Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein (DBA CH-FL) enthält in Art. 15 Abs.
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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein (DBA CH-FL) enthält in Art. 15 Abs. 4 eine Spezialbestimmung für die Besteuerung des Erwerbseinkommens von Grenzgängern. Bei Angestellten, welche als Grenzgänger qualifizieren, wird das Erwerbseinkommen abweichend vom generellen Tätigkeitsortsprinzip dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugewiesen. Kehrt ein Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen an mehr als 45 Tagen nicht an seinen Wohnort zurück, gilt er nach dem DBA CH-FL als Nichtgrenzgänger. Bei Nichtgrenzgängern steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die dort ausgeübte Tätigkeit zu. Das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers wird folglich anteilsmässig zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat aufgeteilt, wofür die Schweiz und Liechtenstein in von den jeweiligen Steuerbehörden publizierten Merkblättern unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen. Während die schweizerischen Steuerbehörden die Führung eines sog. Kalendariums über die jeweils in den beiden Staaten oder auch Drittstaaten verbrachten Arbeitstage verlangen, wendet die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein eine Pauschalmethode an. Dieser Methodenpluralismus kann je nach Fallkonstellation zu einer Doppelbesteuerung des Arbeitnehmers führen. Wird die Tätigkeit im Home-Office verrichtet, steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für diese Tage zu.
In den Grenzgebieten des St. Gallischen Rheintals und Sarganserlands pendeln tagtäglich tausende Arbeitnehmende aus der Schweiz nach Liechtenstein und umgekehrt. Für Grenzgänger enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein eine besondere Regelung, wonach das im Tätigkeitsstaat erzielte Erwerbseinkommen vollständig dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. Für Nichtgrenzgänger erfolgt hingegen eine anteilsmässige Besteuerung im Tätigkeits- und Ansäss