Im Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 erwog das Bundesgericht, dass eine Holdinggesellschaft, die eigene Aktien verkauft, keine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne erbringe, denn der Mittelzufluss sei bei der verkaufenden Holdinggesellschaft gleich wie bei einer Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten. Folglich falle die Veräusserung von eigenen Aktien nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Umgekehrt könne aber die Holdinggesellschaft auf den vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug geltend machen, denn der Vorsteuerabzug setze nicht voraus, dass die Eingangsleistung mit einer steuerbaren Ausgangsleistung verknüpft sei. Es genüge, dass die vorsteuerbelastete Eingangsleistung innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werde, die vorliegend kraft Art. 10 Abs. 1ter MWSTG gegeben sei. Der vorliegende Beitrag versucht die Aussagen des Urteils kritisch zu analysieren.