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Lic. iur. Markus Küpfer zeigt anhand von drei Fallbeispielen aktuelle Fragestellungen zum Meldeverfahren und zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Im Fokus stehen Konzernverhältnisse, der Rückkauf eigener Aktien sowie die Rückerstattung bei inländischen natürlichen Personen. Sichern Sie sich die Unterlagen aus diesem Workshop, inkl. alle ausformulierten Lösungshinweise des Experten.
Die Support AG ist eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige und damit auch der Verrechnungssteuer unterliegende Gesellschaft. Sie ist Teil des weltweit tätigen Global-Konzerns. Die Support AG ist unter anderem für das Cash Pooling sämtlicher Gesellschaften des Global Konzerns zuständig, dies somit sowohl für die schweizerischen wie auch für die ausländischen Konzerngesellschaften. In den Jahren 2020-2024 gewährte die Support AG die entsprechenden konzerninternen Darlehen ohne Rücksicht auf die individuelle Situation der jeweiligen Darlehensnehmerinnen mit einem Zins von 0.25%.
Anlässlich einer Buchprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Februar 2025 wird dieser Sachverhalt aufgegriffen.
Bei der Chemie AG handelt es sich um ein erfolgreiches inländisches, börsenkotiertes Unternehmen. Um nicht benötigte Liquidität an ihre Beteiligungsinhaber zurückzuführen und zum Zwecke der Gewinnverdichtung beschliesst der Verwaltungsrat der Chemie AG, ein Rückkaufprogramm durchzuführen. Dieses dauert vom 15. April bis am 30. November 2024. Damit das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre gewahrt wird, teilt die Chemie AG sämtlichen Aktionären pro Aktie (Nennwert CHF 10.--) eine Put-Option zu. 20 Put-Optionen berechtigten zur Andienung einer Aktie der Chemie AG zu Vorzugskonditionen zwecks Teilliquidation. Dieses Vorhaben des Verwaltungsrats wird am 14. April 2024 von der Generalversammlung der Chemie AG vollumfänglich gutgeheissen.
Die Bank Schlau mit Sitz und unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton Z entschliesst sich, am Rückkaufprogramm der Chemie AG teilzunehmen. Per 15. April 2024 besitzt sie jedoch noch keine Aktien der Chemie AG. Sie kauft daher einerseits im Verlaufe des Oktobers 2024 anonym über die Börse 100 Aktien der Chemie AG und gleichzeitig 2'000 Put-Optionen. Zudem erwirbt die Bank Schlau anfangs November ausserbörslich aus Depots von Kunden, welche bei ihr ein Vermögensverwaltungsmandat unterhalten, insgesamt 200 Aktien der Chemie AG und 4'000 entsprechende Put-Optionen.
Am 30. November 2024 übt die Bank Schlau der Chemie AG insgesamt 6'000 Put-Optionen aus und dient die entsprechenden 300 Aktien zur Kapitalherabsetzung zum Preis von CHF 510.-- je Aktie an. Nach Abzug der Nennwerte von insgesamt CHF 3'000.-- resultiert ein Liquidationsüberschuss von CHF 150'000.--, auf welchem die Chemie AG einen Verrechnungssteuerabzug von CHF 52'500.-- in Abzug bringt. Effektiv erhält die Bank Schlau somit insgesamt CHF 100'500.-- (CHF 97'500.-- Liqu.-Überschuss sowie CHF 3'000.-- Nennwerte) ausgerichtet.
Die Bank Schlau beantragt mittels Formular 25 bei der ESTV am 27. Februar 2025 die Rückerstattung der ihr von der Chemie AG überwälzten Verrechnungssteuer von CHF 52'500.--. Die ESTV forderte im Rahmen der Überprüfung dieses Rückerstattungsantrags die Bank Schlau auf offenzulegen, von welchen Kunden sie die Aktien der Chemie AG ausserbörslich erworben hat. Auf Grund des Bankgeheimnisses will die Bank Schlau der ESTV gegenüber jedoch keine individuellen Angaben zu denjenigen Personen machen, aus deren Wertschriftendepots sie die Aktien und Put-Optionen für das vorliegende Rückkaufsprogramm der Chemie AG erwarb. In allgemeiner Weise hielt die Bank Schlau jedoch fest, dass es sich dabei grossmehrheitlich um inländische natürliche Privatpersonen gehandelt habe.
Herr Müller mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton B erhielt in der Steuerperiode 2016 eine Dividende von brutto CHF 50'000.-- aus seiner Beteiligung an der inländischen Produktions AG ausgerichtet. Nach Abzug der Verrechnungssteuer überwies die Produktions AG Herrn Müller einen Betrag von CHF 32'500.--. Die Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 17'500.-- deklarierte und überwies die Produktions AG am 15. Juni 2016 an die ESTV. Herr Müller unterlies es zunächst, diese Dividende in seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.
Am 18. September 2020 eröffnete das kantonale Steueramt B gegenüber Herrn Müller ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration der im Jahre 2016 vereinnahmten Dividende der Produktions AG. Mit Verfügungen für die direkte Bundessteuer sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 10. Dezember 2020 wurden entsprechende Nachsteuern auferlegt sowie eine Busse ausgesprochen.
Dagegen erhob Herr Müller Einsprache. Darin hält er fest, dass sich seine Einsprache weder gegen die verfügten Nachsteuern noch gegen die ihm auferlegte Busse richte. Vielmehr ist Herr Müller mit der vom kantonalen Steueramt B verweigerten Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 17'500.-- wegen Verwirkung des Anspruchs infolge Zeitablaufs nicht einverstanden. Herr Müller vertritt die Ansicht, dass damit die kantonale Steuerbehörde B zu Unrecht davon ausgehe, dass die Regelung von Art. 32 VStG der Vorschrift von Art. 23 Abs. 2 VStG vorgehe. Seiner Ansicht nach sollte vorliegend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vollumfänglich gewährt werden.