Cédric Hofer
Martin Jau
Strafrechtliche Aspekte der Verrechnungssteuer
Workshop von Cédric Hofer und Martin Jau anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. Mai 2023 mit dem Titel «Strafrechtliche Aspekte der Verrechnungssteuer»
Fall 1: Fahrzeugkosten (Geschäfts-/Privatfahrzeug)
1. Sachverhalt
Herr A ist als Vermögensverwalter für vermögende Privatkunden tätig und bei seiner ihm gehörenden und gut laufenden Super-Finanz AG angestellt. Für die Kundenbesuche hat die Super-Finanz AG im Jahr 2016 einen Bentley Continental für CHF 270'000.00 (inkl. MWST von 8 %) gekauft. Herr A nutzt das Fahrzeug auch für private Fahrten. Allerdings führt er kein Fahrtenbuch. Für die privaten Fahrten belastet die Super-Finanz AG ihm jährlich einen Privatanteil von CHF 20'000.00 auf seinem Kontokorrent.
Die Super-Finanz AG hat zusätzlich ab 1. Juli 2017 einen Porsche Cayenne, Neupreis CHF 150'000.00, geleast. Die Leasing-Raten betragen pro Monat CHF 5'000.00 (24 Monatsraten). Die übrigen Kosten (Versicherung, Unterhalt und Reparaturen sowie Treibstoff) wurden privat bezahlt. Die Abschlusszahlung zur Übernahme des Fahrzeuges von CHF 43'000.00 wurde nach Ablauf der Leasing-Dauer per Ende Juni 2019 von der Super-Finanz AG bezahlt und aktiviert. Der Porsche wird ausschliesslich von der Ehefrau von Herrn A und nur für private Fahrten genutzt. Herr A hat sich Ende des Jahres 2020 scheiden lassen. Seine Frau hat den Porsche behalten. Bei der Super-Finanz AG wurde die aktivierte Ablösesumme nicht ausgebucht, sondern weiterhin jährlich abgeschrieben.
Im Rahmen einer MWST-Prüfung im Jahr 2023 wurde der Sachverhalt aufgedeckt. Herr A hat sich in der Folge an den Steuerberater X gewendet.
Fragen
- Besteht in Bezug auf die Verrechnungssteuer Handlungsbedarf?
- Wenn ja, was und gestützt worauf?
- Wie ermittelt die ESTV die geldwerte Leistung?
- Wann entsteht die VSt-Forderung?
- Verjährung gemäss Art. 17 oder/und Nachentrichtung gemäss Art. 12 VStrR?
- Steuerpflicht und Überwälzung?
- Rückerstattung möglich?
- Meldeverfahren möglich?
- Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte: Hat sich Herr A bzw. seine Ehefrau eines Deliktes nach VStrR strafbar gemacht? Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Herrn A?
Fall 2: Konzerninterne Darlehensgewährung
1. Sachverhalt
Herr B hält die Immobilien AG, welche über massive Gewinnreserven verfügt. Ende 2017 gründet er die neue Bekleidungs GmbH mit einem Gesellschaftskapital von CHF 20'000.00. Allerdings entwickelt sich die Bekleidungs GmbH nicht wie gewünscht. Im ersten Abschluss per 31.12.2018 weist sie einen Verlust von CHF 80'000.00 auf. Da die Banken auf Grund des hohen Ausfallrisikos keine Kredite gewähren wollten, hat die Immobilien AG der Bekleidungs GmbH im Laufe des Jahres 2019 zum Aufbau der Geschäftstätigkeit in mehreren Tranchen ein ungesichertes Darlehen von insgesamt CHF 1'000'000.00 gewährt. Der Darlehensvertrag wird von Herr B als einziger Verwaltungsrat der Immobilien AG und Geschäftsführer der Bekleidungs GmbH unterzeichnet. Die Bekleidungs GmbH erzielt in den Jahren 2019 und 2020 massive Verluste, nicht zuletzt wegen der Pandemie.
Das Darlehen der Immobilien AG wurde bei der Bekleidungs GmbH für die Kapitalsteuern bereits seit 2019 als verdecktes Eigenkapital behandelt. Anfangs 2021 gründet Herr B die Holding AG und bringt durch Sacheinlage die Immobilien AG zum Nominalwert und die Bekleidungs GmbH zu CHF 1.00 gegen Ausgabe der Holding- Aktien ein.
Im Lauf des Jahres 2021 übernimmt die Holding AG das Darlehen der Immobilien AG an die Bekleidungs GmbH gegen Banküberweisung zum nominellen Betrag inklusive aufgelaufener Zinsen. Im Jahr 2022 geht die Bekleidungs GmbH in Konkurs und die Holding AG schreibt das Darlehen vollständig ab. Die kantonale Steuerverwaltung rechnet die Abschreibung auf und erstattet eine Meldung an die ESTV betreffend Verrechnungssteuer.$
Fragen
- Was sind die Folgen bei der Verrechnungssteuer, besteht Handlungsbedarf betr. die VSt?
- VSt-Erhebung?
- Wann entsteht die Steuerforderung?
- Wer ist Leistungsbegünstigter?
- Muss ein allfälliger Verzugszins auf Grund von Art. 14 Abs. 1 VStG ebenfalls auf den Leistungsbegünstigten überwälzt werden?
- Kann das Meldeverfahren beantragt werden?
- Wer ist Rückerstattungsberechtigt?
- Löst die Übernahme des Darlehens im Jahr 2019 durch die Holding ebenfalls die VSt oder eine andere Steuer aus?
- Ergeben sich verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen?
- Wenn ja, liegt Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?
Fall 3: Verspätete Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer im Konzernverhältnis
1. Sachverhalt
Anlässlich der Generalversammlung der Tochter AG vom 1. Juni 2019 wird eine Dividende von CHF 200'000.00 mit Fälligkeit 1. August an die Muttergesellschaft beschlossen. Der Finanzchef der Tochter AG ist im August für 3 Wochen in den Ferien. Nach seiner Rückkehr denkt er nicht mehr daran, die Verrechnungssteuer mit Formularen 103 und 106 zu deklarieren. Erst per Ende Oktober, im Rahmen der Erstellung des Quartalsabschlusses erkennt er den Fehler und sendet die Formulare per 30. Oktober 20219 an die ESTV.
Fragen
- Was sind die Folgen bei der Verrechnungssteuer?
- Welches sind die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der verspäteten Meldung?
- Ergeben sich weitere Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage, ob die VSt verspätet zu entrichten oder zu melden sei?
Fall 4: Unverbuchte Einnahmen bei einer AG (Schwarzkonto)
1. Sachverhalt
Bei der Tu-nicht-gut AG werden seit Anfang 2016 für ausgewählte Kunden mit den Rechnungen Einzahlungsscheine zu einem Bankkonto versendet, welches zwar auf den Namen der Gesellschaft lautet, aber in der Buchhaltung nicht erscheint.
Der einzige Aktionär D holt sich monatlich jeweils CHF 5'000.00 bar ab und finanziert damit seinen ausschweifenden Lebensstil.
In den Jahren 2016 bis 2021 betragen die Eingänge auf dem Bankkonto jährlich CHF 70'000.00 und die Bezüge jährlich CHF 60'000.00. Per Ende 2021 beträgt der Stand auf dem Bankkonto CHF 60'000.00.
Die ESTV stösst im Rahmen einer MWST-Kontrolle bei einem Kunden auf die Rechnungen der Tu-nicht-gut AG und schöpft auf Grund der Gestaltung der Rechnungen (alter Briefkopf, nicht aktuelle Telefon-Nummern, MWST-Satz nicht korrekt) Verdacht. Sie meldet sich anfangs Dezember 2022 für eine Kontrolle bei der Tu-nicht-gut AG für Februar 2023 an. Herr D wendet sich an seinen ahnungslosen Treuhänder und beichtet diesem die Situation. Auf Anraten seines Treuhänders reicht Herr D per Ende Dezember 2022 eine Selbstanzeige für die Gewinn- und Einkommenssteuern bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden ein und unterstützt diese bei der Festlegung der Nachsteuern vorbehaltlos. Die Steuerforderungen werden im Rahmen von Raten-zahlungen beglichen. Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden ebenfalls Selbstanzeigen für die Mehrwertsteuer und die Verrechnungssteuer eingereicht.
Fragen
- Was sind die Folgen bei der Verrechnungssteuer?
- VSt-Erhebung:
a. Wann entsteht die VSt-Forderung?
b. Kann die VSt mittels Meldung deklariert werden?
- Wie sieht es mit der Rückerstattung aus?
- Welches sind die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen?
- Wird die Selbstanzeige von Herrn D an die Hand genommen?