremdfinanzierung zeigen sich Risse in der Gleichbehandlung der steuerpflichtigen Personen. Es zeigt sich, dass nur einige wenige Kriterien wie die Fremdfinanzierung und das Ausnützen einer besonderen Gelegenheit, massgebend in der Beurteilung sind, ob eine Person als gewerbsmässiger Liegenschaftsverkäufer qualifiziert wird. Befindet sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen, ist zu klären, ob diese dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Gerade mit Bezug auf Kapitalanlageliegenschaften zeigen sich schwierige Abgrenzungsfragen, die nicht zuletzt von der tatsächlichen Tätigkeit des Liegenschaftshändlers (oder Liegenschaftsverwalters) abhängen. In jedem Fall zeigt die Abhandlung, dass der Verkauf von Liegenschaften aus dem Privatvermögen zu einem steuerlichen Bumerang ausarten kann – nicht zuletzt auch für Personen, die in der Schweiz nach Aufwand besteuert werden.