Besteuerung von Arbeitnehmenden bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Home-Office
Sarah Bühler, René Matteotti und Peter Vogt thematisieren die Besteuerung von internationalen Arbeitnehmenden und deren Tätigkeit im Home-Office. Sie geben einen Überblick über die bestehenden Regelungen und legen dabei ein besonderes Augenmerk auf die Grenzgängervereinbarungen mit den Nachbarländern der Schweiz.
Implikationen des Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger zwischen der Schweiz und Deutschland
Das Arbeiten aus dem Homeoffice hat aufgrund der Corona Pandemie stark an Bedeutung gewonnen. Viele Arbeitgeber haben die Erfahrung gemacht, dass sich Arbeit von zu Hause bewährt und Regelungen eingeführt, die mobiles Arbeiten ermöglichen. Dies betrifft auch Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz. Es sind vielfältige steuerliche Regelungen insbesondere im DBA D-CH sowie sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu beachten.
Home-Office und das Grenzgängerabkommen mit Italien
Heute arbeiten rund 85'000 in Italien ansässige Personen in den Grenzkantonen Tessin, Graubünden und Wallis. Das mit Italien abgeschlossene Grenzgängerabkommen ist vor allem für den Kanton Tessin mit seinen rund 75'000 Grenzgängern von grosser Bedeutung, wovon ca. 66'000 als Grenzgänger im Sinne des Abkommens gelten.
Grenzgängerregelung Schweiz-Liechtenstein
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein enthält eine besondere Regelung für Grenzgänger, wonach das im Tätigkeitsstaat erzielte Erwerbseinkommen dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. Erfüllt ein Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Kontext hingegen die für Grenzgänger aufgestellten Kriterien nicht, wird das Erwerbseinkommen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen anteilsmässig dem Tätigkeits- und dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugewiesen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich für Arbeitgeber, welche Grenzgänger aus Liechtenstein oder der Schweiz beschäftigen, unterschiedliche Abklärungs- und Deklarationspflichten.
Regelung der internationalen Amtshilfe - spontanen Informationsaustausch
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat erstmals Informationen über Steuervorbescheide an die Partnerstaaten des spontanen Informationsaustausches (SIA) übermittelt.
Regelung der internationalen Amtshilfe (9. Mai 2018)
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. Mai 2018 die Botschaft zur Genehmigung der Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) mit Singapur und Hongkong verabschiedet. Mit derselben Botschaft schlägt der Bundesrat dem Parlament die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen vor. Im Oktober 2017 hat der Bundesrat beschlossen, die Abkommen mit Singapur und Hongkong per 1. Januar 2018 vorläufig anzuwenden und mit diesen Ländern erstmals im Herbst 2019 Kontoinformationen auszutauschen. Nur so war sichergestellt, dass der Terminplan eingehalten werden konnte. Mit der aktuellen Vorlage ersucht der Bundesrat die eidgenössischen Räte nun um die Ermächtigung, die beiden Abkommen zu ratifizieren. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat als Option vor, den AIA mit Singapur und Hongkong basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) durchzuführen. Diese Lösung berücksichtigt die neuesten Entwicklungen in Singapur und Hongkong und würde die Umsetzung des AIA auf der multilateralen Grundlage erlauben.
Transfert de siège et restructurations transfrontalières
Cas pratiques présentés par Rebecca Dorasamy lors du séminaire ISIS) du 03 novembre 2021 intitulé "Restructurations / Fusions / Acquisitions".
Remboursement de l'impôt anticipé: pratique des anciennes réserves, liquidation remplaçante et transposition internationale étendue
Cas pratiques présentés par Stefan Oesterhelt et Raphaël Fellay lors du séminaire ISIS) du 03 novembre 2021, intitulé "Restructurations / Fusions / Acquisitions".