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Kornel Wick

Patrick Wirz

Wohnsitzbesteuerung von natürlichen Personen

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 9. April 2019 mit dem Titel: «Ausgewählte Fragen zur Besteuerung der Lohnempfänger einschliesslich Familienbesteuerung und Auswirkungen des AIA»

04/2019
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Steuerrechtlicher Wohnsitz – unbeschränkte Steuerpflicht

Thema 1: Rentner auf Reise

Sachverhalt 1

Der ledige Hans Studer lebte sein Leben lang in der Stadt Basel. Er war in der chemischen Industrie tätig und wurde auf Ende September 2016 pensioniert. Er war sich zu diesem Zeitpunkt noch unschlüssig, wo genau er seinen Lebensabend verbringen wollte, tendierte aber dazu, die Schweiz definitiv zu verlassen. Ende November 2016 meldet er sich bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt schriftlich ins Ausland ab. Er mietete sich ein Wohnmobil für längere Zeit und begann die Welt zu bereisen. Am 31.12.2016 befand er sich auf einem Campingplatz in der Nähe von Oslo. Die Wohnung in Basel-Stadt, eine kleine 2-Zimmerwohnung, behielt er vorerst.

Fragen:

  1. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Herrn Studer Ende 2016?
  2. Welche Bedingungen gelten für die Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland?

Sachverhalt 2

Bei ansonsten gleich bleibendem Sachverhalt 1 kündigt Herr Studer die Wohnung auf Mitte Dezember 2016.

Fragen:

Welche Änderungen würden sich betreffend steuerrechtlichem Wohnsitz ergeben?

Thema 2: Steuerrechtlicher Wohnsitz - Wochenaufenthalter

Sachverhalt 1

Thomas Keller ist 1965 geboren. Er ist ledig und seit dem Jahre 2007 als hauptamtlicher Dozent an der Fachhochschule in Basel-Stadt tätig. Seit seiner Anstellung an der Fachhochschule bewohnt er in Basel-Stadt eine 2.5-Zimmerwohnung. Die Wohnung enthält eine separate Küche und er hat die gesamte Wohnung mit eigenen Möbeln selber eingerichtet. Sein Beschäftigungsgrad beträgt 80%. Während dem Semester hält er sich an 4 Tagen pro Woche in Basel-Stadt auf. Die verlängerten Wochenenden und die Freizeit verbringt er in St. Gallen. Aufgewachsen ist Thomas Keller in St. Gallen. Er hat in St. Gallen studiert. Er pflegt dort weiterhin seinen Freundeskreis und er ist im Vorstand des Heimatschutzvereins. In St. Gallen bewohnt er eine 4-Zimmerwohnung im Wohnhaus (geräumiges Einfamilienhaus) seiner betagten Eltern. Im Kanton Basel-Stadt hat er sich als Wochenaufenthalter angemeldet.

Fragen:

  1. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Thomas Keller im Jahr 2017?
  2. Ist Herr Keller aus steuerlicher Sicht im Jahr 2017 Wochenaufenthalter?

Thema 3: Steuerrechtlicher Wohnsitz – Amtliche Einschätzung und AIA

Sachverhalt 1

Helmut Bauer war bis Juli 2017 in Birsfelden (Kanton Baselland) wohnhaft. In der Stadt Basel (Kanton Basel-Stadt) betrieb er seit 2012 ein kleines Restaurant am Baslerplatz 2. Per 31. Juli 2017 meldete sich Helmut Bauer bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Birsfelden aus dem Kanton Baselland ab. Als Wegzugsort gab er Baslerplatz 2 in Basel-Stadt an. Eine Anmeldung bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt nahm er nicht vor. Am 30. September 2018 heiratete er Brigitte Heinemann, die schon seit vielen Jahren am Basiliskweg 5 in Basel-Stadt lebt. Am 30. Januar 2019 sprach er bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt vor und meldete seinen Zuzug zu seiner Ehefrau an den Basiliskweg 5 per 30. Januar 2019.

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt erhielt 2018 im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) Kenntnis darüber, dass Helmut Bauer in Deutschland Bankkonti mit einem Kapital in Höhe von EURO 300'000 auf seinen Namen besitzt. Als Adresse ergibt sich der Basiliskweg 5. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt stellte fortan Helmut Bauer eine Steuererklärung 2018 per 15. Februar 2019 zu. Mangels Abgabe der Steuererklärung nahm die Steuerverwaltung eine Amtliche Einschätzung vor. In der Veranlagungsverfügung 2018 wurde der Gewinn des Restaurants und das Einkommen der Ehefrau taxiert und das gemeinsame Vermögen auf CHF 400'000 geschätzt. Innert Frist erfolgte keine Einsprache.

Einen Monat nach Ablauf der Einsprachefrist kontaktierte Helmut Bauer die Steuerverwaltung und machte geltend, dass die Amtliche Einschätzung ungültig sei. Im Jahre 2018 hätte er sich nicht in Basel-Stadt aufgehalten. Beim Restaurant hätte eine Geschäftsübergabe an Peter Neuer per 30. November 2017 stattgefunden. Er legte einen Untermietvertrag mit Peter Neuer ab 30. November 2017 und eine Anmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes Lörrach (Deutschland) per 12. März 2018 bei. Mietverträge etc. wurden keine eingereicht. Die Abklärungen der Steuerverwaltung ergeben, dass Peter Neuer nie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Gemäss Handelsregister wurde das Restaurant per 1. Februar 2019 von Martin Schmitt weitergeführt.

Fragen:

  1. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Helmut Bauer?
  2. Welche Steuerpflichten liegen vor?
  3. Muss die Steuerverwaltung bei einer existierenden rechtskräftigen Verfügung die Steuerpflicht nachträglich prüfen?

Thema 4: Steuerrechtlicher Wohnsitz - Entsendung

Sachverhalt 1

Lukas Meier ist 30 Jahre alt. Er ist ledig und wohnt in einer Eigentumswohnung in Basel-Stadt. Im gleichen Haus besitzen auch seine Eltern eine Eigentumswohnung. Beruflich ist er in der chemischen Industrie als Chemiker in der Forschung tätig. Sein Arbeitgeber macht ihm ein Angebot, dass er für ca. vier Jahre für ein aktuelles Forschungsprojekt zur Tochtergesellschaft nach Kiel (Deutschland) wechseln kann. Im August 2018 meldet er sich bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt nach Kiel ab.

Fragen:

  1. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Lukas Meier, wenn er seine Eigentumswohnung in Basel-Stadt im Oktober 2018 verkauft? Hat er dann noch eine Steuerpflicht in Basel-Stadt?
  2. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Lukas Meier, wenn er seine Wohnung in Basel-Stadt nicht verkauft? Hat er dann noch eine Steuerpflicht in Basel-Stadt?
  3. Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Lukas Meier, wenn er verheiratet wäre und seine Ehefrau und Kind in Basel-Stadt bleiben würden? Hätte er dann noch eine Steuerpflicht in Basel-Stadt?

Fall 2: Sekundäre Steuerpflicht

Thema 5: Sekundäre Steuerpflicht infolge einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Sachverhalt 1

Markus Deutscher wohnt in Schopfheim (Deutschland) unweit der Schweizerischen Grenze. Er ist selbstständig erwerbstätig und betreibt ein kleines Sanitärunternehmen in Schopfheim mit drei Angestellten. Hobbymässig ist er in einer Basler Fasnachtsclique aktiv und hat somit einen grossen Bekannten- und Freundeskreis in der Schweiz aufgebaut. Dadurch hat sich in letzter Zeit ergeben, dass er nun häufig angefragt wird, auch in der Schweiz Sanitärarbeiten auszuführen. Er entschliesst sich nun dazu, einen Auftrag für einen Schweizer Kunden anzunehmen, der in Basel-Stadt wohnt. Der Auftrag dürfte ihn zwei bis drei Tage in Anspruch nehmen.

Fragen:

An welchen Domizilen ist Markus Deutscher steuerpflichtig und in welcher Form?

Sachverhalt 2

Als Ergänzung zu Sachverhalt 1 wird Markus Deutscher angefragt, ob er während der Herbstmesse in Basel-Stadt auf dem Petersplatz für rund 2 Wochen einen Verpflegungsstand betreiben möchte. Markus Deutscher macht dies mit Freude und erwirtschaftet einen Gewinn in diesen zwei Wochen in Höhe von CHF 6'000.

Fragen:

In welchem Steuerdomizil muss dieser Gewinn versteuert werden?

Sachverhalt 3

Als Ergänzung zu Sachverhalt 1 nehmen die Aufträge in der Schweiz zu. Markus Deutscher nimmt in Aesch (Kanton BL / Schweiz) einen Auftrag im Zusammenhang mit einem grossen Neubau an. Er wird dort sechs Wochen stark beschäftigt sein und mietet für diese Zeit eine Wohnung in Aesch in einem Appartementhaus an.

Fragen:

An welchen Domizilen ist Markus Deutscher steuerpflichtig und in welcher Form?

Sachverhalt 4

Als Ergänzung zu Sachverhalt 1 wird Markus Deutscher in der Schweiz immer bekannter. Ein Kollege fragt ihn an, ob er ihm mit einem Mitarbeiter aushelfen könne, da sich eine seiner Angestellten momentan gerade im Mutterschaftsurlaub befände und der Auftrag ansonsten zeitlich aus dem Ruder laufen würde. Markus Deutscher willigt ein. Vier Monate lang lehnt er einen Mitarbeiter aus. Dieser arbeitet in Zürich, bleibt aber weiterhin bei Markus Deutscher angestellt und erhält von ihm seinen Lohn. In Zürich arbeitet er unter dortiger Weisung und wohnt in einer Pension. Der Kollege bezahlt Markus Deutscher den Lohn sowie einen Unkostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent.

Fragen:

Wird Markus Deutscher in der Schweiz steuerpflichtig?

Sachverhalt 5

Als Ergänzung zu Sachverhalt 1 erhält Markus Deutscher in der Schweiz immer mehr Aufträge. Er mietet dauerhaft in Basel-Stadt eine Doppelgarage an, in welcher er Toiletten, Lavabos, Werkzeuge und sonstiges Sanitärmaterial aufbewahrt.

Fragen:

Wird Markus Deutscher in der Schweiz steuerpflichtig?

Sachverhalt 6

Als Ergänzung zu Sachverhalt 5 genügt die Doppelgarage bald nicht mehr. Viele Schweizer Kunden möchten die Sanitärartikel wie Lavabos etc. anschauen können und die Fahrt nach Schopfheim ist ihnen zu weit. Markus Deutscher mietet im Dreispitzareal in Basel einen Schauraum, in welchem er sanitäre Gegenstände ausstellt.

Fragen:

Wird Markus Deutscher in der Schweiz steuerpflichtig?

Sachverhalt 7

Als Ergänzung zu Sachverhalt 1 übernimmt Markus Deutscher die Sanitärarbeiten in einer relativ grossen Überbauung in Basel-Stadt. Zunächst ist eine dauerhafte Arbeitsleistung von 11 Monaten geplant. Bald stellt sich aber heraus, dass dies niemals reichen wird und Markus Deutscher ca. 15 Monate permanent auf der Überbauung tätig sein wird.

Fragen:

Wird Markus Deutscher in der Schweiz steuerpflichtig?

Thema 6: Sekundäre Steuerpflicht infolge Liegenschaftserwerb

Sachverhalt 1

Melanie Kaufmann ist Schweizerin und seit vielen Jahren in Wien (Österreich) in einer 5-Zimmerwohnung wohnhaft. Sie ist ledig und arbeitet als Ärztin im Spital. Am 31. Mai 2018 ist ihre Tante und Gotte Rösli Kaufmann kinderlos gestorben. Rösli Kaufmann hinterlässt Melanie Kaufmann Bankkonti in Höhe von CHF 100'000 und ein Mehrfamilienhaus in Basel-Stadt, in welchem sie auch wohnte. Melanie Kaufmann möchte das Mehrfamilienhaus behalten.

Fragen:

An welchen Orten ist Melanie Kaufmann ab wann und wie steuerpflichtig?

Sachverhalt 2

Als Ergänzung zu Sachverhalt 1 besitzt Melanie Kaufmann bereits seit 2010 ein Chalet in Grindelwald (Schweiz). Sie hält sich dort nur in ihren Ferien auf. Das Chalet vermietet sie nicht und sie hat auch nicht vor, dieses zu verkaufen.

Fragen:

  1. An welchen Orten ist Melanie Kaufmann ab wann und wie steuerpflichtig?
  2. Welcher Kanton wird eine Besteuerung vornehmen?

Sachverhalt 3

Als Ergänzung zu Sachverhalt 2 ist Melanie Kaufmann nicht ledig, sondern seit fünf Jahren verheiratet. Sie lebt mit ihrem Ehemann gemeinsam in Wien. Das Chalet in Grindelwald befindet sich im Alleineigentum von Melanie Kaufmann.

Fragen:

Wird Melanie Kaufmann als Einzelperson besteuert oder ist ihr Ehemann in der Schweiz auch steuerpflichtig?

Fall 3: (Internationaler) Wochenaufenthalter/Grenzgänger

Grundsachverhalt: X ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Deutschland (Hamburg). Er arbeitet als Buchhalter bei der Farben AG in Oberrieden ZH. Während der Woche bewohnt er eine 2-Zimmer Wohnung in Zug und fliegt am Wochenende in der Regal zurück nach Hamburg.

Frage 1: Wo ist er ansässig resp. wie und wo wird sein Erwerbseinkommen besteuert?

Frage 2: Ändert sich seine Besteuerung nachdem er zum Abteilungsleiter befördert wurde?

Frage 3: Wie wäre die Besteuerung, wenn die Familie in Konstanz lebt und X am Abend grossmehrheitlich nach Konstanz zurückkehrt; spielt es eine Rolle, ob er Abteilungsleiter ist?

Variante 1: wie Grundsachverhalt, aber die Familie lebt in London

Frage 1: Besteuerung bei regelmässiger Rückkehr am Wochenende?

Frage 2: Wie erfolgt die Besteuerung, wenn X nur 1-2 Wochenende pro Monat zur Familie zurückkehrt?

Variante 2: X ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Baar. Er arbeitet als Manager bei der Pharma AG in Basel. Während der Woche bewohnt eine 2-Zimmer Wohnung in Basel und verbringt das Wochenende bei der Familie in Baar.

Frage 1: Wo wird sein Erwerbseinkommen besteuert?

Frage 2: Als Manager führt er eine globale Abteilung von über 1000 MitarbeiterInnen; in der Regel übernachtet er pro Woche 3 Nächte im Ausland, 2 Nächte in der Basler Wohnung sowie 2 Nächte im Familienheim in Baar; wie könnte die Besteuerung hier aussehen?

Fall 4: Internationaler Wochenaufenthalter/Quasiansässigkeit

Grundsachverhalt: X ist verheiratet und lebt mit Ihrer Familie in Paris. Sie arbeitet als CFO bei der Hallo Gruppe in ZH. Während der Woche bewohnt Sie ein Appartement in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsort und fliegt am Wochenende in der Regel zurück nach Paris. Ihr Ehemann ist in Paris 100% erwerbstätig.

Frage 1: Kann X eine Steuererklärung einreichen?

Frage 2: Was für Abzüge kann sie ausser der Ausscheidung der ausländischen Arbeitstage geltend machen?

Frage 3: Ist ein allfälliges Wertschriftenvermögen von EUR 1 Mio. relevant?

Frage 4: Was ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzung für die sogenannte Quasiansässigkeit? Wie wird der Grenzwert bestimmt? Wie wird eine Quasiansässige besteuert?

Frage 5: Welche Abzüge können noch gewährt werden, wenn X nicht als Quasiansässige qualifiziert?

Variante (Jahr 2021): X ist verheiratet und lebt mit Ihrer Familie in Paris. Sie arbeitet als CFO bei der international tätigen Hallo Gruppe in ZH. Sie hat rund 30 Drittlands-Arbeitstage. Während der Woche bewohnt Sie ein Appartement in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsort und fliegt am Wochenende in der Regel zurück nach Paris.

Frage 1: Wie kann X erreichen, dass sie eine Steuererklärung einreichen kann?

Frage 2: Würde X vorliegend als Quasiansässige qualifizieren?

Frage 3: Fällt bei Nicht-Qualifikation als Quasiansässige ein Einkauf in die Pensionskasse ins Wasser?

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