Reform der Verrechnungssteuer – kann der gordische Knoten entwirrt werden?
Der Bundesrat nimmt mit seiner Botschaft vom April 2021 zur Reform der Verrechnungssteuer einen neuen Anlauf zur Stärkung des inländischen Fremdkapitalmarkts. Die Vorlage ist wirtschaftlich geboten und geeignet, zu einer pragmatischen und mehrheitsfähigen Lösung zu kommen. Die parlamentarische Beratung ist bereits angelaufen.
Verrechnungssteuer und Fremdkapital unter Einschluss der geplanten Revision des Verrechnungssteuergesetzes
Verrechnungssteuerlich sind wir fokussiert auf die Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Beteiligungsrechten. Namentlich geldwerte Leistungen beschäftigen uns und führen oft zu emotional tiefgreifenden Erlebnissen und Kontakten mit der Verrechnungssteuer. Desgleichen befassen wir uns ständig mit der Frage nach der Rückerstattung einer geschuldeten Verrechnungssteuer unter Einschluss der Thematik: «Wie kann ich verrechnungssteuerpflichtige Gewinnreserven ins Ausland repatriieren?»
Verrechnungssteuerreform – «more than meets the eye»
Die mit der am 14. April 2021 publizierten Botschaft des Bundesrates eingeführte Verrechnungssteuer-Reformvorlage zielt auf die weitgehende Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen sowie, als Begleitmassnahme, auf die Abschaffung der Umsatzabgabe auf Schweizer Obligationen ab. Näher betrachtet werden in diesem Zusammenhang Umsetzungsfragen bei den Banken und Finanzinstitutionen, die Auswirkungen der Reform auf die strukturierten Produkte und die Konzernfinanzierung, die Behandlung der Ersatzzahlungen bei Securities Lending/Borrowing-Geschäften sowie bei den indirekten Zinsanlagen.
Editorial zur Schwerpunktausgabe «Umsetzung der STAF»
Beim zsis freuen wir uns, für die Unternehmenssteuerreform eine Übersicht über die Umsetzungen in den einzelnen Kantonen geben zu können. Die Autorinnen und Autoren informieren dabei nicht nur über die Senkung des Gewinnsteuersatzes, sondern beleuchten auch den Wechsel von den Steuerprivilegien zur ordentlichen Unternehmensbesteuerung. Sie berichten zudem über die sonstigen kantonalen Besonderheiten.