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Oliver Appenzeller

Mark Cagienard

Steuerstrafverfahren

«Workshop von Oliver Appenzeller und Mark Cagienard anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. Mai 2023 mit dem Titel «Steuerstrafverfahren»

05/2023
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
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(Einführungspreis)
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Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
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Fall 1: Eröffnung einer Strafuntersuchung

1. Sachverhalt

X ist Partner einer in der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft organisierten Beratungsunternehmung mit Sitz in Basel-Stadt. Seinen Wohnsitz hat er im Kanton Bern. Im Juli 2021 nahm die Steuerverwaltung Basel-Stadt im Zuge des Veranlagungsverfahrens eines anderen Partners bei der Gesellschaft eine Buchprüfung für die Steuerperioden 2017 bis 2019 vor. X war bei dieser Buchprüfung nicht dabei. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt informierte die Steuerverwaltung Bern über das Ergebnis der Buchprüfung und wies auf diverse Ungereimtheiten hin (vorsätzlich verbuchte Privataufwände). Gestützt auf diese Meldung leitet die Steuerverwaltung Bern gegen X für die rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 2017 bis 2019 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ein.

Fragen

Grundsachverhalt: X bringt vor, dass die Einleitung eines Steuerhinterziehungsverfahrens nicht rechtens ist, weil er bei der Buchprüfung nicht anwesend war. Was kann er gegen die Einleitung des Hinterziehungsverfahrens unternehmen? Wie ist sein Vorbringen betreffend der Abwesenheit bei der Buchprüfung zu würdigen?

Variante 1: Die Steuerverwaltung teilt die Einleitung des Steuerstrafverfahrens per E-Mail dem Treuhänder mit, welcher im Veranlagungsverfahren 2016 für X Belege eingereicht hat. Geht die Steuerverwaltung korrekt vor? Hat das Vorgehen Einfluss auf die Verjährung der Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung?

Variante 2: Die Steuerverwaltung formuliert den Vorwurf im nun schriftlichen Einleitungsschreiben folgendermassen: «Wir leiten gegen Sie ein Verfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperioden 2017 bis 2019 ein». Zudem wird X aufgefordert, an einem bestimmten Datum zur Einvernahme zu erscheinen. Verbunden damit wird die Aufforderung, sämtliche Buchhaltungsbelege mitzubringen. Hinweise auf die Verfahrensrechte wurden von der Steuerverwaltung weder im Einleitungsschreiben noch anlässlich der Einvernahme gemacht.

Wie ist das Vorgehen zu würdigen?

Variante 3: Der zuständige Mitarbeiter der Steuerverwaltung überlegt sich trotz vorsätzlichem Handeln von X, von der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens abzusehen, da die hinterzogene Steuer voraussichtlich unter CHF 10'000 liegt. Für ihn ist das ein geringfügiger Betrag, da er aktuell viel schwerere Fälle zu bearbeiten hat. Darf er das?

Variante 4: Die Steuerverwaltung erfährt, dass bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen X wegen Vermögensdelikten hängig ist und die Staatsanwaltschaft vermutlich Unterlagen bei der Hausbank hat edieren lassen. Kann die Steuerverwaltung die dortigen Akten einsehen?

Variante 5: A reicht bei der Steuerverwaltung eine Selbstanzeige ein. Er verweist auf diverse nicht verbuchte Umsätze mit Dritten. Unter anderem gibt er preis, dass er mit seiner P AG Geschäfte mit der Z AG getätigt hat und die Erträge daraus nicht verbucht worden seien. Weiter klärt A die Steuerverwaltung darüber auf, dass X (Alleinaktionär und VR der Z AG) nebst seiner Kollektivgesellschaft ein ausgeklügeltes Firmenkonstrukt betreibe und über zahlreiche Scheinfirmen in der ganzen Schweiz und im Ausland verfüge. Damit täusche er die Steuerbehörden seit Jahren. Er dokumentiert die Denunziation mit umfassenden Unterlagen. X hat aufgrund einer Bemerkung eines Bekannten den Verdacht, dass A ihn bei der Steuerverwaltung angeschwärzt hat. Aus diesem Grund verlangt er bei der Steuerverwaltung Akteneinsicht.

Muss die Steuerverwaltung die Akteneinsicht gewähren? Was ist dabei zu beachten? Welche Möglichkeiten hat die Steuerverwaltung in Bezug auf das weitere Verfahren?

Fall 2: Durchführung einer Strafuntersuchung

1. Sachverhalt

A und B waren (Minderheits- bzw. Haupt-)Aktionäre sowie Verwaltungsräte der C.AG, einem unabhängigen Internet Service Provider. Die C. AG wurde im Juni 2008 durch das kantonale Steueramt Zürich einer Buchprüfung unterzogen, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass folgende Positionen in den Steuerperioden vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 als geschäftlich verbucht worden waren:

• 30. Geburtstag, Steuerperiode 2002, Totalbetrag Fr. 24'137.-

• Personal Wellness D., Steuerperioden 2003/2004, Totalbetrag Fr. 13'267.-

• Laufbahnberatung, Steuerperiode 2004, Totalbetrag Fr. 2'675.-

• Paarberatung, Steuerperiode 2004, Totalbetrag Fr. 4'160.-

• Zürcher Hochschule, Steuerperiode 2005, Totalbetrag Fr. 7'900.-

Anfangs 2009 erging gegen A und B eine Nachsteuer- und Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung. Sodann verurteilte das Bezirksgericht Zürich A und B am 14. September 2010 wegen mehrfachen Steuerbetrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Im Nachsteuerverfahren hatten die Beschuldigten zu Protokoll gegeben, es habe sich beim Fest anlässlich des 30. Geburtstags "sicherlich zur Hälfte um ein Firmenfest" gehandelt. Vor dem Bundesgericht ist streitig, ob die Aussage aus dem Nachsteuerverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrug verwendet werden darf.

Fragen

Grundsachverhalt: Darf die Aussage aus dem Nachsteuerverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrug verwendet werden?

Variante 1: Die Aussage wurde im Veranlagungsverfahren gemacht. Ändert sich etwas?

Variante 2: Die Aussage wurde beiläufig anlässlich einer Hausdurchsuchung gemacht, welche im Rahmen der Untersuchung betreffend Steuerbetrug angeordnet wurde. Ändert sich etwas?

Variante 3: A und B haben während der ganzen Untersuchung eisern geschwiegen und überhaupt nichts zum Hintergrund des angeblichen Firmenfestes ausgesagt. Ändert sich etwas?

Fall 3: Abschluss der Strafuntersuchung

1. Sachverhalt

A unterzeichnete als Sekretär des Verwaltungsrats (Organ) der H AG deren Geschäftsabschlüsse und Bilanzen. Die H AG gehörte zu 100% Z (Vater von A), welcher zugleich einzelzeichnungsberechtigter VR war. Die H AG mietete von der Einzelfirma von A zu marktunüblichen Preisen Fahrzeuge, was als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde. Die H AG wurde hierfür wegen vollendeter Steuerhinterziehung rechtskräftig gebüsst. Die Steuerverwaltung führt nun auch gegen Z ein Verfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung durch.

Fragen

Grundsachverhalt: Die Steuerverwaltung verzichtet auf die Einleitung des Steuerhinterziehungsverfahrens gegen Z und eröffnet direkt eine Bussenverfügung. Ist das zulässig?

Variante 1: Z ist verheiratet. Die Steuerverwaltung richtet das Strafverfahren an beide Ehegatten, konfrontiert diese mit den Vorwürfen und erlässt schliesslich eine gemeinsame Busse. Ist das Vorgehen korrekt?

Variante 2: Da Z im Hinterziehungsverfahren die Mitwirkung verweigert, auferlegt die Steuerverwaltung Z Kosten im Umfang von CHF 500. Kann sich Z dagegen zur Wehr setzen?

Variante 3: Die Steuerverwaltung eröffnet die Bussenverfügung per A-Post Plus an den Vertreter von Z. Die Verfügung wird an einem Samstag im Postfach hinterlegt. Hierfür liegt ein Zustellnachweis der Post vor. Das Sekretariat des Rechtsvertreters bemerkt die Verfügung am darauffolgenden Montag und trägt diesen als Zustelldatum ein. Die Einsprache gegen die Bussenverfügung geht daraufhin verspätet bei der Steuerverwaltung ein, weshalb diese nicht darauf eintritt. Z bringt vor der Steuerrekurskommission vor, dass die Zustellung per APost Plus die massgebenden Bestimmungen der StPO (Art. 85 Abs. 2 StPO) und die strafprozessualen Garantien der EMRK verletze. Die Verfügung hätte eingeschrieben versandt werden müssen und die Frist habe erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Liegt Z richtig?

Variante 4: Die Steuerverwaltung auferlegt Z eine Busse mit dem Faktor 1/3 der hinterzogenen Steuer. Dies obschon die Steuerverwaltung von direktem Vorsatz und planmässigem Vorgehen ausgeht. Gleichwohl ist Z mit der Busse nicht einverstanden, da auch Kosten für ein Geburtstagsfest aufgerechnet worden sind. Der Vater zieht den Fall bis vor die kantonale Steuerrekurskommission, überlegt es sich aber gleich wieder anders und teilt der Steuerrekurskommission den Rückzug mit. Geht das bzw. welche Gefahr besteht?

Variante 5: Das Steuerhinterziehungsverfahren gegen Z wird rechtskräftig abgeschlossen. Kann zusätzlich eine Bestrafung von A in Betracht gezogen werden, weil er für die H AG als Organ gehandelt hat? Was wären die Folgen einer solchen Bestrafung?

Fall 4: Internationale Verfahren

1. Sachverhalt

A hat seinen Wohnsitz Ende 2013 vom Kanton Obwalden in den Kanton Bern verlegt. Im August 2021 informiert die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden die Steuerverwaltung Bern, dass sie zwei AIA-Meldungen 2017 betreffend Konten bei einer Bank mit Sitz auf der Insel Man mit einem Gesamtsaldo von CHF 1 Mio. erhalten habe. In der Bankverbindung sei noch die frühere Adresse in Obwalden aufgeführt gewesen. Die Steuerverwaltung Bern ihrerseits hat für dieselben Konten einzig betreffend die Steuerperiode 2020 Meldungen erhalten. Die Veranlagungen bis und mit 2019 sind rechtskräftig, wobei A in den Perioden 2013 – 2019 jeweils mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 400'000 und einem steuerbaren Einkommen zwischen CHF 80'000 – 100'000 veranlagt worden ist. Die Steuerverwaltung Bern stellt fest, dass die beiden Konten bisher nicht deklariert worden sind und leitet daraufhin ein Nach- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen A betreffend die Steuerperioden 2013-2019 ein.

Fragen

• Ist die Weiterleitung der AIA-Meldung an den Kanton Bern rechtens?

• A teilt der Steuerverwaltung im Steuerhinterziehungsverfahren mit, dass er keine Unterlagen vorlegen werde. Was kann die Steuerverwaltung tun?

• Ändert sich etwas, wenn die gemeldeten Konten einen Gesamtsaldo von CHF 10'000 ausmachen?

• Die Steuerverwaltung initiiert ein internationales Amtshilfeersuchen. Kann sich A gegen ein solches wehren?

Variante 1:

Im Rahmen der Ermittlung der Bankinformationen von A stellen die zuständigen Behörden der Insel Man fest, dass A Einkünfte aus einer vermieteten Liegenschaft auf der Insel Man nie deklariert hat. Die zuständigen Behörden eröffnen ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. A wendet beschwerdehalber ein, die an die Schweiz übermittelten Informationen dürfen nicht für ein innerstaatliches Verfahren verwendet werden. Es sei angenommen, dass die Rechtslage derjenigen in der Schweiz entspricht.

Variante 2:

Das ersuchte Konto wird nicht von A persönlich, sondern über eine Sitzgesellschaft auf der Insel Man gehalten. Die Steuerverwaltung Bern ersucht via das SEI, dass Informationen zum Aktionär, insbesondere das Aktienbuch, sowie Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person der Sitzgesellschaft übermittelt werden. Können sich die lokalen, fiduziarisch mandatierten Directors der Sitzgesellschaft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Informationsübermittlung wehren mit der Begründung, dass die Angaben zum Aktionariat vertraulich sind? Wenn nein, besteht das Risiko, dass die übermittelten Informationen in einem lokalen Strafverfahren gegen die Directors verwendet werden? Es sei angenommen, dass die Rechtslage derjenigen in der Schweiz entspricht.

Variante 3:

Die Sitzgesellschaft, welche Kontoinhaberin ist, wird nicht von A direkt gehalten, sondern über einen Trust. Die Steuerverwaltung Bern verlangt Informationen darüber, wer die Beneficiaries des Trusts sind sowie die Informationen über das Konto, welches von der Sitzgesellschaft gehalten wird. Aus der Sicht von A sind diese Informationen nicht zu übermitteln, da es sich um einen nicht-transparenten Trust handelt. Ändert sich etwas? Es sei angenommen, dass die Rechtslage derjenigen in der Schweiz entspricht.

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