Stefan Oesterhelt
Daniel Bieri
Steueraspekte von Finanzierungen
Workshop zum Thema «Steueraspekte von Finanzierungen» von Stefan Oesterhelt und Daniel Bieri anlässlich des ISIS-Seminars «Aktuelle Steuerthemen bei M&A Transaktionen» vom 21. März 2024.
Fall 1: Privatplatzierung
1. Sachverhalt
Die inländische X. AG nimmt im März 2024 eine Fremdfinanzierung (Private Placement) auf. Das Private Placement hat eine Tranche A (CHF 10 Mio.; 4% p.a.) und eine Tranche B (EUR 10 Mio.; 6% p.a.). Sowohl die Tranche A wie auch die Tranche B haben jeweils 10 Nicht-Bank Gläubiger.
Die X. AG hat sonst keine auf einen festen Betrag lautenden überjährigen Verbindlichkeiten.
Die X. AG hat aber noch folgende Verbindlichkeiten:
- Eine Verbindlichkeit gegenüber einem Lieferanten aus einer offenen Rechnung über CHF 4 Mio. welche seit Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen ist.
- Eine zu 3% p.a. zu verzinsende unterjährige Verbindlichkeit gegenüber einer Nicht-Bank.
- Eine Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber einer Nicht-Bank.
Frage
Handelt es sich beim Private Placement um eine Obligation i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG?
2. Variante 1: Unterschiedliche Laufzeit von Tranche A und B
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Tranche A und Tranche B beide auf CHF lauten würden und zu 4% p.a. zu verzinsen wären. Die Laufzeit von Tranche B wäre aber einen Monat kürzer als die von Tranche B?
3. Variante 2: Private Placement als gewillkürte Anleihensobligation
Wie im Ausgangssachverhalt.
X. AG hat aber ein weiteres zu 4% zu verzinsendes Private Placement bei 3 Nicht-Bank Gläubigern aufgenommen und dieses gegenüber der ESTV als Anleihensobligation deklariert (und die Verrechnungssteuer auf dem Zins abgeführt).
4. Variante 3: Fonds als Gläubiger
Einer der 10 Gläubiger der X. AG unter der Tranche A ist Debt Fund I, ein nach dem Recht von Luxemburg errichteter Fonds ohne Rechtspersönlichkeit (Special limited partnership; SCSp) mit zahlreichen (Nicht-Bank) Investoren.
Der Debt Fund I wurde 2021 errichtet und hat neben der Forderung gegenüber der X. AG noch zahlreiche weitere Investments.
General Partner (GP) ist die Y. Sàrl. Die Fondsmanagementgesellschaft (AIFM) ist die Z. Sàrl.
Ändert dies etwas an der Beurteilung?
5. Variante 4: Mehrere Fonds als Gläubiger mit gleichem General Partner
Nun soll nicht nur Debt Fund I, sondern auch (der ebenfalls vorbestehende) Debt Fund II die Tranche A zeichnen (neben weiteren 9 Nicht-Bank Gläubigern).
GP des Debt Fund II ist ebenfalls die Y. Sàrl.
6. Variante 5: Mehrere Fonds als Gläubiger mit gleichem AIFM
Wie in Variante 4. Nunmehr ist der GP des Debt Fund II aber die XY Sàrl. Der Debt Fund II hat aber wie der Debt Fund I die Z. Sàrl als AIFM.
7. Variante 6: Gläubigerwechsel vor erster Zinszahlung
Wie in Variante 5. Der Debt Fund II merkt (noch vor der ersten Zinszahlung) den Fehler und veräussert seine Forderung gegenüber der X.AG an den Debt Fund I.
8. Variante 7: Joint Venture-Gesellschaft als Gläubigerin
Wie im Ausgangssachverhalt.
Der Debt Fund I und der Debt Fund II gründen eine Luxemburgische Kapitalgesellschaft (XYZ Sàrl), welche die Tranche A zeichnet.
9. Variante 8: Unterbeteiligung
Wie im Ausgangssachverhalt.
Der Debt Fund I gewährt nun dem Debt Fund II eine Unterbeteiligung an der Tranche A.
Fall 2: Auslandemission eines Bonds
1. Sachverhalt
Die inländische X. AG gibt im März 2024 über ihre in den Niederlanden ansässige Finanzgesellschaft Y. BV (EK: CHF 1 Mio.; 5 Angestellte) einen Bond in Höhe von CHF 50 Mio. mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Coupon von 3.5% p.a. aus (10'000 Notes à CHF 5'0000). Der Bond wir bei der SIX als Bucheffekte registriert.
Der Bond wird von der X. AG garantiert.
Die mit dem Bond aufgenommenen Mittel werden mit einem Darlehen an die Z. AG, eine inländische Tochtergesellschaft der X. AG weitergeleitet.
Die X. AG hat noch eine in Luxemburg ansässige Tochter (X. Sàrl; EK: CHF 10 Mio.; eine Holding) welche ihrerseits eine in Deutschland ansässige operative Tochter (Y. GmbH; EK: CHF 10 Mio.) hält.
Im Dezember 2024 (zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahrs am 31.12.) gibt die X. AG der Y. GmbH ein Darlehen von CHF 30 Mio.
Fragen
- Wie sind die Zinszahlungen unter dem Bond zu behandeln?
- Unterliegen Übertragungen von Anteilen der Umsatzabgabe?
2. Variante 1: Kurzfristige Weiterleitung über Jahresende
Wie im Ausgangssachverhalt.
Am 15. Januar 2025 zahlt die Y. GmbH das Darlehen an die Z. AG wieder zurück. Erst am 15. Dezember 2025 wird wiederum ein Darlehen an die Y. GmbH gewährt.
3. Variante 2: Emittentin ohne Substanz
Wie im Ausgangssachverhalt.
Die Y. BV hat nunmehr aber keine in den Niederlanden tätigen Angestellten.
4. Variante 3: Emittentin als Tochter einer operativen Gesellschaft
Wie in Variante 2.
Die Y. BV ist nunmehr aber eine Tochtergesellschaft der deutschen Y. GmbH.
5. Variante 4: Emittentin als Tochter einer ausländischen Holding
Wie in Variante 2.
Die Y. BV ist nunmehr aber eine Tochter der luxemburgischen Zwischenholding X. Sàrl.
6. Variante 5: Nettomittelverwendung im Inland grösser als EK der Auslandgesellschaften
Wie im Ausgangssachverhalt.
Die ausländischen Gruppengesellschaften haben per 31.12.2024 lediglich Verbindlichkeiten von insgesamt CHF 28 Mio.
7. Variante 6: Crossstream-Garantie
Wie in Variante 5.
Nunmehr garantiert nicht die X. AG, sondern deren Tochtergesellschaft Z. AG. Die Garantie der Z. AG ist vertraglich auf die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie vorhandenen handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Mittel der Z. AG beschränkt.
8. Variante 7: Garantie der ausländischen Gruppengesellschaft
Wie in Variante 6.
Neben der Z. AG garantiert nunmehr auch die X. Sàrl. Die Garantie der X. Sàrl ist weder auf die ausschüttbaren Mittel der X. Sàrl (noch deren Mutter X. AG) beschränkt (und im luxemburgischen Gesellschaftsrecht gibt es auch keine gesetzliche Beschränkung).
9. Variante 8: Ausländischer Konzern
Wie in Variante 5.
Die X. AG wird 2025 von einem US-Konzern erworben. Dieser kauft die X. AG über eine niederländische Holding. Die US Topholding hat ein EK von CHF 500 Mio. und sie hat weitere ausländische Gruppengesellschaften mit einem kumulierten EK von CHF 2 Mia.
10. Variante 9: Akquisitionsfinanzierung eines Private Equity Fonds
Die X. AG wird 2025 von einem Private Equity Fonds über eine Luxemburger-Akquisitionsgesellschaft (XY. Sàrl) für CHF 200 Mio. erworben.
Hierfür nimmt die XY. Sàrl eine Akquisitionsfinanzierung von CHF 100 Mio. auf. (Mit der u.a. auch der Bond der Y. BV zurückgekauft wird).
Die XY. Sàrl hat ein EK von CHF 1 Mio.
Die Akquisitionsfinanzierung wird (postclosing) durch die X. AG garantiert und besichert. Die Garantien und Sicherheiten sind vertraglich auf die ausschüttbaren Mittel der X. AG beschränkt. Zudem gewährt die XY. Sàrl noch ein Pfand über die Aktien der X. AG sowie eine Sicherheitsübereignung der Forderungen der XY. Sàrl gegenüber der X. AG (und deren Töchter).
Die XY. Sàrl hat in Luxemburg keinerlei Substanz.
11. Variante 10: Emission überausländische Zweigniederlassung
Wie im Ausgangssachverhalt.
Die X. AG gibt den Bond nunmehr nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über ihre niederländische Zweigniederlassung aus.
Fall 3: Orphan Bond / Verbriefung
1. Sachverhalt
Die inländische X. AG hat keine ausländischen Tochtergesellschaften. Sie nimmt auf dem Kapitalmarkt Mittel mit einem sog. Orphan Bond auf.
Hierzu gibt die in Luxemburg ansässige Y. Sàrl 10'000 Notes in Höhe von CHF 50 Mio. mit einem Coupon von 3.5% aus. Die Mittel werden an die X. AG mit einem Darlehen weitergeleitet.
Die Notes werden durch eine Verpfändung der Darlehensforderung der Y. Sàrl gegenüber der X. AG besichert.
Y. Sàrl wird von einer gemeinnützigen Stiftung in Liechtenstein gehalten. Verwaltet wird Y. Sàrl durch die Z. Bank.
Frage
Unterliegen Zinszahlungen unter den Notes bzw. dem Darlehen der Verrechnungssteuer?
Fall 4: Kreditvertrag mit inländischer Garantin
1. Sachverhalt
Die inländische X. AG ist Muttergesellschaft der ebenfalls inländischen Y. AG sowie der in den Niederlanden ansässigen Finanzgesellschaft Z. BV.
Z. BV ist Schuldnerin unter einem Kreditvertrag und leitet die Mittel an die Y.AG. weiter. Der Kreditvertrag wird sowohl durch die X. AG und die Y. AG garantiert und besichert.
Die Nettomittelverwendung im Inland ist grösser als das Eigenkapital der ausländischen Gruppengesellschaften.
Der Kreditvertrag wird an maximal 10 Nicht-Bank Gläubiger syndiziert.
Fragen
- Was muss sichergestellt werden, dass Zinszahlungen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen?
- Was gilt mit Bezug auf den für die Umsatzabgabe relevanten Begriff der Kassenobligation?