Der missglückte Umzug von Binningen nach Wollerau – Der Ort der Einstellplätze eines Maserati und eines Ferrari sind bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes mitzuberücksichtigen
Citation: Marcel R. Jung, Der missglückte Umzug von Binningen nach Wollerau – Der Ort der Einstellplätze eines Maserati und eines Ferrari sind bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes mitzuberücksichtigen, in zsis) , A9, N [...] (publ.zsis.ch/A9-2019)
Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 19. September 2019 (2C_170/2019) einen missglückten Umzug von Binningen nach Wollerau zu beurteilen.
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Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 19. September 2019 (2C_170/2019) einen missglückten Umzug von Binningen nach Wollerau zu beurteilen. Im Zentrum stand die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Ehepaares am Ende des Jahres 2015. Das Ehepaar hatte sich zwar in Binningen ab- und in Wollerau angemeldet. Trotzdem war strittig, ob das Ehepaar in Wollerau per 31. Dezember 2015 einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hatte.
Zum massgebenden Zeitpunkt war das Ehepaar nach wie vor Eigentümer einer Wohnung in Binningen mit mehr als doppelt so grosser Wohnfläche wie in Wollerau, wo lediglich eine möbliert gemietete 2.5-Zimmerwohnung zur Verfügung stand. Der Ehemann arbeitete zudem weiter in Basel und die Wohnung in Binningen wurde weder vermietet noch verkauft. Im Übrigen begab sich das Ehepaar direkt nach dem vermeintlichen Umzug nach Wollerau auf eine mehrwöchige Weltreise bis Mitte Januar 2016.
Neben dem äusseren, objektiven Merkmal des Aufenthalts erfordert die Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes auch ein subjektives, inneres Merkmal: die Absicht des dauernden Verbleibs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt ein einmal begründeter Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Das Ehepaar A. und B. wohnte in Binningen in einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 336m2 (exkl. Terrasse) und hatte zwei Autoeinstellplätze, in denen ihre beiden Fahrzeuge, ein Maserati GranTurismo und ein Ferrari 458, standen. Im September 2015 wurde der Ehefrau unter Freistellung von ihrer Arbeitgeberin, der G. AG, fristlos gekündigt.
Mitte November 2015 meldete sich das Ehepaar am Schalter bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Binningen ab und am Schalter des Ei