Der folgende Aufsatz geht der Frage nach, welches die massgeblichen Kriterien für die Zuordnung von Leistungen sind. Hierzu werden die zwei seit 1. Januar 2010 ergangenen Bundesgerichtsentscheide analysiert. Der Autor zieht daraus den Schluss, dass aus der objektivierten Wahrnehmung eines Dritten zu entscheiden ist, ob die ihm gegenüber auftretende Person als Stellvertreterin oder im eigenen Namen (Eigenhändler) auftritt. Dabei ist das Vertragsverhältnis zwischen der Stellvertreterin und dem Vertretenen grundsätzlich irrelevant für die Beurteilung, ob und welches (direktes oder indirektes) Stellvertretungsverhältnis vorliegt.