Im Bereich der Kapitaleinlagen sind im vergangenen Jahr zwei wegweisende bundesgerichtliche Urteile ergangen. In einem ersten Entscheid hat das Bundesgericht eine einkommenssteuerfreie Rückzahlung im Sinn von Art. 20 Abs. 3 DBG auch mit Bezug auf verdeckte Kapitaleinlagen angewandt. In einem zweiten Entscheid hat das Bundesgericht im vergangenen Jahr die Praxis der ESTV geschützt, wonach die buchhalterische Verrechnung eines Zuschusses mit den Verlustvorträgen zwingend ist, um den Sanierungsfreibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG zu beanspruchen.
Sanierungszuschüsse weisen insofern eine Ähnlichkeit mit verdeckten Kapitaleinlagen auf, als dass der Sanierungszuschuss in den Büchern der Gesellschaft infolge der genannten Praxis der ESTV zur Geltendmachung des Sanierungsfreibetrags oftmals nicht als separate Kapitaleinlagereserve ausgewiesen wird. Im Unterschied zur verdeckten Kapitaleinlage hängt dies aber nicht damit zusammen, dass die Kapitaleinlage buchhalterisch nicht abgebildet wird. Vielmehr findet passivseitig innerhalb des Eigenkapitals eine Verrechnung der Kapitaleinlage mit den Verlusten statt.
Da es für die Besteuerung des Aktionärs richtigerweise keinen Unterschied machen kann, ob er einen Zuschuss in eine finanziell gesunde oder angeschlagene Gesellschaft vornimmt, sollte aus Sicht des Aktionärs ein in der Vergangenheit geleisteter Sanierungszuschuss gleich wie eine verdeckte Kapitaleinlage behandelt werden und daher einkommenssteuerfrei rückführbar sein.