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Emanuel Lauber

Verrechnungssteuerstrafrecht – Praxis und Ausblick

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 20. März 2018 mit dem Titel «Aktuelle Probleme des Verrechnungssteuerrechts»

03/2018
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Die A AG ist ausschliesslich in der Schweiz tätig.

A ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat.

S war bis 2013 Sekretär des Verwaltungsrates, er hatte keine Zeichnungsberechtigung.

Die T AG ist eine grössere Treuhandunternehmung. Sie ist mit der Buchführung und der Erledigung der laufenden Steuerangelegenheiten beauftragt. Das Mandat wird durch T geführt.

Fall 1: Beginn und Ende

Geschäftsjahr 2010:

Die Generalversammlung hatte wie in den Vorjahren eine Dividende von CHF 50‘000 beschlossen, fällig am 30.04.2011. Am 01.05.2011 hatte A die Jahresrechnung und das Formular 103 mit Angabe der Dividende von CHF 50‘000 eingereicht. Wie im Vorjahr ist kein Konto „Kontokorrent Aktionär“ ausgewiesen.

Geschäftsjahr 2011:

Die Generalversammlung hatte wie in den Vorjahren eine Dividende von CHF 50‘000 beschlossen, fällig am 15.05.2012. Am 01.08.2012 hatte A die Jahresrechnung und das Formular 103 mit Angabe der Dividende von CHF 50‘000 eingereicht. Wie im Vorjahr ist kein Konto „Kontokorrent Aktionär“ ausgewiesen.

Geschäftsjahr 2012:

A reichte der ESTV am 02.05.2013 das Formular 103 mit der Deklaration einer Dividende von CHF 50‘000 ein. Auf Nachfrage hin schickt er am 01.11.2014 die Jahresrechnung 2012.

Geschäftsjahr 2013:

Für das Geschäftsjahr 2013 reichte A weder eine Jahresrechnung noch ein Verrechnungssteuer-Formular ein. Auf Nachfrage hin schreibt A am 30.01.2015 der ESTV: „Ich bestätige als Verwaltungsrat der A AG, dass die A AG für 2013 keine Dividende ausgeschüttet hat.“

Geschäftsjahr 2014:

Für das Geschäftsjahr 2014 reichte A weder eine Jahresrechnung noch ein Verrechnungssteuer-Formular ein.

Geschäftsjahr 2015:

Für das Geschäftsjahr 2015 reichte A weder eine Jahresrechnung noch ein Verrechnungssteuer-Formular ein.

Im Jahr 2016 kontrollierte die ESTV die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 der A AG. Dabei entdeckte sie, dass A dem Aufwand der A AG seit 2010 seine Familienferien (im In- und Ausland) belastet hatte. Die Kosten zu Lasten der A AG betrugen jährlich CHF 20‘000.

Frage: Wie sind diese Vorgänge steuerstrafrechtlich zu werten?

Fall 2: Legitimation zur Versiegelung

Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens gegen die A AG spricht die ASU mit einem Durchsuchungsbefehl bei der T AG vor und will Akten beschlagnahmen, welche die Geschäftsjahre 2009 bis 2015 der A AG betreffen. Es handelt sich dabei um die Buchhaltung, eMail- und Postverkehr, GV- und Verwaltungsratsprotokolle sowie Steuerunterlagen.

Die T AG wehrt sich gegen die Durchsuchung dieser Papiere (Art. 50 Abs. 3 VStrR) und macht dabei geltend

  1. Die Akten des Geschäftsjahres 2009 seien nicht verfahrensrelevant;
  2. Unter den Akten befänden sich private Aufzeichnungen der A AG;
  3. Die Akten seien der T AG anvertraut worden, deshalb unterstünden sie dem Geheimnisschutz gegenüber der Klientschaft;
  4. Die T AG gelte als vertrauenswürdige Treuhandunternehmung, diese Reputation leide, wenn sie Akten, die ihr an- vertraut worden seien, an Strafverfolgungsbehörden her- ausgebe.


Frage 1: Wie ist in dieser Situation vorzugehen?
Frage 2: Wie sind die Vorbringen der T AG zu würdigen?

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