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Peter Hösli

Nadia Tarolli Schmidt

Straflose Selbstanzeige und ihre Tücken

«Workshop von Peter Hösli und Nadia Tarolli Schmidt anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. Mai 2023 mit dem Titel «Straflose Selbstanzeige und ihre Tücken»

05/2023
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Die straflose Selbstanzeige und neue Tatsachen

1. Sachverhalt

Frau Müller vermerkt auf dem Deckblatt der Steuererklärung, dass sie vom geschiedenen Ehemann Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder erhält. Bei den Einkünften fehlen jedoch jegliche Angaben zum Unterhaltsbeitrag und Ziff. 5.2. «Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder» ist leer. Im Folgejahr merkt Frau Müller dies und meldet es dem Kantonalen Steueramt.

Frage

• Fallen Steuern und/oder Bussen an?

Fall 2: Die straflose Selbstanzeige und neue Tatsachen

1. Sachverhalt

Herr Meier deklariert in seiner Steuererklärung Bilder zu einem Wert von CHF 100'000 in seinem Vermögen. Im Jahr 2021 verkauft er diese Bilder für CHF 7 Mio. Herr Meier reicht in der Folge eine straflose Selbstanzeige ein. Bei dieser Selbstanzeige macht Herr Meier aber geltend, es läge keine neue Tatsache vor, da es sich vorliegend um eine reine Bewertungsfrage handle und er die Bilder ja immer deklariert habe. Überdies liege bei ihm kein Verschulden vor, da er nicht gewusst habe, dass die Bilder so wertvoll seien.

Frage

• Fallen Steuern und/oder Bussen an?

Fall 3: Verschulden bei der straflosen Selbstanzeige

1. Sachverhalt

Herr Traurig ist seit Jahren schwer drogenabhängig. Er wird in dieser Zeit (mehrere Jahre) nach Ermessen veranlagt, wobei die Einschätzungen der Steuerbehörden stets zu tief ausfallen. Im Juli 2022 lässt sich Herr Traurig in eine Klinik in Baden einweisen, um sich einer Therapie zu unterziehen und um seine Drogensucht zu bewältigen. Nach erfolgreicher Therapierung wird Herr Traurig im gleichen Jahr aus der Klinik entlassen und beauftragt, noch in der gleichen Woche, einen Treuhänder, der Ordnung in die steuerlichen Angelegenheiten von Herrn Traurig bringen soll. Der Treuhänder reicht für Herrn Traurig eine straflose Selbstanzeige ein und deklariert Vermögenswerte und -erträge für die Jahre 2012 bis 2021 nach. Erwerbseinkommen lag in diesen Jahren nicht vor, weshalb der Treuhänder auch keines deklariert.

Frage

• Fallen Steuern und/oder Bussen an?

Fall 4: Die straflose Selbstanzeige und Ehegatten

1. Sachverhalt

Herr Frei, der mit seiner Ehefrau in ungetrennter Ehe lebt, meldet der Steuerverwaltung, dass seine Frau im Jahre 2015 CHF 2 Mio. geerbt und bisher nicht deklariert habe. Das entsprechende Konto lautet einzig auf seine Ehefrau.

Fragen

• Liegt eine gültige Selbstanzeige vor?

• Welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen treffen die Ehegatten?

Fall 5: Die straflose Selbstanzeige und Mitwirkungspflichten

1. Sachverhalt

Alleinaktionär Rast möchte reinen Tisch machen und schreibt dem Steueramt: «Ich habe in den letzten paar Jahren in der Rast AG nicht alles richtig verbucht. Das tut mir leid, und ich möchte das in Ordnung bringen. Leider kann ich nicht alle Unterlagen beschaffen.»

Fragen

• Erfüllt dieses Schreiben die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige?

• Falls ja, für wen und für welche Steuern?

• Wie wird betreffend die fehlenden Unterlagen vorgegangen?

Fall 6: Die straflose Selbstanzeige und Mittäter

1. Sachverhalt

Herr Fischer ist Alleinaktionär der Fischer AG. Er lässt durch seinen Treuhänder in der Fischer AG diverse Lebenserhaltungskosten als Werbeaufwand verbuchen. Der Treuhänder füllt auch die Steuererklärungen von Herrn Fischer sowie die der Fischer AG aus und reicht diese jeweils ein. Die Veranlagungen werden rechtskräftig. Herr Fischer reicht in der Folge eine straflose Selbstanzeige ein, der Treuhänder nicht.

Fragen

• Für wen gilt die straflose Selbstanzeige?

• Welche Folgen hat die Anzeige bei welchen Personen?

Fall 7: Teilselbstanzeige

1. Sachverhalt

Frau Frei reicht Selbstanzeige ein, weil sie ein Bankkonto mit CHF 500'000 nicht deklariert hat. Im Rahmen des SSA-Verfahrens zeigt sich, dass sie davon CHF 100'000 im Laufe der letzten zehn Jahre mit einem nicht deklarierten Nebenerwerb erworben hat.

Fragen

• Liegt eine straflose Selbstanzeige vor?

• Welche Steuer- und allenfalls weiteren Folgen treten ein?

Fall 8: Teilselbstanzeige

1. Sachverhalt

Herr Prinz reicht Selbstanzeige ein, weil er ein Bankkonto mit CHF 500'000 nicht deklariert hat. Ein Jahr nach Abschluss des ersten straflosen Selbstanzeigeverfahrens meldet Herr Prinz, er habe festgestellt, dass er «versehentlich» ein weiteres Konto mit CHF 3 Mio. nicht deklariert habe.

Fragen

• Was bedeutet dies für die erste unvollständige straflose Selbstanzeige und

was für die zweite Anzeige?

• Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn während dem ersten

Verfahren ein zweites Konto erwähnt wird?

Fall 9: Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

1. Sachverhalt

Herr Weber ist im April 2023 verstorben. Die Erben bemerken, dass in einem Tresor Goldbarren vorhanden sind. Das Gold wurde bisher nicht angegeben. Die Witwe wusste nichts davon. Ausserdem existiert ein gemeinsames Konto mit der Witwe, das bisher ebenfalls nicht deklariert wurde.

Fragen

• Was passiert, wenn die Erben nichts unternehmen, aber das Konto und die

Goldbarren im Erbschaftsinventar aufgeführt werden?

• Was passiert, wenn die Erben gemeinsam eine «Selbstanzeige» einreichen?

Fall 10: Straflose Selbstanzeige und der Automatische Informationsaustausch (AIA)

1. Sachverhalt

Eine AIA-Meldung ist im September 2020 bei der ESTV und im Dezember 2020 beim Kantonalen Steueramt Zürich eingetroffen. Herr Wild reicht im Januar 2022 eine straflose Selbstanzeige ein. Das nachdeklarierte Konto befindet sich unter den AIA-Meldungen.

Fragen

• Liegt noch eine gültige straflose Selbstanzeige vor?

• Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Herr Wild in diesem Zusammenhang

auch weitere Konten deklarieren würde, die nicht vom AIA erfasst sind?

• Ist im vorliegenden Fall die Freiwilligkeit gegeben?

Fall 11: Die Kehrseite der AIA-Medaille

1. Sachverhalt

Dem Kantonalen Steueramt Zürich liegt eine AIA-Meldung vor, welche ein Konto von Herrn Egger betrifft. Trotzdem wird Herr Egger ohne Aufrechnung des Kontos veranlagt. Ist im vorliegenden Fall ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren noch möglich?

Frage

• Liegt trotz AIA-Meldung noch eine neue Tatsache vor?

Fall 12: Art. 23 VStG und die straflose Selbstanzeige

1. Sachverhalt

Herr Wenger reicht eine Selbstanzeige ein und meldet, dass er bisher ein Bankkonto von CHF 2 Mio. und jährlich einen Vermögensertrag von CHF 35'000 nicht deklariert habe. Sein gesamtes Vermögen beträgt CHF 5 Mio.

Frage

• Wie ist die Rechtslage?

Fall 13: Art. 102 MWSTG und die straflose Selbstanzeige

1. Sachverhalt

Herr Singer ist selbstständig erwerbstätig und vereinnahmt Einkünfte aus seinem Restaurant teilweise bar. Einer seiner Mitarbeitenden droht, ihn anzuzeigen. Herr Singer nimmt unverzüglich eine Selbstanzeige mit Schätzungen der Zusatzeinnahmen vor, diese sowohl in Bezug auf die direkten Steuern, die Mehrwertsteuer als auch auf die AHV. Er gibt zusätzlich eine noch nicht deklarierte Schenkung an.

Fragen

• Liegt eine straflose Selbstanzeige vor?

• Was wird die zuständige Ausgleichskasse unternehmen?

• Kann bei der Mehrwertsteuer die Vorsteuer geltend gemacht werden?

• Wie sieht es bei Pauschalsteuersätzen aus?

• Ist die ESTV an Annahmen der kantonalen Steuerbehörden gebunden?

Fall 14: Liegenschaften im Ausland

1. Sachverhalt

Herr Cerutti wohnt in der Schweiz, ihm gehört auch eine Liegenschaft in Italien. Er war der Meinung, diese werde in Italien besteuert und hat sie deshalb in der Schweiz nicht angegeben. Er geht ohnehin davon aus, dass die Tatsache kaum einen Einfluss auf die Schweizer Steuern hat.

Frage

• Sind die Aussagen korrekt?

Fall 15: Geringfügigkeit

1. Sachverhalt

Herr Weiss hat in seiner Steuererklärung Einkünfte in der Höhe von CHF 2'000 aus einem Aushilfsjob (Nebenerwerb) nicht angegeben.

Fragen

• Wann wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt?

• Ist die Höhe des fraglichen Betrags relevant oder zählen die Gesamtumstände?

• Ist die Chance auf Selbstanzeige verspielt (bzw. konsumiert), wenn ein

Verfahren eingestellt wird?

• Kann der Pflichtige wählen, ob er vom Tatbestand der straflosen Selbstanzeige

Gebrauch machen will?

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