Peter Lang
Sirgit Meier
Vermögensanlagen im Rahmen der Vorsorge – national und international
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 10./11. September 2018 mit dem Titel «Aktuelle Probleme der Besteuerung von privaten Vermögensanlagen»
Block 1: Einführung und relevante gesetzliche Entwicklungen
Die Vermittlung der Inhalte erfolgte anlässlich des Seminars in Form eines Kurzreferates.
Block 2: Einkauf und zeitnahe Kapitalleistung
Fall 2.1: Einkauf in die zweite Säule und Kapitalleistung aus der Säule 3a, Frage der «Konsolidierung»
Sachverhalt
Frau Meier ist einer zweiten Säule angeschlossen. Zudem bezahlt sie Beiträge an die Säule 3a.
Am 1. Mai 2014 tätigte Frau Meier einen Einkauf in die Pensionskasse von CHF 140'000. Am 1. April 2015 macht sie einen WEF-Vorbezug aus Säule 3a von CHF 200'000.
Frage
Kann der Abzug des Einkaufs in die zweite Säule verweigert werden, wenn zeitnah eine Kapitalleistung aus der Säule 3a erfolgt?
Block 3: Besteuerung von Leistungen
Fall 3.1: Abgangsentschädigung
Sachverhalt
Herr Seiler war von 1987 bis 2017 bei der Wasga AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 15. Juni 2017 im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Herr Seiler ist in diesem Zeitpunkt 61-jährig. Der Vertrag sah weiter vor, dass die Wasga AG Herrn Seiler gestützt auf eine am 30. Juni 1997 zwischen diesem und seiner Arbeitgeberin abgeschlossene Vereinbarung eine Kapitalleistung von brutto CHF 1.5 Mio. ausrichtet.
Die Vereinbarung von 1997 hatte zum Zweck, Herrn Seiler an der künftigen Gewinnentwicklung zu beteiligen, um ihn möglichst lange an das Unternehmen zu binden. Der Gewinnbeteiligung kam auch die Funktion einer «Verbesserung der Leistungen der Vorsorgeeinrichtung der Wasga AG gegen Alter, Invalidität und Tod» zu. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Herrn Seiler eine Gewinnbeteiligung auszurichten sei, wurde im Wesentlichen wie folgt umschrieben:
Ausscheiden bei Erreichen des Zielalters: Scheidet Herr Seiler zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr (oder später) aus der Wasga AG aus, steht ihm eine innerhalb dieser Zeitspanne ansteigende Leistung zu.
Ausscheiden vor Erreichen des Zielalters in Folge Tod oder Invalidität: Ist das Aus- scheiden vor Erreichen des 60. Altersjahres auf Gründe zurückzuführen, die nicht im Einflussbereich von Herrn Seiler liegen (z.B. infolge Tod oder Invalidität), wird eine reduzierte Kapitalleistung an Herrn Seiler bzw. an dessen Nachkommen ausgerichtet. Möglich ist die Auszahlung entsprechender periodischer Leistungen.
Frage
Die Steuerverwaltung veranlagt diese Kapitalleistung als Haupterwerbseinkommen. Ist das korrekt?
Fall 3.2: Abgangsentschädigung mit Einkauf in die Pensionskasse
Sachverhalt
Herr Dreier wird im August 61 Jahre alt. Er will seine Erwerbstätigkeit auf diesen Zeitpunkt aufgeben. Gemäss dem Vorsorgereglement wird das Pensionsalter mit 65 erreicht.
Herr Dreier verdient brutto CHF 125'000. Sein versicherter Lohn beträgt CHF 100'000. Gemäss dem Reglement betragen die jährlichen Sparbeiträge an die Pensionskasse zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr 20% des versicherten Lohns. Bisher konnte er ein Altersguthaben von CHF 950'000 ansparen und die Differenz zu den maximalen reglementarischen Leistungen beträgt 150'000 (Vorsorgelücke).
Weil der Arbeitgeber seinen Betrieb neu ausrichten will, unterstützt er Herrn Dreiers vorzeitigen Altersrücktritt. Da Herr Dreier künftig keine Beiträge mehr an die zweite Säule leisten kann, zeigt er sich nach Verhandlungen zur Ausrichtung einer Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 75'000 bereit und zahlt diese im Juni direkt in die Pensionskasse ein. Per August wird die Altersleistung fällig. Herr Dreier bezieht CHF 250'000 in Kapitalform, das restliche Altersguthaben als Rente.
Variante
Der Arbeitgeber bezahlt eine Abgangsentschädigung von CHF 150'000 direkt in die Pensionskasse zugunsten von Herrn Dreier ein.
Frage
Was sind die Folgen des Bezuges der Altersleistung in Kapitalform?
Block 4: Flexibler Altersrücktritt
Fall 4.1: Pensumsreduktion und Aufschub (1)
Sachverhalt
Frau U ist als Angestellte bei der Gesellschaft Z im Verkauf tätig. Ihre Entschädigung ist unter anderem erfolgsabhängig ausgestaltet und schwankt von Jahr zu Jahr (2017: CHF 240'000; 2016: CHF 300'000; 2015: CHF 150'000).
Mit 62 Jahren reduziert sie ihr Pensum im Umfang von 30%. Frau U plant noch bis zum 70. Altersjahr weiterhin teilerwerbstätig zu bleiben. Allenfalls zieht sie eine schrittweise Erwerbsaufgabe in Betracht. Die Altersleistungen will Frau U in Kapitalform beziehen.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen?
Fall 4.2: Pensumsreduktion und Aufschub (11)
Sachverhalt
Herr M. ist als Arbeitnehmer beim Dienstleistungsbetrieb X angestellt, wo er ein Jahressalär von CHF 120'000 erzielt. Im Rahmen der Säule 2a ist er bei der Vorsorgeeinrichtung «VOE 2a» versichert. Für die AHV-pflichtigen Lohnbestandteile über dem oberen Grenzbetrag bis CHF 120'000 besteht im Rahmen der Säule 2b eine Vorsorgelösung bei der Vorsorgeeinrichtung «VOE 2b».
Mit Vollendung des 62. Altersjahres reduziert M. sein Pensum und sein Salär geht auf den oberen Grenzbetrag in der Höhe von CHF 84'600 zurück. Damit fällt der versicherte Lohn in der «VOE 2b» auf null.
Da Herr M sich seinem Beruf stark verbunden fühlt, will er bis zur Vollendung des 68. Altersjahres erwerbstätig bleiben.
Fragen
- Was geschieht mit dem Vorsorgeguthaben, das mit der Pensumsreduktion «frei» wird («Exzedent»)?
- Welche Folgen die Gesetzgebung «Altersvorsorge 2020» für einen solchen Exzedenten nach sich gezogen?
- Welche vorsorgerechtlichen planerischen Möglichkeiten stehen dem Versicherten bei Pensumsreduktionen zur Verfügung?
Fall 4.3: Verlassen der Vorsorgeeinrichtung und Weiterführung der Erwerbstätigkeit
Sachverhalt
Frau U kündigt im Alter 63 Jahren bei ihrem Arbeitgeber Z, da sie genug von den steten Umstrukturierungen und dem steigenden Leistungsdruck hat. Da Frau U gerne arbeitet, nimmt sie eine neue Tätigkeit bei einem Ladengeschäft mit einem reduzierten Pensum an. Das neue Jahressalär beträgt CHF 48'000.
Die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers Z kennt ein frühestmögliches reglementarisches Rücktrittsalter von 58 Jahren.
Frage
Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, welche planerischen Möglichkeiten stehen Frau U offen?
Fall 4.4: Teilpensionierung
Sachverhalt
Der selbständigerwerbende Rechtsanwalt Z setzt sich im Umfang von 35% per 1. Juli 2011 zur Ruhe. Einen zweiten Teilpensionierungsschritt von weiteren 35% führt er per 1. September 2013 durch. Die endgültige Erwerbsaufgabe erfolgt per Ende Juli 2016.
Der Versicherte bezieht sämtliche drei Teil-Altersleistungen in Kapitalform. Im Rahmen ihrer Abklärungen stellt die Steuerbehörde fest, dass der zweite Teilpensionierungsschritt nicht vollzogen wurde. In der Folge stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die zweite Kapitalleistung ordentliche besteuert werden müsse, da keine Rückabwicklung erfolgt sei.
Fragen
Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?
Fall 4.5: Weiterversicherung gemäss Art. 47 BVG
Sachverhalt
Frau T scheidet im Alter 58 aus der obligatorischen Vorsorge aus und macht von ihrem Recht Gebrauch, sich freiwillig bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiter zu versichern (eine entsprechende reglementarische Grundlage ist gegeben). Um ihre Altersvorsorge angemessen aufzubauen, leistet sie bis zur Vollendung des 62. Altersjahres (entsprechend dem frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalter) Spar- und Risikobeiträge. Ihre Erwerbstätigkeit hatte Frau T. bereits mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung aufgegeben. Ab dem vollendeten 62. Altersjahr bezieht sie eine Altersrente.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Fall 4.6: Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG (ELG Revision)
Sachverhalt
Frau T wird im Alter 58 aufgrund von schlechten Arbeitsleistungen und anhaltenden Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber gekündigt. Sie scheidet aus der obligatorischen Vorsorge aus und macht von ihrem Recht Gebrauch, sich freiwillig bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiter zu versichern. Um ihre Altersvorsorge angemessen aufzubauen, leistet sie bis zur Vollendung des 64. Altersjahres (entsprechend dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter) Spar- und Risikobeiträge. Ihre Erwerbstätigkeit hatte Frau T bereits mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung aufgegeben, da sie von ihren Vermögenserträgen leben kann. Ab dem vollendeten 64. Altersjahr bezieht sie eine Altersrente.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Block 5: Aspekte Grundsätze der beruflichen Vorsorge
Fall 5.1: Angemessenheit - 1e-Pläne
Sachverhalt
Frau R ist 60 Jahre alt und erfolgreiche Kommunikationsberaterin bei der «Communication GmbH», welche sich in ihrem Eigentum befindet. Frau R hat ihr AHV-pflichtiges Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 250'000 bei der Vorsorgeeinrichtung «VOE Komfort» versichert (versicherter Lohn = AHV-Lohn; Beiträge analog Reglement BVK Plan «TOP»). Frau R hat sich in den letzten Jahren auf das maximal mögliche Altersguthaben eingekauft.
Frau R wird in den Medien auf sogenannte «1e-Pläne» aufmerksam gemacht und überlegt sich, den bestehenden Anschlussvertrag aufzulösen und einen neuen abzuschliessen mit der Vorsorgeeinrichtung «VOE Turbo», die solche Pläne anbietet.
Frage
Frau R bittet Sie, eine Beratung über die wesentlichen Aspekte dieser sogenannten «1e-Lösungen» vorzunehmen. Welches sind die wesentlichen Aspekte?
Fall 5.2: Angemessenheit - Versicherter Verdienst
Sachverhalt
Herr Z ist selbständigerwerbend und weist stark schwankende jährliche Einkünfte auf. Zu den regelmässigen ordentlichen Einkommensbestandteilen erzielt er auch immer wieder ausserordentliche Einkünfte.
Frage
Was ist unter steuerlichen Gesichtspunkten speziell zu beachten?
Fall 5.3: Kollektivität
Sachverhalt
Herr M ist als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig. Seine Ehegattin ist als ausgebildete Zahnärztin bei ihrem Ehemann angestellt. Der Lohn der Ehegattin wird von der AHV als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst.
Neben der Ehegattin beschäftigt der Zahnarzt zwei Medizinische Praxisassistentinnen.
Herr M beabsichtigt, sich einer Sammelstiftung anzuschliessen für einen «Kaderplan» in welchem er und seine Ehegattin versichert sind.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Block 6: Unrechtmässige und zweckwidrige Kapitalleistungen
Fall 6.1: Aufnahme SE (1)
Sachverhalt
Frau Marxer ist als Treuhänderin im Angestelltenverhältnis bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Per 31.12.2014 reduziert sie ihr Pensum in unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zeitgleich nimmt sie eine selbständige Erwerbstätigkeit (SE) als Steuerberaterin im Umfang von 20% auf. Die selbständige Erwerbstätigkeit wird in der Folge bis zu einem Pensum von 40% ausgebaut wird.
Fragen
- Frau Marxer erkundigt sich, ab welchem Zeitpunkt sie gestützt auf das FZG ihr Freizügigkeitsguthaben in bar beziehen kann, um mit diesen Mitteln laufende geschäftliche Ausgaben zu tilgen?
- Welche Institution hat zu beurteilen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt?
- Während welchem Zeitraum ist eine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich?
- Unter welchem weiteren Titel können Selbständigerwerbende eine Barauszahlung geltend machen?
Fall 6.2: Aufnahme SE (11)
Sachverhalt
Frau Marxer gibt gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine Erklärung ab, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und per 1. September 2015 nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegt. Zeitgleich gibt sie per 30. August 2015 die unselbständige Erwerbstätigkeit auf. In der Folge zahlt die Vorsorgeeinrichtung der Versicherten die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 500'000 aus, welche als Kapitalleistung aus Vorsorge der Einkommenssteuer unterworfen wurde.
Frau Marxer hat entgegen ihrer Erklärung die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb nicht aufgenommen und gründet im September 2015 eine GmbH. Ab dem 1. Oktober 2015 nimmt sie nur noch Aufträge über die GmbH entgegen.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen?
Fall 6.3: Aufnahme SE und Umwandlung (1)
Sachverhalt
Frau Meier hat am 1. Januar 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von 100% aufgenommen. Am 30. Mai 2017 wandelte sie rückwirkend auf den 1. Januar 2017 ihre Einzelfirma in die «Meier Consulting GmbH» um.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Fall 6.4: Aufnahme SE und Umwandlung (11)
Sachverhalt:
Frau Meier hat am 1. Januar 2017 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und kann sich finanziell erfolgreich am Markt positionieren. Die hohen Honorareinnahmen des Jahres 2017 veranlassen sie, die Einzelfirma am 15. Juni 2017 rückwirkend ab 1. Januar 2017 in die «Meier Consulting GmbH» umzuwandeln.
Frage:
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Fall 6.5: Aufnahme SE und Liquidation
Sachverhalt
Frau Müller hat am 1. Januar 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der «Lebensberatungen» aufgenommen. Da sich das realisierte Honorarvolumen nicht im geplanten Umfang einstellte, gibt sie die selbständige Tätigkeit auf den 1. Januar 2018 wieder auf und nimmt eine unselbständige Erwerbstätigkeit in ihrem angestammten Beruf auf.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Fall 6.6: Aufnahme SE und Investitionszwang
Sachverhalt
Frau Meier, wohnhaft im Kanton SO, nimmt per 1. Januar 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und bezieht ihre Austrittsleistung in bar gestützt auf Art. 5 FZG. Frau Meier übt eine Dienstleistungstätigkeit aus wodurch sich ihr Investitionsvolumen auf die IT-Infrastruktur und Büroeinrichtungen begrenzt. Da sie erfolgreich am Markt agiert, benötigt sie die bezogene Kapitalleistung aus der 2. Säule weder für geschäftliche Aktivitäten noch für Privatausgaben, so dass sie die Gelder im Rahmen der Säule 3b als Liquidität auf der Bank hält.
Die Veranlagungsbehörde besteuert die Kapitalleistung aus Vorsorge zusammen mit den übrigen Einkünften. Sie begründet dies damit, dass das Vorsorgekapital zur Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten, Äufnung des privaten Vermögens so- wie Rückzahlung von privaten Schulden verwendet worden sei. Ein Nachweis für die Investition der Kapitalzahlung in den Betrieb sei nicht erbracht worden.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Fall 6.7: Vorbezug WEF mit Wiederaufstockung Hypothek
Sachverhalt
Das Ehepaar X, wohnhaft in Olten, bezogen am 31. März 2011 (CHF 30'929) und am
4. April 2011 (CHF 57'225) zwei Kapitalleistungen im Betrag von insgesamt CHF 88'154 aus der gebundenen Selbstvorsorge, die sie sogleich zur Amortisation eines Hypothekardarlehens (CHF 82'929) sowie zur Begleichung von Unterhaltskosten (CHF 4'821) verwendeten. Die Kapitalleistungen wurden definitiv veranlagt als Kapitalleistungen aus Vorsorge.
Per 30. Dezember 2011 wurde die Hypothek auf der Liegenschaft um den Betrag von CHF 40'000 erhöht.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Fall 6.8: WEF-Vorbezug Säule 3a
Sachverhalt
Frau Rüdiger bezog von der «Bankstiftung Y» am 30. Dezember 2012 eine Kapitalleistung von CHF 25'000. Am 27. Januar 2013 bezog die Steuerpflichtige eine zweite Kapitalleistung von CHF 25'000 von der «Bankstiftung Z». Beide Kapitalleistungen wurden unter dem Titel der Wohneigentumsförderung ausgerichtet. Bei beiden Bankstiftungen handelt es sich um Stiftungen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV3.
Frage
Wie ist der Sachverhalt unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?
Block 7: Vorsorgefragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Fall 7.1: Grenzüberschreitende Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen
Sachverhalt
Frau Sonnentau, deutsche Staatsangehörige, lebt in der Schweiz und ist hier unselbstständig erwerbstätig. Sie ist sozialversicherungsrechtlich der Schweizer Gesetzgebung unterstellt und bezahlt AHV-Beiträge sowie Beiträge an eine Schweizer Pensionskasse. Daneben leistet sie monatliche Zahlungen an eine deutsche Vorsorgeeinrichtung. Frau Sonnentau weist im schweizerischen Vorsorgeplan eine hohe Deckungslücke auf. Die bisher in die deutsche Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge sind tiefer als die Deckungslücke im Schweizer Vorsorgeplan. Frau Sonnentau ist deshalb der Ansicht, dass die Beiträge abzugsfähig sind.
Fragen
Hat Frau Sonnentau Recht und können die an die deutsche Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge zum Abzug zugelassen werden?
Fall 7.2: Grenzüberschreitende Leistungen aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen
Sachverhalt
Die 60-jährige Frau Roy wohnt seit kurzem in der Schweiz. Vorher hat sie in Kanada gelebt und gearbeitet. Während dieser Zeit bezahlte sie Beiträge in einen Registered Retirement Savings Plan (RRSP) ein. Sie beschliesst, den RRSP aufzulösen und sich das gesamte angesparte Guthaben auszahlen zu lassen.
Die RRSP-Guthaben stellen einen Teil des kanadischen Vorsorgesystems dar. Die Pläne weisen folgende Eckdaten auf:
- Unselbstständig Erwerbstätige und Selbstständigerwerbende können freiwillig Beiträge leisten.
- Die abzugsfähigen Beiträge sind in der Höhe begrenzt. Der Maximalbetrag reduziert sich für Personen, welche einer kanadischen beruflichen Vorsorge (Registered Pension Plan, RPP) angeschlossen sind.
- Die einbezahlten Beiträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden.
- Bis zum Bezug des Guthabens sind die aufgelaufenen Erträge steuerfrei.
- Beiträge können bis zum Jahr, in welchem die steuerpflichtigen Personen 71 Jahre alt werden, geleistet werden.
- Das Guthaben kann grundsätzlich jederzeit bezogen werden.
- Das Guthaben muss jedoch Ende des Jahres, in welchem die Person 71 Jahre alt wird, entweder bezogen, in einen Registered Retirement Income Fund (RRIF) überführt oder in eine Leibrente umgewandelt werden.
- Die Auszahlung des Guthabens ist grundsätzlich steuerbar.
- Es bestehen zwei Ausnahmen von der Besteuerung eines Guthabens: Das Geld wird für den Kauf eines Hauses oder eine höhere Ausbildung geliehen. Diese Bezüge sind betragsmässig limitiert und müssen innerhalb einer festgesetzten Frist wieder in den RRSP eingelegt werden.
Frage
Kann das Guthaben bei Auszahlung in der Schweiz besteuert werden?
Fall 7.3: Grenzüberschreitende Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen
Sachverhalt
Herr Müller arbeitet als Sachbearbeiter bei der A AG im Kanton Basel-Land und lebt mit seiner Familie in Solothurn. Er ist bei der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin sowohl im Rahmen der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge versichert.
Herr Müller sucht eine neue Anstellung und erhält einen Job beim Europäischen Patentamt in München. Herr Müller beendet seine Tätigkeit bei der A AG, BL, auf den
31. Dezember 2017 und zieht mit seiner Familie nach München, wo er am 1. Februar 2018 seine neue Stelle antritt.
Herr Müller ist gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität bei seinem neuen Arbeitgeber in Deutschland versichert. Anfangs 2018 wird das Guthaben von Herrn Müller an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers in München überwiesen.
Fragen
- Kann ein Vorsorgeguthaben bei einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung ohne steuerliche Folgen an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung übertragen werden?
- Kann Herr Müller die Barauszahlung des obligatorischen Vorsorgeguthabens verlangen, wenn er die Schweiz endgültig verlässt und eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnimmt?
- Mit welchen Steuerfolgen muss Herr Müller rechnen?
Fall 7.4: Anrechnung von ausländischen Vorsorgeguthaben
Sachverhalt
Herr Smith, ein britischer Staatsangehöriger mit bisherigem Wohnsitz in Grossbritannien, erhält einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Schweizer Bank und entschliesst sich, definitiv in die Schweiz zu übersiedeln.
Bei seinem bisherigen britischen Arbeitgeber war er in einem „Pension Plan" des Arbeitgebers versichert und verfügt dort über ein Guthaben von CHF 300'000.
Herr Smith überlegt sich, dieses Vorsorgeguthaben auf eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Konkret möchte er das Guthaben von CHF 300'000 aus dem Pension Plan in die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers einbringen. Als Alternative erwägt er, das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung zu überweisen.
Aufgrund seines Lohnes (versicherter Verdienst CHF 150'000) und seines Alters beträgt das höchstmögliche Altersguthaben gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers im Zeitpunkt des Eintritts CHF 600'000.
Fragen
- Besteht vorsorgerechtlich die Möglichkeit, das Guthaben aus dem britischen Pension Plan auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in der Schweiz zu übertragen?
- Besteht insbesondere die Möglichkeit, ausländische Vorsorgeleistungen auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz zu überweisen?
- Welches sind die steuerlichen Folgen eines Transfers von ausländischen Vorsorgemitteln auf eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung?
- Welches sind die steuerlichen Folgen bei einer späteren Auszahlung der eingebrachten Vorsorgemittel infolge definitiven Wegzugs ins Ausland oder infolge Pensionierung?
- Welche vorsorgerechtlichen Grundsätze sind bei einem weiteren Einkauf von be- stehenden Deckungslücken in der Schweizer Vorsorgeeinrichtung zu beachten?