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Sirgit Meier

Peter Lang

Teilpensionierung – steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

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Workshop von Sirgit Meier und Peter Lang anlässlich des ISIS)-Seminars vom 13./14. September 2021 mit dem Titel «Mitarbeiterentschädigungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht».

09/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Teil 1 – Freiwillige Versicherung gemäss Art. 47 BVG

Fall 1: Freiwillige Versicherung gemäss Art. 47 BVG

Sachverhalt:

Henriette Moser kündigt ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2020 und scheidet somit aus der obligatorischen Vorsorge aus. Sie ist in diesem Zeitpunkt 58 Jahre alt. Um ihre Altersvorsorge aufrecht zu erhalten, leistet sie freiwillig bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bis zum Alter von 62 Jahren (frühester Zeitpunkt für eine vorzeitige Pensionierung gemäss Reglement) Spar- und Risikobeiträge. Das Reglement ihrer Pensionskasse sieht die Möglichkeit dieser externen Versicherung vor.

Fragen:

Wie ist der Sacherhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen?

Fall 2: Freiwillige Versicherung gemäss Art. 47 BVG

Sachverhalt:

Henriette Moser kündigt ihr Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2020 in einem Zeitpunkt, in dem die frühzeitige Pensionierung gemäss Reglement bereits möglich ist. Sie möchte sich bis zum Alter der ordentlichen Pensionierung (für Frauen gemäss Reglement Alter 64) weiterversichern und Spar-sowie Risikobeiträge leisten.

Fragen

Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Fall 3: Freiwillige Versicherung gemäss Art. 47a BVG

Sachverhalt:

Klara Kubb ist 59 Jahre alt und Geschäftsführerin bei der Consult AG. Sie ist bei der Basis-Versicherung der Consult AG für das BVG-Obligatorium versichert. Da sie zum höheren Kader gehört, ist sie zusätzlich bei der Consult Kader- Versicherung versichert, welche ausschliesslich Leistungen im Bereich der überobligatorischen Vorsorge erbringt.

Die Consult AG will im Rahmen einer Restrukturierung das Kader verjüngen und ernennt eine neue Geschäftsführerin. Klara Kubb unterschreibt eine Aufhebungsvereinbarung, in welcher sämtliche Details der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Consult AG geregelt werden.

Klara Kubb möchte zunächst ihre neu gewonnene Freizeit geniessen und nimmt deshalb keine neue Stelle an. Ihre finanzielle Absicherung im Alter ist ihr aber wichtig. Sie hat gehört, dass seit dem 1. Januar 2021 eine neue Möglichkeit besteht, die Vorsorge weiterzuführen.

Fragen:

  1. Kann Klara Kubb die Basis-Versicherung der Consult AG weiterführen?
  2. Kann Klara Kubb die Kader- Versicherung weiterführen?
  3. Angenommen eine Weiterversicherung ist möglich - sind die Vorsorgebeiträge steuerlich abzugsfähig?

Fall 4: Freiwillige Versicherung gemäss Art. 47a BVG

Sachverhalt (Fortsetzung zum Fallbeispiel 1):

Ein Jahr nach der Kündigung erhält Klara Kubb eine hohe Dividende und befürchtet eine hohe Steuerlast. Sie überlegt sich, wie sie diese etwas verringern kann. Bei der Basis-Versicherung besteht die Möglichkeit, sich freiwillig dem Sparplan +5 anzuschliessen und damit zusätzlich Sparbeiträge im Umfang von 5% des versicherten Verdienstes zu leisten. Klara Kubb hat von dieser Möglichkeit bis anhin keinen Gebrauch gemacht.

Fragen:

  1. Klara Kubb erwägt, einen Pensionskasseneinkauf vorzunehmen. Ist dies möglich?
  2. Kann Klara Kubb den Sparplan +5 wählen und durch zusätzliche Sparbeiträge ihre Steuerlast verringern?

Fall 5: Freiwillige Versicherung gemäss Art. 47a BVG (Fortsetzung zu den Fallbeispielen 1 und 2)

Sachverhalt:

Im Alter von 62 Jahren nimmt Klara Kubb eine neue Stelle an. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung überweist der neuen Vorsorgeeinrichtung jenen Betrag, welcher für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen notwendig ist.

Fragen:

  1. Unter welchen Voraussetzungen kann Klara Kubb die Versicherung bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen?
  2. Angenommen eine Weiterversicherung ist nicht möglich - was passiert mit dem Teil des Vorsorgeguthabens, welcher nicht an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde?
  3. Wie sind allfällige weitere Vorsorgeguthaben (Freizügigkeitsguthaben, Guthaben der Säule 3a nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV3) anzurechnen?

Teil 2 - Finanzierung Altersguthaben

Fall 1: Finanzierung Altersguthaben

Sachverhalt:

Frau O ist im Management einer Unternehmung als Mitarbeiterin tätig. Mit dem Erreichen des 55. Altersjahres wächst das Interesse von Frau O an Vorsorgefragen. Sie erkundigt sich bei Ihnen, wie sie ihr Altersguthaben auf freiwilliger Basis mittels Einkäufen erhöhen könnte.

Fragen:

  • Frage a: Erklären Sie Frau O was ein «Einkauf» ist, respektive wie der «Einkauf» funktioniert?
  • Frage b: Welche technischen Grundlagen haben einen Einfluss auf die Grösse einer Einkaufslücke?

Fall 2: Anrechnungstatbestände

Sachverhalt:

Frau M ist im letzten Teil ihres bewegten Berufslebens angekommen. Sie möchte Ihre Altersguthaben im Hinblick auf ihren frühzeitige oder schrittweisen Altersrücktritt, falls möglich, durch Einkäufe erhöhen.

Aufgrund eines Gesprächs mit einem Arbeitskollegen ist Frau M jedoch verunsichert. Ihr Kollege hat ihr erklärt, dass Rahmenbedingungen zu beachten sind, welche Optimierungsbestrebungen Grenzen setzen. Sie bittet Sie in einem Kundengespräch um Aufklärung.

Frage:

Nach gründlicher Recherche fühlen Sie sich für den Austausch mit der Kundin gut vorbereitet. Auf welche Tatbestände und gesetzliche Restriktionen werden Sie Frau M hinweisen?

Fall 3: Einkauf frühzeitige Pensionierung

Sachverhalt:

Herr Z ist als «Sparfuchs» bekannt. Um seine Einkommenssteuerlast zu reduzieren, möchte er zusätzliche Einkäufe in sein Altersguthaben auf freiwilliger Basis tätigen.

Frage:

Herr Z erkundigt sich bei Ihnen, dass er gehört hätte, mit Einkäufen liesse sich ein frühzeitiger Altersrücktritt finanzieren. Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Fall 4: Einkauf und Bezug Kapitalleistung

Sachverhalt:

Frau U hat im September 2019 einen Einkauf von CHF 100'000 in ihre Basisvorsorgeeinrichtung getätigt. Im Oktober 2021 setzt sie sich zur Ruhe und bezieht aus ihrer Basisvorsorgeeinrichtung eine Rente. Aus der Kadervorsorgeeinrichtung bezieht sie eine Kapitalleistung von CHF 300'000.

Frage:

Welche einkommenssteuerrechtlichen Folgen hat der Sachverhalt?

Sachverhaltsvariante:

Frau U hat im September 2019 einen Einkauf von CHF 100'000 in ihre Basisvorsorgeeinrichtung getätigt. Im Sommer 2020 treten bei Frau U schwere gesundheitliche Probleme ohne Aussicht auf Heilung auf. In der Folge wird ein Invalidisierungsverfahren durchgeführt. Als Ergebnis erhält Frau U von ihrer Kadervorsorgeeinrichtung unter anderem ein Invaliditätskapital von CHF 300'000.

Frage:

Wie ist der Sachverhalt unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Fall 5: Einkauf in die Säule 2 und Kapitalbezug aus der Säule 3a im selben Jahr

Sachverhalt:

Herr Y ist als Mitarbeiter in einer kantonalen Verwaltung tätig. Im Jahr 2018 hat er von seinem verstorbenen Vater CHF 500'000 geerbt. Per 30. Juni 2020 vollendet er sein 60. Altersjahr und am gleichen Tag tritt der Erlebensfall seiner gebundenen Vorsorgeversicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 ein. Die Versicherungsgesellschaft bezahlt ihm die Erlebensfallleistung in der Höhe von CHF 154'000 aus.

In der Folge tätigt er im November 2020 einen Einkauf in seine Vorsorgeeinrichtung im Umfang von CHF 150'000.

Fragen:

  • Frage a: Wie ist der Sachverhalt einkommenssteuerrechtlich zu würdigen?
  • Frage b: Da Herr Y unverändert weiterhin erwerbstätig ist, möchte er die fällige Erlebensfallleistung aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung in eine ge- bundene Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 3 transferieren. Wie beurteilen Sie sein Anliegen?

Fall 6: Unrechtmässiger und zweckwidriger Kapitalbezug

Sachverhalt – Aufnahme SE (I):

Frau Marxer ist als Treuhänderin im Angestelltenverhältnis bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Per 31.12.2018 reduziert sie ihr Pensum in unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zeitgleich nimmt sie eine selbständige Erwerbstätigkeit (SE) als Steuerberaterin im Umfang von 20% auf. Die selbständige Erwerbstätigkeit wird in der Folge bis zu einem Pensum von 40% ausgebaut.

Fragen:

  • Frage a: Frau Marxer erkundigt sich, ab welchem Zeitpunkt sie gestützt auf das FZG ihr Freizügigkeitsguthaben in bar beziehen kann, um mit diesen Mitteln laufende geschäftliche Ausgaben zu tilgen?
  • Frage b: Welche Institution hat zu beurteilen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt?
  • Frage c: Während welchem Zeitraum ist eine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich?
  • Frage d: Unter welchem weiteren Titel können Selbständigerwerbende eine Barauszahlung geltend machen?

Sachverhaltsvariante – Aufnahme SE (II):

Frau Marxer gibt gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine Erklärung ab, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und per 1. September 2015 nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegt. Zeitgleich gibt sie per 30. August 2015 die unselbständige Erwerbstätigkeit auf. In der Folge zahlt die Vorsorgeeinrichtung der Versicherten die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 500'000 aus, welche als Kapitalleistung aus Vorsorge der Einkommenssteuer unterworfen wurde.

Frau Marxer hat entgegen ihrer Erklärung die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb nicht aufgenommen und gründet im September 2015 eine GmbH. Ab dem 1. Oktober 2015 nimmt sie nur noch Aufträge über die GmbH entgegen.

Frage:

Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen?

Sachverhaltsvariante Aufnahme SE und Umwandlung (I):

Frau Meier hat am 1. Januar 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von 100% aufgenommen. Am 30. Mai 2017 wandelte sie rückwirkend auf den 1. Januar 2017 ihre Einzelfirma in die «Meier Consulting GmbH» um.

Frage:

Wie ist der Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Sachverhaltsvariante Vorbezug WEF mit Wiederaufstockung Hypothek:

Das Eheleute X, wohnhaft in Olten, bezogen am 31. März 2011 (CHF 30‘929) und am 4. April 2011 (CHF 57‘225) zwei Kapitalleistungen im Betrag von insgesamt CHF 88‘154 aus der gebundenen Selbstvorsorge, die sie sogleich zur Amortisation eines Hypothekardarlehens (CHF 82‘929) sowie zur Begleichung von Unterhaltskosten (CHF 4‘821) verwendeten. Die Kapitalleistungen wurden definitiv veranlagt als Kapitalleistungen aus Vorsorge.

Per 30. Dezember 2011 wurde die Hypothek auf der Liegenschaft um den Betrag von CHF 40‘000 erhöht.

Frage:

Wie ist der Sachverhalt unter einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?

Teil 3 - Teilpensionierung

Fall 1: Teilpensionierung

Sachverhalt:

Bruno Braun ist 61-jährig und möchte sich schrittweise aus dem zurückziehen. Er hat deshalb, per 31. Dezember 2020 sein Arbeitspensum von 100% auf 70% reduziert. Per 31. Dezember 2021 will er sein Arbeitspensum auf 40% reduzieren und dann per 31. Dezember 2022 endgültig in den Ruhestand treten. Im Rahmen der Teilpensionierungsschritte vom 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 wurde resp. wird sein Lohn jeweils entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsgrads herabgesetzt.

Um die Steuerbelastung des Bezugs des Vorsorgeguthabens möglichst tief zu halten, soll beim ersten und zweiten Teilpensionierungsschritt jeweils ein Kapitalbezug im Umfang der Reduktion des Arbeitspensums erfolgen (CHF 200'000 per 31. Dezember 2020 CHF 200'000 per 31. Dezember 2021; endgültige Pensionierung per 31. Dezember 2022). Im Rahmen der endgültigen Pensionierung Ende 2022 wird das Restguthaben als Altersrente bezogen.

Das Vorsorgereglement erlaubt sowohl die Teilpensionierung als auch den Bezug des Vorsorgeguthabens in Kapitalform.

Frage:

Wie sind die Teilbezüge zu besteuern?

Fall 2: Teilpensionierung bei S-Erwerb

Sachverhalt:

Der selbständigerwerbende Rechtsanwalt Z setzte sich im Umfang von 35% per 1. Juli 2015 zur Ruhe. Einen zweiten Teilpensionierungsschritt von weiteren 35% erfolgte per 1. September 2017. Die endgültige Erwerbsaufgabe erfolgt per Ende Juli 2018.

Der Versicherte bezog sämtliche drei Teil-Altersleistungen in Kapitalform. Im Rahmen ihrer Abklärungen stellt die Steuerbehörde fest, dass der zweite Teilpensionierungsschritt effektiv nicht vollzogen wurde. In der Folge stellt sich die Steuerbehörde auf den Standpunkt, dass die zweite Kapitalleistung ordentliche besteuert werden müsse, da keine Rückabwicklung erfolgt sei.

Frage:

Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?

Fall 3: Weiterversicherung nach 33a BVG

Sachverhalt:

Frau Elisabeth Erwin ist 61-jährig und wird per Ende 2021 ihr Arbeitspensum von 100% auf 50% herabsetzen. Ab dem 1. Januar 2022 wird sich deshalb auch ihr Lohn von CHF 100'000 auf CHF 50’000 reduzieren. Sie befürchtet, dass sie dadurch eine erhebliche Einbusse in ihrer beruflichen Altersvorsorge erleidet. Deshalb wird sie den bisherigen Lohn weiterversichern, was gemäss dem Vorsorgereglement möglich ist. Gemäss anwendbarem Reglement entspricht der versicherste Verdienst dem AHV-pflichtigen Lohn von Frau Elisabeth Erwin.

Vor der Pensumsreduktion beträgt ihre Vorsorgelücke CHF 100'000. Sie entscheidet sich im Jahr 2022, diese Lücke zu schliessen und tätigt einen Einkauf im entsprechenden Umfang.

Variante:

Frau Elisabeth Erwin verdient bis Ende 2020 CHF 100'000 jährlich (Beschäftigungsgrad 100%). 2021 reduziert sie ihren Beschäftigungsgrad auf 80% und bezieht noch CHF 80'000 Jahreslohn. Im 2022 schliesslich will sie ihr Pensum nochmals um 50% reduzieren.

Fragen:

  1. Welche vorsorgerechtlichen und steuerlichen Folgen ergeben sich dabei?
  2. Kann der Einkauf im vollen Umfang steuerlich geltend gemacht werden?

Fall 4: Weiterversicherung nach 33b BVG

Sachverhalt:

Frau Elisabeth Erwin kommt zum Schluss, dass sie auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterarbeiten will. Da ihr Arbeitgeber sehr froh ist um ihre Mitarbeit, werden die beiden schnell einig: Frau Elisabeth Erwin kann auf ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad von 50% weiterarbeiten und wird weiterhin CHF 50'000 verdienen.

Das Vorsorgereglement ihres Arbeitgebers sieht die Weiterversicherung nach Art. 33b BVG vor.

Variante:

Der Arbeitgeber von Frau Erwin sieht von einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ab. Frau Elisabeth Erwin als ausgewiesene Versicherungsspezialistin findet jedoch schnelle eine Anstellung bei der Konkurrenz zu den gleichen Anstellungsbedingungen.

Frage:

Welche vorsorgerechtlichen und steuerlichen Auswirkungen ergeben sich durch die Weiterversicherung nach Art. 33b BVG?

Fall 5: Weiterversicherung nach 33b BVG

Sachverhalt:

Herr Fritz Schüle ist bald 65-jährig und fühlt sich mit seinem Beruf nach wie vor stark verbunden. Er möchte deshalb bis zur Vollendung des 68. Altersjahrs erwerbstätig bleiben. Um seine Altersvorsorge zu verbessern, und weil das Vorsorgereglement diese Möglichkeit vorsieht, wird er seine Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 33b BVG weiterführen.

Im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rentenalters weist Herr Schüle ein Altersguthaben von CHF 800'000 auf. Das aufgrund seines versicherten Verdiensts maximale Altersguthaben beträgt CHF 1 Mio. Somit hat er eine Einkaufslücke von CHF 200'000.

Nach knapp drei Jahren 􏰝 resp. ein Monat vor der endgültigen Pensionierung 􏰝 will Herr Schüle sämtliche Vorsorgelücken mit einem Einkauf schliessen. Sein versicherter Verdienst beträgt CHF 100'000 und die Spargutschriften belaufen sich auf 20%.

Variante:

Herr Schüle schliesst seine Einkaufslücke unmittelbar nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und somit bei Beginn der Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG.

Fragen:

  1. Ist ein Einkauf noch möglich und steuerlich abzugsfähig?
  2. Wenn ja, wie hoch ist der maximal mögliche Einkauf?
CHF
150.00

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