Ruth Bloch-Riemer
Steuerliche Fallstricke bei der Nachlassplanung
Workshop von Ruth Bloch-Riemer anlässlich des ISIS)-Seminars vom 26. November 2020 mit dem Titel «Erbvorbezug, Erbgang, Erbteilung und Willensvollstreckung im Steuerrecht».
1. Fall 1 – Familienbetrieb in einer AG
Sachverhalt
Architekt Angelo gründete 1990 sein eigenes Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens. Angelo ist verheiratet mit Berta, mit welcher er zwei während der Ehe geborene Kinder hat: Clara und Dario. In den folgenden Jahren hat Angelo mit den während der Ehe erarbeiteten Mitteln sein Unternehmen aufgebaut. Im Jahr 2000 hat Angelo sein Unter- nehmen in eine AG umgewandelt, von welcher er Alleinaktionär, einziges Verwaltungsratsmitglied und angestellter Geschäftsführer ist. Die AG ist nicht börsenkotiert. Im Hin- blick auf seine Pensionierung und die Unternehmensnachfolge möchte Angelo, dass seine Tochter Clara die Familien-AG per 1. Januar 2021 vollständig übernimmt. Clara ist dazu geeignet, da sie die nötige Arbeitserfahrung bereits hat. Sie hat ihren derzeitigen Job als angestellte Architektin per 1. Januar 2021 gekündigt und wird ab dann die Familien-AG als Alleinaktionärin und angestellte Geschäftsführerin weiterführen.
Frage 1 – Übergang der Anteile auf Clara
1.1. Lebzeitige Zuwendung
Angelo möchte diese Betriebsübernahme von Clara als Schenkung ausgestalten. An welche zivil- und steuerrechtlichen Punkte/Fallstricke für ihn und Clara ist zu denken?
1.2. Verfügung von Todes Wegen
Angelo möchte die Familien-AG nicht schon per 1. Januar 2021 an Clara verschenken, sondern setzt Clara in seinem Testament als Alleinerbin der Familien-AG ein. Was passiert im Todesfall, wenn
1.2.1. Vom Grundsachverhalt ausgegangen wird?
1.2.2. Abweichend vom Grundsachverhalt Angelo und Berta nicht verheiratet sind, sondern im Konkubinat leben und Clara und Dario aus der ersten Ehe von Berta stammen bzw. Angelo nicht der Vater der Kinder ist?
Frage 2 - Einbezug von Dario
Angelo fragt sich, wie er auch Dario per Verfügung von Todes wegen in die Nachlassplanung einbeziehen kann. Welche Möglichkeiten bestehen, und was ist dabei aus erb- und steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten?
Frage 3
Wie könnte A sein Büro übertragen, wenn es nicht in eine AG umstrukturiert worden wäre, sondern eine Einzelunternehmung geblieben wäre?
2. Fall 2 - Liegenschaften
Sachverhalt
Das Ehepaar Albert und Bernadette Oro ist durch den Handel mit Immobilien sehr reich geworden. Sie sind beide zu 50% beteiligt an der Oro AG, deren Zweck der Kauf und Ver- kauf von Immobilien ist. Albert und Bernadette sind zudem die einzigen Verwaltungsratsmitglieder und selbständige Geschäftsführer der Oro AG.
Die Eheleute Oro und ihre Kinder Carlo (25 J), Dora (20 J) und Eva (18 J) wohnen zusammen in ihrer Villa in Zürich, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Die Villa hatten sie vor 15 Jahren für 6 Mio. CHF erworben. Heute beträgt der Verkehrswert der Villa mind. 8 Mio. CHF. Als Ferienhäuser besitzen die Eheleute Oro zudem eine Wohnung in Vevey und Albert hat ein Chalet in Davos von seinen Eltern geerbt. Alle drei Liegenschaften sind mit Hypotheken erworben.
Im Rahmen ihrer Nachlassplanung überlegen die Eheleute Oro, ihre Liegenschaften bereits jetzt, d.h. zu ihren Lebzeiten, wie folgt auf ihre Kinder zu übertragen: Dora soll die Liegenschaft im Waadtland, Eva das Chalet in Davos und Carlo die Villa in Zürich erhalten. Dora und Eva müssen ihren Eltern dafür keine Gegenleistung erbringen. Die Eigentumsübertragung der Villa auf Carlo ist jedoch mit der Bedingung verknüpft, dass er seinen Eltern die Nutzniessung bis zu deren Lebensende überlässt.
Frage 1 – Übertragung der Liegenschaften auf die Kinder zu Lebzeiten
Welches sind die Steuerfolgen für die Eheleute Oro und die Kinder?
Frage 2 – Finanzieller Engpass bei den Eheleuten Oro
5 Jahre nach der Übertragung der Ferienhäuser auf Dora und Eva geht es der Familie Oro finanziell nicht mehr so gut. Sie wohnen zwar immer noch alle gemeinsam in der Villa in Zürich, überlegen aber, wie sie ihre finanzielle Situation verbessern können
Frage 3 - Veräusserung der Oro AG
Welche Steuerfolgen werden ausgelöst, wenn die Oros ihre Oro AG a) an Dritte oder b) an ihre Kinder veräussern?
3. Fall 3 – Nachlass international Sachverhalt
Andrew ist selbständiger Schauspieler. Er hat einen Bezug zu vier Ländern:
- England: In London (UK) ist er aufgewachsen und hat einen grossen Teil seines Lebens dort verbracht. Er besitzt dort Liegenschaften und Bankkonti.
- Deutschland: Verheiratet ist Andrew mit Brigitte, welche ihren Wohnsitz in Deutsch- land hat und mit welcher er dort in ihrer gemeinsamen Liegenschaft regelmässig Zeit verbringt, wenn er nicht gerade berufsmässig im Ausland ist. Andrew besitzt dort neben der Liegenschaft auch Bankkonti.
- USA: Andrew's Cousine Cindy, welche ihm sehr nahesteht, ist dorthin ausgewandert. Er besucht sie ab und an.
- Schweiz: In Zürich besitzt Andrew eine grosse Wohnung, Bankkonti und Aktien. Ausserdem verwahrt dort ein guter Freund, ein Kunsthändler, Andrew's Kunst- sammlung in einer Galerie.
Andrew ist nun in fortgeschrittenem Alter und macht sich Gedanken zu seiner Nachlassplanung und wie er die steuerliche Situation optimiert. In den letzten Jahren hat Andrew in Zürich Steuererklärungen eingereicht. Cindy und Brigitte sind die einzigen späteren gesetzlichen Erben.
Frage 1
Ist es aus steuerrechtlicher Perspektive ratsamer, gewisse Vermögenswerte schon zu Lebzeiten an Cindy bzw. Brigitte zu übertragen, oder dies erst per Verfügung von Todes wegen zu regeln?