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ISTR

René Matteotti

Philipp Betschart

Aktuelle Fälle zum interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht (2021)

Workshop von René Matteotti und Philipp Betschart anlässlich des ISIS)-Seminars vom 14./15. sowie 21./22. Juni 2021 mit dem Titel «Unternehmenssteuerrecht 2021»

06/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Hauptsteuerdomizil bei mobiler Geschäftstätigkeit I

Sachverhalt

Die X AG erbringt Leistungen im Bereich der Programmierung und Weiterentwicklung von kundenspezifischen IT-Applikationen. Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und einziger Angestellter ist X.

Die X AG hat ihren Sitz in Luzern. An ihrem Sitz hat sie die Möglichkeit, stundenweise Büroräumlichkeiten und Sitzungszimmer zu buchen. Von dieser Möglichkeit macht die X AG ein- bis zweimal pro Monat Gebrauch.

Ihre Leistungen erbringt die X AG vorwiegend direkt bei ihren Kunden in verschiedenen Kantonen und im Ausland.

X ist in Bülach ZH wohnhaft. An seinem Wohnort verfügt er über einen Arbeitsplatz, welchen er regelmässig sowohl für seine Tätigkeit für die X AG als auch privat nutzt. Kundenbesprechungen finden jeweils bei den Kunden, vereinzelt am Sitz der X AG, nicht aber am Wohnsitz von X statt.

Frage

Wo befindet sich das Hauptsteuerdomizil der X AG?

Fall 2: Hauptsteuerdomizil bei mobiler Geschäftstätigkeit II

Sachverhalt

Die X AG (vgl. Sachverhalt von Fall 1) erhält mehr und mehr Aufträge. X nimmt deshalb Y in die Gesellschaft auf. Y übernimmt 45% der Aktien der X AG und nimmt Einsitz in den Verwaltungsrat. X verbleibt Verwaltungsratspräsident. Y hat seinen Wohnsitz im Kanton Aargau. X und Y sind die beiden einzigen Angestellten der X AG.

Wie X arbeitet auch Y vor allem bei den Kunden der X AG im Ausland und in verschiedenen Kantonen. Auch Y verfügt an seinem Wohnsitz im Kanton Aargau über einen Arbeitsplatz, von welchem aus er anfallende Arbeiten für die X AG erledigt.

Verwaltungsratssitzungen und gesellschaftsinterne Sitzungen führen X und Y dezentral durch (am aktuellen Einsatzort oder in der Nähe des Wohnsitzes von X oder Y, nicht aber am Sitz der Gesellschaft in Luzern).

Frage

Wo befindet sich das Hauptsteuerdomizil der X AG?

Fall 3: Hauptsteuerdomizil bei mobiler Geschäftstätigkeit III

Sachverhalt

Die A Ltd. hat ihren Sitz in Zypern. Sie erbringt weltweit bei ihren Kunden Beratungsdienstleistungen in ihrem Spezialgebiet. Einziger Anteilsinhaber und Angestellter der A Ltd. ist der im Kanton Schaffhausen wohnhafte A, der auch Geschäftsführer der A Ltd. ist.

Für seine Tätigkeit benötigt A keine besondere Infrastruktur. Im Wesentlichen genügen ihm ein Laptop und ein Mobiltelefon. Pro Jahr verbringt A rund 10 Monate im Ausland (in verschiedenen Ländern und je nach Dauer der von ihm betreuten Projekte). Die restlichen 2 Monate verbringt er an seinem Wohnsitz, an welchen er mindestens alle zwei Monate zurückkehrt. Die für die Führung der A Ltd. erforderlichen Arbeiten erledigt A laufend, d. h. vor Ort während seinen Einsätzen oder an seinem Wohnort in der Schweiz. In Zypern verfügt die A Ltd. über keinerlei Infrastruktur.

Frage

Ist die A Ltd. in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig?

Fall 4: Homeoffice und Betriebsstätte international

Sachverhalt

Die X GmbH hat ihren Sitz in Freiburg (Deutschland) und beschäftigt rund 20 Unternehmensberater, wovon drei Wohnsitz in Basel haben. Die Berater arbeiten freiwillig ein bis drei Tage pro Woche im Homeoffice. Allen Mitarbeitenden steht am Geschäftssitz in Freiburg dauernd ein Büro zur Verfügung. In den Homeoffices finden keine Kundenbesprechungen statt.

Variante zum Sachverhalt: Alle Berater der X GmbH arbeiten gemäss Arbeitsvertrag hauptsächlich im Homeoffice. Für die Mietkosten des Homeoffice werden die Berater von ihrem Arbeitgeber mit einer Pauschale entschädigt. Neben drei Sitzungszimmern (wo sämtliche Kundenbesprechungen stattfinden) können am Geschäftssitz in Freiburg (Deutschland) drei Arbeitsplätze von den Beratern tageweise reserviert und genutzt werden. Zudem arbeiten zwei Assistentinnen und der Geschäftsführer ständig am Sitz der X GmbH.

Frage

Begründet die X GmbH in der Schweiz eine Betriebsstätte?

Fall 5: Homeoffice und Betriebsstätte interkantonal

Sachverhalt

Gleicher Sachverhalt wie bei Fall 4, mit den folgenden Anpassungen: Der Sitz der X GmbH ist in Basel. Alle Berater sind in der Schweiz wohnhaft, drei davon im Kanton Baselland und zwei im Kanton Solothurn.

Frage

Begründet die X GmbH in den Kantonen Baselland und Solothurn Betriebsstätten?

Fall 6: Steuerausscheidung bei Auslandsbetriebsstätten

Sachverhalt

Die NL GmbH, mit Sitz im Kanton Zürich, übt einen grossen Teil ihrer Geschäftstätigkeit über eine in Indien gelegene Betriebsstätte aus.

Steuerperiode 2019: Die NL GmbH berechnete in ihrer Steuererklärung 2019 den Gewinn für die direkte Bundessteuer wie folgt: 50% der in der Schweiz angefallene Kosten.

Steuerperiode 2020: Gemäss Betriebsstättenbuchhaltung ergaben sich in der Steuerperiode 2020 die folgenden Ergebnisse am Hauptsitz und in der Betriebsstätte:

Aktuelle Fälle zum interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht Matteotti Betschart ISIS Seminar 2021 orkshop Fallbeispiel Steuerausscheidung bei Auslandsbetriebsstätten Steuerperiode

Steuerperiode 2021: Gemäss Betriebsstättenbuchhaltung ergaben sich in der Steuerperiode 2021 die folgenden Ergebnisse am Hauptsitz und in der Betriebsstätte:

Aktuelle Fälle zum interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht Matteotti Betschart ISIS Seminar 2021 orkshop Fallbeispiel Steuerausscheidung bei Auslandsbetriebsstätten Steuerperiode

Indien sieht für nicht in Indien ansässige Gesellschaften einen Verlustvortrag von 8 Jahren vor.

Fragen

  • Ist die von der NL GmbH für 2019 geltend gemachte Gewinnermittlung bei der direkten Bundessteuer korrekt?
  • Wie hoch ist der 2020 bei der direkten Bundessteuer und bei den Zürcher Staats- und Gemeindesteuern steuerbare Gewinn?
  • Wie hoch ist der 2021 bei der direkten Bundessteuer und bei den Zürcher Staats- und Gemeindesteuern steuerbare Gewinn?

Fall 7: Altreservenpraxis und Abkommensmissbrauch

Sachverhalt

Die C S.p.A. hat ihren Sitz in Italien und hält die E BV. in den Niederlanden sowie die B Ltd. mit Sitz in Irland. Die B Ltd. hat wiederum eine Tochtergesellschaft, die A Ltd., auch mit Sitz in Irland. Die F AG, mit Sitz in Zürich, war bis ins Jahr 2005 eine Tochtergesellschaft der E BV. Im Jahre 2005 übernahm die A Ltd. die F AG und ist seit dem Jahr 2006 alleinige Eigentümerin der F AG.

In den Jahren 1999 bis 2003 schüttete F AG mehrere Dividenden aus. Die E BV. beantragte gestützt auf das zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf diese Dividenden. Die ESTV erstattete aber bloss bis zum Residualsatz von 15% zurück, indem sie dies damit begründete, dass die E BV die schweizerische Beteiligung ohne wirtschaftlich motivierte Verbindung von einer Gesellschaft in den niederländischen Antillen gekauft hätte.

Im Jahr 2007 schüttete die F AG eine Dividende von CHF 14 Mio. an ihre neue in Irland ansässige Muttergesellschaft A Ltd. aus. Aufgrund des Umstandes, dass die Frist für das Meldeverfahren verpasst wurde, musste die Verrechnungssteuer von CHF 4,9 Mio. an die ESTV abgeliefert werden. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des damaligen ZBStA (nunmehr Art. 15 Abs. 1 AIA-EU) forderte A Ltd. die vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Frage

Ist die A Ltd. hinsichtlich der von der F AG ausgeschütteten Dividenden rückforderungsberechtigt?

Fall 8: Altreservenpraxis und Steuerumgehung

Sachverhalt

A. verfolgt über mehrere Jahre hinweg die Expansion im Treuhandbereich durch Akquisition entsprechender aktiver Gesellschaften, wobei A bereits über drei Gesellschaften im Treuhandbereich verfügt. Aufgrund seiner Expansionsabsichten erwarb A von D., einem ausländischen Verkäufer, im Januar 2014 die im Treuhandbereich tätige B für CHF 1 Mio. und verpflichtet sich, die Geschäftstätigkeit der B bis Ende des Jahres 2019 weiterzuführen. A. beabsichtigt des Weiteren mit den Mitteln der B. weitere Investitionen zu tätigen. Im Zeitpunkt des Beteiligungsverkaufs verfügte B über CHF 800’000 Reserven, die im Umfang von CHF 700’000 handelsrechtlich ausschüttungsfähig waren.

Per 1.1.2020, mehr als fünf Jahre nach dem Beteiligungsverkauf, nahm B eine Substanzausschüttung im Umfang von CHF 800’000 vor, auf welche die A einen Antrag auf Verrechnungsrückerstattung bei der ESTV stellte.

Frage

Ist die A hinsichtlich der von der B ausgeschütteten Dividenden gestützt auf Art. 21 Abs. 2 VStG rückforderungsberechtigt?

Fall 9: Faktische und Stellvertretende Liquidation

Sachverhalt

Der auf den Cayman Islands domizilierte Alleinaktionär der schweizerischen Immobiliengesellschaft X AG verkauft seine Beteiligungen per 1. Januar 2017 an die schweizerische Y AG für CHF 3 Mio. Einen Monat nach dieser Transaktion, am 1. Februar 2017, veräussert die X. AG ihr beinahe einziges Aktivum, eine Liegenschaft, deren Buchwert CHF 6 Mio. beträgt, an einen Dritten für CHF 12 Mio.

Per 1.1.2020 schüttet die X. AG den Verkaufserlös von CHF 6 Mio. an die Y. AG aus. Die X AG stellte bei der ESTV den Antrag, seiner Verrechnungssteuerpflicht im Wege des Meldeverfahrens nachzukommen.

Fragen

  • Wird die ESTV das Meldeverfahren gewähren?
  • Schuldet die X AG auf den ausgeschütteten Liquidationsgewinn die Verrechnungssteuern?
  • Kann die Y AG die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen?
CHF
150.00

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