Citation: Florian Kloster, Sebastiano Garufi Giuliani, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Liechtenstein – Vorteile und konkrete Anwendungsfälle, in zsis) 1/2024, A5, N [...] (publ.zsis.ch/A5-2024)
Das am 12. Juli 2023 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und Italien stellt für Liechtenstein einen weiteren wesentlichen Schritt zur Erweiterung des DBA-Netzwerkes dar und belegt den langfristigen Erfolg der liechtensteinischen Finanzplatzstrategie.
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Das am 12. Juli 2023 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und Italien stellt für Liechtenstein einen weiteren wesentlichen Schritt zur Erweiterung des DBA-Netzwerkes dar und belegt den langfristigen Erfolg der liechtensteinischen Finanzplatzstrategie. Das DBA mit Italien orientiert sich klar am internationalen Standard des OECD-MA 2017 und enthält einige für die liechtensteinische Abkommenspolitik charakteristische Besonderheiten, wie die Vereinbarung des Quellensteuer-Nullsatzes für qualifizierte Dividenden im Konzernverhältnis sowie für bestimmte Zinsen und ein erweitertes Quellenbesteuerungsrecht für Ruhegehälter.
Darüber hinaus enthält das DBA auch gesonderte Regelungen für gemeinnützige Organisationen und Pensionsfonds sowie zur Sicherung des liechtensteinischen Besteuerungsrechts für Stiftungs- oder Verwaltungsratsvergütungen. Eine ebenfalls hohe Praxisrelevanz dürfte die Regelung zur Besteuerung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit erlangen, die sich an die entsprechende Regelung des Musterabkommens der United Nations anlehnt.
Im Sinne der Zwecksetzung ist auf ein zeitnahes Inkrafttreten des Abkommens zu hoffen. Anwendung finden die Regelung frühestens auf die Steuern, welche am oder ab dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres erhoben werden. Frühestens kann somit mit einer Anwendung ab dem 1.1.2025 gerechnet werden.
1. Einordnung des DBA mit Italien
Über Jahrzehnte hinweg wurde Liechtenstein von Italien als nicht-kooperativer Staat in Steuersachen bzw. als Niedrigsteuerstaat betrachtet und auf mehreren nationalen «schwarzen Listen» geführt, was die Anwendung besonderer Anti-Missbrauchsbestimmungen zur Folge hatte.
Die italienischen Vorschriften, die auf verschiedene nationale «schwarze Listen» Bezug nahmen, wurden vom Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach geändert, auch aufgrund der Erfolge der OE