Citation: Thomas Hug, Romy Mueller, Mehrwertsteuerliche Behandlung von fiskalischen und anderen finanziellen Anreizen zur Standortförderung , in zsis) 4/2024, A12, N [...] (publ.zsis.ch/A12-2024)
Der Erfolg des Wirtschaftsstandorts Schweiz basierte in den letzten Jahrzehnten neben verschiedenen anderen Standortvorteilen wie politische Stabilität und hoch qualifizierte Arbeitskräfte massgeblich auf den im internationalen Vergleich tiefen Unternehmenssteuern. Diese waren jedoch nicht nur auf generell tiefe Steuersätze in den Kantonen zurückzuführen, sondern auch auf fiskalische Anreize (bspw.
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Der Erfolg des Wirtschaftsstandorts Schweiz basierte in den letzten Jahrzehnten neben verschiedenen anderen Standortvorteilen wie politische Stabilität und hoch qualifizierte Arbeitskräfte massgeblich auf den im internationalen Vergleich tiefen Unternehmenssteuern. Diese waren jedoch nicht nur auf generell tiefe Steuersätze in den Kantonen zurückzuführen, sondern auch auf fiskalische Anreize (bspw. F&E-Sonderabzug, Patentbox).
Auf den 1. Januar 2024 führte die Schweiz das von der OECD/G20 getriebene Projekt einer globalen Mindeststeuer ein. Die Wirkungsweise der schweizerischen Ergänzungssteuer führt allerdings dazu, dass die Vorteile dieser fiskalischen Anreize bei betroffenen Konzernen gewissermassen «verpuffen»: Fällt durch fiskalische Anreize der effektive Steuersatz unter 15%, wird die Differenz mittels der Ergänzungssteuer sofort wieder besteuert. In der Konsequenz erwägen verschiedene Kantone die Einführung neuer Anreize, die im OECD-Regelwerk zur globalen Mindeststeuer vorgesehen sind. Im Mittelpunkt stehen der Qualified Refundable Tax Credit sowie staatliche Förderungsbeiträge. Fraglich ist, wie sich diesen mehrwertsteuerlich zu nähern ist.
Ausgehend von den ersten Gesetzesentwürfen der Kantone ist eine Qualifikation dieser neuen Instrumente als Subvention nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht vom Tisch zu wischen. Diese Instrumente haben einerseits ihre Grundlage nicht in einem Steuergesetz, sondern in einem Standort- oder Wirtschaftsförderungsgesetz. Weiter werden sie im Gesetz teilweise explizit als staatliche «Förderungsbeiträge» bezeichnet, was dem neuen Art. 18 Abs. 3 nMWSTG entgegensteht. Schliesslich bezeichnen die Kantone diese Instrumente in den Botschaften auch als «Subvention» oder «subventionsähnliche Instrumente». Als Folge dieser Qualifikation müsste grundsätzlich ein Vorsteuerkürzung vorgenommen werden, was jedoch stossend wäre. Einerseits versuchen die Kantone mittels neuer Instrumente ihren Standort attraktiv zu gestalten, andererseits macht der Bund diese Absicht mit Vorsteuerkürzungen zunichte. Dem Wirtschaftsstandort Schweiz ist damit nicht gedient.
Ein weitreichendes Schutzinteresse, vergleichbar mit dem Sondersituationsstatus der Corona-Zuwendungen und der bisherigen Praxis zu den Steuererleichterungen, muss angemeldet werden, um die Vorsteuerkürzungen und damit einhergehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen. In jedem Fall wäre eine klarstellende Praxis durch die Steuerbehörden sehr erwünscht.
Der Erfolg des Wirtschaftsstandorts Schweiz basierte in den letzten Jahrzehnten neben verschiedenen anderen Standortvorteilen wie politische Stabilität und hoch qualifizierte Arbeitskräfte massgeblich auf den im internationalen Vergleich tiefen Unternehmenssteuern. Diese waren jedoch nicht nur auf generell tiefe statutarische Steuersätze in den Kantonen zurückzuführen, sondern auch auf fiskalischen Anreizen, die h