Editorial zur Schwerpunktausgabe «Steuerstrafrecht» des zsis) vom 25. November 2021.
- Siegfried Mayr, Vito A. PacielloOctober 28, 2021
«Mutter-Tochter»-Regelung zwischen Italien und der Schweiz
- Entreprises
- International
Die in diesem Artikel beschriebene Stellungnahme Nr. 537 vom 6. August 2021 der italienischen Finanzverwaltung ist ein weiteres Zeichen der «Normalisierung» der ertragsteuerlichen Beziehungen zwischen Italien und der Schweiz.
Ob eine Steuerhinterziehung fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden ist, hat entscheidenden Einfluss auf die Möglichkeiten der Rückerstattung von Verrechnungssteuern. Mit Blick auf ein Fallbeispiel bespricht dieser Beitrag die Berührungspunkte zwischen der Steuerhinterziehung bei den direkten Steuern und den Fragestellungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuern nach Art. 23 VStG.
- Alexandra HirtNovember 25, 2021
Automatischer Informationsaustausch und (straflose) Selbstanzeigen
- Individuals
- Entreprises
Seit dem 1. Januar 2010 können Steuerpflichtige in der Schweiz bei der erstmaligen Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Seither hat die Steuertransparenz international zugenommen. Die Schweiz verfolgt den Ansatz, die internationalen Mindeststandards umzusetzen. Dazu gehört inzwischen auch der automatische Informationsaustausch. Auf dem Weg zu einem gläsernen Steuerpflichtigen stellt sich die Frage, ob weiterhin die Möglichkeit besteht oder bestehen soll, dass Steuerpflichtige bislang nicht versteuerte Werte offenlegen, ohne mit einer Busse rechnen zu müssen.
Am Sonntagabend den 4. Oktober 2021 veröffentlichten verschiedene Medien weltweit gleichzeitig die sogenannten «Pandora Papers», welche erneut diversen Personen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung mittels Strukturen, sei es in Form von Stiftungen, Trusts oder Gesellschaften mit Sitz in sogenannten Steueroasen, vorwerfen. Bereits zuvor gab es ähnliche Enthüllungen, nämlich im April 2016 in den «Panama Papers» und im November 2017 in den «Paradise Papers». All diesen Enthüllungen ist gemeinsam, dass sie auf Datenleaks basieren und medienwirksam auf prominente Personen aus Politik, Wirtschaft, Sport und Unterhaltung abzielen. Die Enthüllungen haben zu einem verstärkten Ruf nach Transparenz und zu zunehmend strengeren Compliance-Vorschriften geführt. Den Medien ist allerdings auch zu entnehmen, dass es sich bei diesen Offshore-Gesellschaften um legale Strukturen handelt, mit welchen Steuern optimiert, nicht aber hinterzogen werden. Stiftungen und Trusts sind durchaus legale Strukturen, die in der Regel nicht aus rein steuerlichen Überlegungen errichtet werden. Dennoch können solche (Offshore-)Strukturen zu einer Unterbesteuerung führen, wenn sie von den schweizer Steuerämtern als steuerlich transparent behandelt werden und der Stifter/Trustee und/oder Begünstigte mit Wohnsitz in der Schweiz die Vermögenswerte und Erträge nicht deklariert hat.
Während für die gesetzeskonforme Besteuerung die handelsrechtskonforme Jahresrechnung massgeblich ist, knüpft das Steuerstrafrecht an die handelsrechtswidrige Jahresrechnung an. Da es dem schweizerischen Steuerstrafrecht an einem Gesamtkonzept fehlt und die Steuerstrafbestimmungen in den einzelnen Steuergesetzen enthalten sind, deren Verfolgung unterschiedlichen Behörden obliegt, kann der Einsatz einer Buchhaltung, die Unregelmässigkeiten enthält, zu einer Vielzahl von nicht aufeinander abgestimmten Steuerstrafverfahren und Steuerstrafen führen.
Art. 305bis(1bis) of the Swiss Criminal Code entered into force on 1 January 2016, introducing aggravated tax misdemeanours as predicate offences to money laundering. Though highly debated at the time of its introduction, courts have been noticeably quiet on this provision in the years that followed. This article will analyse the developments since its adoption, outline the legal questions remaining open and forecast what the future may hold for this provision.