Zürcher Praxisänderung beim Pauschalabzug für Unterhaltskosten von Liegenschaften
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass Nebenkosten, welche nach der effektiven Methode auf die Mieter überwälzt werden, nicht zum steuerbaren Mietertrag gehören. In der Folge hat das Kantonale Steueramt sein Merkblatt zum Liegenschaftenunterhalt angepasst und legt fest, dass entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, ab Steuerperiode 2020 die pauschalen Unterhaltskosten nur noch gewährt werden, wenn sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme von Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung als steuerbarer Ertrag akzeptiert werden.
Publikationshinweis BR Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. August 2024 zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Stellung bezogen.
Kanton Zürich - Anpassung der Merkblätter über den Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten und Energiesparmassnahmen sowie Aktualisierung des Zürcher Steuerbuchs
Seit der Steuerperiode 2020 gibt es die neue Abzugsmöglichkeit von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (§ 30 Abs. 2 StG) und die Übertragbarkeit von Aufwendungen für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (§ 30 Abs. 2bis StG). Diese Kosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Dazu wurden die die beiden Merkblätter angepasst:
Rundschreiben: Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 9. Juli 2019 ein Rundschreiben publiziert, das eine Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018 enthält.
Wohneigentumsbesteuerung: Beratung des Vorentwurfs aufgenommen
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) ist oppositionslos auf den Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (17.400) eingetreten und hat die Detailberatung weitgehend geführt.
Kanton Zürich: Grundstückgewinnsteuer
Grundstückgewinne von Zürcher Unternehmen unterliegen heute auch dann vollumfänglich der Grundstückgewinnsteuer, wenn diese Unternehmen aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Kanton Zürich Verluste ausweisen. Demgegenüber können ausserkantonale Unternehmen ihre Geschäftsverluste mit Grundstückgewinnen im Kanton Zürich verrechnen. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden. Gemäss der Vorlage, über welche die Zürcher Stimmberechtigten am 10. Juni 2018 abstimmen, sollen auch Zürcher Unternehmen den Geschäftsverlust vom Grundstückgewinn, den sie im Kanton Zürich erzielt haben, abziehen können. Diese Verrechnung von Geschäftsverlust mit Grundstückgewinn reduziert den steuerbaren Grundstückgewinn und damit die geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Ist der Geschäftsverlust grösser als der Grundstückgewinn, entfällt die Grundstückgewinnsteuer ganz.
Steueraufschub bei Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen im Geschäfts- sowie im Privatvermögensbereich
Workshop von André Jordi und Stephan Pfenninger anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12./13. September 2022 mit dem Titel «Steueraufschub bei Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen im Geschäfts- sowie im Privatvermögensbereich».
Seminarordner ISIS)-Seminar «Grundstücktransaktionen – Steuerfolgen national und grenzüberschreitend»
Fallbeispiele, ausführliche Lösungshinweise und Folien: Hier erhalten Sie alle Unterlagen der einzelnen Workshops gem. nachstehender Inhaltsbeschreibung aus dem ISIS)-Seminar «Grundstücktransaktionen – Steuerfolgen national und grenzüberschreitend» vom 12. und 13. September 2022 unter der Leitung von Julia von Ah.