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Im Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 erwog das Bundesgericht, dass eine Holdinggesellschaft, die eigene Aktien verkauft, keine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne erbringe, denn der Mittelzufluss sei bei der verkaufenden Holdinggesellschaft gleich wie bei einer Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten.
Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 das Bundesverwaltungsgericht geschützt und entgegen der Verwaltungspraxis entschieden, dass der Verkauf von eigenen Aktien keine Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG begründe und deshalb ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liege. Dabei hat es die Frage explizit offengelassen, ob der Verkauf von fremden Aktien gleich zu behandeln sei. Der vorliegende Beitrag stellt das Urteil vor und