Keine Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten
Silvia Hunziker
Nach dem Verzicht auf die Revision des Steuerstrafrechts verzichtet der Bundesrat auch auf die Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten. Sie würde namentlich die schweizerischen Steuerbehörden gegenüber den ausländischen Steuerbehörden benachteiligen. Der Bundesrat hat diesen Entscheid an seiner Sitzung vom 29. August 2018 getroffen.
2009 hatte der Bundesrat entschieden, die Rechtshilfe auf Fiskaldelikte auszudehnen und an die Amtshilfe in Steuersachen anzugleichen. 2012 schlug er vor, durch eine Änderung des Rechtshilfegesetzes und die Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates (ohne Vorbehalte) die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe und Amtshilfe aufeinander abzustimmen. Demnach hätte die Schweiz neu auch in Fällen von Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet.
Die Vorlage von 2012 wurde allerdings in der Vernehmlassung mehrheitlich kritisch beurteilt. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass sie der Revision des Steuerstrafrechts vorgreife. Der Bundesrat beschloss deshalb 2013, die Vorlage zurückzustellen und mit der Revision des Steuerstrafrechts zu koordinieren. Ende 2017 verzichtete der Bundesrat definitiv auf die Revision des Steuerstrafrechts.
In seiner Sitzung vom 29. August 2018 hat der Bundesrat nun entschieden, auch auf die Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten zu verzichten. Er erachtet namentlich den Aufwand für die Gesetzesrevision im Vergleich zum Ertrag als unverhältnismässig. Bankdaten, die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens oder des Automatischen Informationsaustausches übermittelt werden, können im Ausland auch in Verfahren wegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung verwendet werden. Es ist deshalb nach heutigem Stand davon auszugehen, dass eher wenige Rechtshilfeersuchen in Fiskalsachen an die Schweiz gestellt werden.
Ferner können in einem Rechtshilfeverfahren nur Massnahmen zugunsten einer ausländischen Behörde angeordnet werden, die gemäss schweizerischem Recht, insbesondere gemäss Strafprozessordnung und Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, zulässig sind. Eine Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten würde nach dem Verzicht auf die Revision des Steuerstrafrechts von diesem Grundsatz abweichen, weil sie die schweizerischen Steuerbehörden gegenüber den ausländischen Steuerbehörden benachteiligen würde: Sie müssten Bankdaten an das Ausland herausgeben, auf die sie in einem inländischen Steuerverfahren nicht zugreifen könnten.