Im Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 erwog das Bundesgericht, dass eine Holdinggesellschaft, die eigene Aktien verkauft, keine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne erbringe, denn der Mittelzufluss sei bei der verkaufenden Holdinggesellschaft gleich wie bei einer Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten.
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Im Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 erwog das Bundesgericht, dass eine Holdinggesellschaft, die eigene Aktien verkauft, keine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne erbringe, denn der Mittelzufluss sei bei der verkaufenden Holdinggesellschaft gleich wie bei einer Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten. Folglich falle die Veräusserung von eigenen Aktien nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Umgekehrt könne aber die Holdinggesellschaft auf den vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug geltend machen, denn der Vorsteuerabzug setze nicht voraus, dass die Eingangsleistung mit einer steuerbaren Ausgangsleistung verknüpft sei. Es genüge, dass die vorsteuerbelastete Eingangsleistung innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werde, die vorliegend kraft Art. 10 Abs. 1ter MWSTG gegeben sei. Der vorliegende Beitrag versucht die Aussagen des Urteils kritisch zu analysieren.
1. Einleitung
Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 das Bundesverwaltungsgericht geschützt und entgegen der Verwaltungspraxis entschieden, dass der Verkauf von eigenen Aktien keine Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG begründe und deshalb ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liege. Dabei hat es die Frage explizit offengelassen, ob der Verkauf von fremden Aktien gleich zu behandeln sei. Der vorliegende Beitrag stellt das Urteil vor und
Verkauf von eigenen Aktien – eine Leistung im Sinne des MWSTG? | zsis.ch