Citation: Nicola Corvi, Bruno Rieder, Praxisänderung: Bundesgericht hebt die Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» auf, in zsis) 2/2023, A4, N [...] (publ.zsis.ch/A4-2023)
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 seine Praxis geändert und den Begriff des «wirtschaftlichen Neubaus» aufgegeben. Es erkannte zum «wirtschaftlichen Neubau», dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche ein wesentlicher Bestandteil der im Verlaufe der Jahre entwickelten «Dumont-Praxis» war, mit der Änderung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG per 1. Januar 2010 vom Gesetzgeber aufgegeben worden war und eine objektiv-technische Betrachtungsweise anzuwenden sei. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung eines Totalsanierungs-, Renovierungs- oder Umbauprojekts auf einer neu erworbenen Liegenschaft, aufgrund derer der einkommenssteuerliche Kostenabzug schematisch komplett und damit auch für Kostenbestandteile verweigert wird, die bei individueller Betrachtung aufgrund ihrer objektiv-technischen Natur eigentlich werterhaltender Natur wären, ist weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG vereinbar. Die «Alles oder nichts-Regel» ist weg. Fortan sind die Kosten nach ihrer objekt-technischen Natur und auf der Basis von Belegen, die vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkung beizubringen sind, zu untersuchen. Eine erfreuliche Änderung, die dem Gesetzeswortlaut zum Durchbruch verhilft und im Urteil 9C_724/2022 vom 29. März 2023 bereits bestätigt wurde.
Liegenschaftsunterhaltskosten: Werterhaltung oder Wertvermehrung?
Zwischen Hauseigentümer und Steuerbehörden ist oft streitig, ob Kosten im Zusammenhang mit einer privat gehaltenen Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (sog. werterhaltende Aufwendungen) oder nur bei der Grundstückgewinnsteuer im Rahmen einer Handänderung als wertvermehrende Investitionen («Anlagekosten») berücksichtigt werden. Als Unterhaltskosten steuerlich abziehbar sind gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG<