Nicole Bühler
Verfahren bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Workshop von Nicole Bühler anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12. Mai 2022 mit dem Titel «Steuerverfahrensrecht einschliesslich Rechtsmittelverfahren».
Fall 1: Inventarisationsverfahren
1. Sachverhalt
Frau Huber ist am 12. Februar 2021 unerwartet in Bülach, Kanton Zürich verstorben. Sie war nicht verheiratet, hinterliess keine Nachkommen und auch keine letztwilligen Verfügungen. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Nachforschungen des Bezirksgerichts Bülach haben ergeben, dass ihre nächsten gesetzlichen Erben ihre Neffe Marcel Meier in Bern und ihre Nichte Nathalie Meier-Weber, wohnhaft in Genf, sind. Ihre Nichte Nathalie ist ausserdem ihr Patenkind. Weitere Erben wurden nicht ermittelt. Frau Huber hinterliess den beiden Erben eine Liegenschaft in Bülach sowie diverse Bankkonti und Wertschriftendepots bei mehreren Banken in Zürich und Basel.
Im Nachlass von Frau Huber wurde von ihrer Wohnsitzgemeinde Bülach das Verfahren für die steuerliche Inventaraufnahme eingeleitet.
Fragen
- Wie erfolgt die steuerrechtliche Inventaraufnahme im Kanton Zürich? Wäre auch ein steuerliches Inventarisationsverfahren durchgeführt worden, wenn Frau Huber mittellos gewesen wäre?
- Welche Rechte und Pflichten stehen den beteiligten Parteien im Inventarisationsverfahren zu? Hätte ein allfällig eingesetzter Willensvollstrecker dieselben Rechte und Pflichten?
- Angenommen, es ist notwendig im Nachlass von Frau Huber Sicherungsmassnahmen zu erlassen. Wann sind Sicherungsmassnahmen möglich und welche stehen zur Verfügung?
Fall 2: Erbschaftssteuerverfahren
1. Sachverhalt
Das schriftliche Inventarverfahren im Nachlass von Frau Huber wurde von der Wohnsitzgemeinde Bülach eingeleitet und durchgeführt. Die Nichte von Frau Huber nahm durch Einreichung der ihr vorliegenden und aufgefundenen Unterlagen bestmöglich daran teil. Die zusammengestellten Dokumente reichte Nathalie bei den Inventarbehörden der Stadt Bülach zur Prüfung und Weiterleitung an das Kantonale Steueramt Zürich ein. Letzteres hat unter anderem die Erbschaftssteuerpflicht zu beurteilen.
Das Kantonale Steueramt Zürich eröffnet in einem nächsten Schritt ein Erbschaftssteuerverfahren im Nachlass von Frau Huber, zuhanden von Nathalie als Vertreterin der Erbengemeinschaft. Grundlage bilden die im Inventarverfahren deklarierten Werte in der Steuererklärung per Todestag sowie die im Inventarfragebogen gemachten Angaben. Am 16. November 2021 ergeht von dem Kantonalen Steueramt Zürich die Erbschaftssteuerverfügung im Nachlass von Frau Huber.
Fragen
- Die Erben Beatrice und Cedric sind mit der Erbschaftssteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich nicht einverstanden und wenden sich an einen Steuerberater. Sie halten die für die Veranlagung der Erbschaftssteuern berücksichtigen Nettonachlasswerte für zu hoch, vor allem die Liegenschaften halten sie für zu hoch bewertet. Wie können sie nun vorgehen?
- Wer ist für die Zahlung der Erbschaftssteuern zuständig, welche auf dem Nachlass von Frau Huber anfallen? Besteht eine Zahlungspflicht eines allfällig eingesetzten Willensvollsteckers oder Erbenvertreters für die Erbschaftssteuer in einem durch sie vertretenen Nachlass?
- Haften sich die Erben gegenseitig für nicht bezahlte Erbschaftssteuern? Besteht ausserdem eine solidarische Haftung des Willensvollstreckers oder Erbenvertreters für Erbschaftssteuern der Erben?
Fall 3: Nachbesteuerung im Nachlass
1. Sachverhalt
Herr und Frau Wolf heirateten im Jahr 1945 in Basel. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die Tochter Laura Wolf-Meyer und den Sohn und wohnte in Stäfa. Der Ehemann von Frau Wolf verstarb völlig unerwartet am 20. Januar 2021. Im Rahmen der amtlichen Inventarisation des Todesfalls ihres Ehemannes legte Frau Wolf die bisher nicht versteuerten Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Bank im Inventarfragebogen des Kantons Zürichs offenlegen. Dabei handelte es sich um ein Nummernkonto. Die Bankformulare (Formular A) wiesen in den ersten Jahren Frau Wolf und später das Ehepaar Wolf zusammen als wirtschaftlich Berechtigte aus.
Fragen
- Wie hat die Nachbesteuerung für die bisher nicht versteuerten Vermögenswerte und Erträge zu erfolgen? Die Steuerbehörden des Kantons Zürich möchte für dieses Nummernkonto die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen nicht zulassen. Zurecht?
- Die Erben, Frau Wolf und die beiden Nachkommen Laura Wolf-Meyer und Lorenz Wolf sind sich nicht einig, ob sie die Vermögenswerte bei den Steuerbehörden anzeigen möchten. Was passiert in diesem Fall?
- Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Herr Wolf in seinem Testament seiner Nichte Anna Winter das Nummernkonto als Vermächtnisnehmerin hätte zukommen lassen. Kann die Nichte als Vermächtnisnehmerin das Konto selbständig nachdeklarieren?
- In seinem Testament hat Herrn Wolf einen Willensvollstecker eingesetzt, der sich um die Nachlassabwicklung kümmern soll. Ist der Willensvollstrecker für die Einreichung der Vermögenwerte im Inventarverfahren antragsberechtigt?