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Marco Greter

Nina Blanz

Spezialitäten bei der Vermögenssteuer (Bewertung, Bouclier fiscal etc.)

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Workshop von Marco Greter und Nina Blanz anlässlich des ISIS)-Seminars vom 23. - 24. September 2024 mit dem Titel «Spezialitäten bei der Vermögenssteuer»

09/2024
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Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Wohnungseinrichtung und Kunstobjekte

1. Sachverhalt

Walter und Liliane Meier wohnen seit 1987 im eigenen Einfamilienhaus in Winterthur/ZH. Sie liessen ihre Steuererklärung seit vielen Jahren von ihrem lokalen Treuhänder vorbereiten. Weil dieser altershalber seine Tätigkeit stark reduzierte, wechseln sie zu einem neuen Steuerberater. Dieser stellt aufgrund seiner Besprechung mit den neuen Klienten sowie der Akten u.a. Folgendes fest:

Liliane und Walter Meier hatten nach dem Erwerb ihres Hauses einige Werke von zeitgenössischen Künstlern als Einrichtungsgegenstände erworben. Darunter etwa je eine Lithographie von Roy Lichtenstein und Robert Rauschenberg, eine Serigraphie von Keith Haring, ein kleines Aquarell von Gerhard Richter, ein Werk von Hans-Jörg Glattfelder (Acryl/Leinwand) sowie eine kleine Skulptur von Sol LeWitt. Darüber hinaus haben sie die Einrichtung noch mit diverser dekorativer Kunst ohne Wertzuwachspotential ergänzt. Gemäss Auskunft von Herrn Meier lagen die damaligen Kaufpreise für die Kunstobjekte im Bereich von Fr. 7'000 bis höchstens Fr. 30'000. Die Kaufquittungen sind nur noch zum Teil vorhanden und ein Inventar wurde nie erstellt.

In den bisherigen Steuererklärungen wurden die Kunstobjekte nicht deklariert, weil sie gemäss den seinerzeitigen Auskünften des früheren Treuhänders als Hausrat nicht vermögenssteuerpflichtig seien. Meiers haben keine separate Kunstversicherung abgeschlossen, sondern die Werke im Rahmen der normalen Hausratversicherung versichert.

Sachverhaltsvariante A

Liliane Meier hatte vor acht Jahren aus dem Nachlass ihrer Mutter ein Bild übernommen, das dem 1991 verstorbenen chinesischen Künstler Li Fengmian zugeschrieben wird. Die Mutter hatte es in den 1960er-Jahren in Hongkong für wenig Geld erworben. Anlässlich der Erbteilung wurde keine Schätzung in Auftrag gegeben, sondern das Bild wurde mit einem angenommenen Wert von Fr. 9'000 zugeteilt. Seither hängt das Bild – wie die im Grundsachverhalt aufgeführten Werke – an einer Wand im Haus der Meiers.

Sachverhaltsvariante B

Es besteht neben der Hausratversicherung eine separate Kunstversicherung mit vereinbarten Werten von insgesamt Fr. 400'000. Das wertvollste Einzelobjekt wurde für Fr. 110'000 versichert.

Fragen

  • Kann die bisherige Praxis auch für die Steuererklärung 2023 aufgrund der Informationen zum Grundsachverhalt unverändert weitergeführt werden? Falls ja, aus welchen Gründen? Falls nein, welches weitere Vorgehen ist zu empfehlen?
  • Sachverhaltsvariante A: ändert diese Ergänzung etwas an der Beurteilung des Grundsachverhalts (mit Begründung)?
  • Sachverhaltsvariante B: ändert diese Ergänzung etwas an der Beurteilung des Grundsachverhalts (mit Begründung)?
  • Eine allenfalls ungenügende Bewertung von Vermögenswerten in rechtskräftig abgeschlossenen Jahren schliesst gemäss Art. 53 Abs. 1 StHG grundsätzlich ein Nachsteuerverfahren aus. Gilt das auch dann, wenn sich herausstellt, dass Kunstobjekte am Stichtag für die Vermögenssteuer höher zu bewerten sind als angenommen?

Fall 2: Bewertung einer nicht kotierten Beteiligung

1. Sachverhalt

Dipl. Ing. Peter Huber ist als Unternehmensberater für die Maschinenindustrie tätig. Er ist darauf spezialisiert, bei Firmenkunden die Produktionsverfahren zu analysieren und Empfehlungen für die Verbesserung der Herstellprozesse abzugeben. Neben der Beratungstätigkeit kann er (aufgrund seiner ausgezeichneten Geschäftsbeziehungen) im In- und Ausland den Kunden auf Provisionsbasis auch Maschinen und andere technische Geräte vermitteln. Seine Tätigkeit bringt es mit sich, dass er die Arbeit in der Regel bei den Auftraggebern ausübt. Er hat kein Personal angestellt und verfügt bloss über ein Büro in seinem Eigenheim. Administration und Buchführung werden durch einen Treuhänder im Auftragsverhältnis erledigt.

Peter Huber hatte seine Einzelfirma per 1. Januar 2020 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Unternehmen lief weiterhin gut und so erzielte er Reingewinne von Fr. 867'000 (2020) bzw. Fr. 1'072'000 (2021). Er bezog ein Salär von brutto Fr. 150'000 p.a. Vor kurzem erhielt er von der kantonalen Steuerverwaltung die persönliche Veranlagung 2021 mit einer formularmässigen Mitteilung des Steuerwerts der Aktien Huber Consulting AG mit einem steuerbaren Wert von Fr. 7'567'000 (vgl. Beilage: Aktienbewertung). Nachdem der Steuerwert seiner früheren Einzelfirma jeweils unter Fr. 100'000 lag und sich wirtschaftlich am Betrieb nichts geändert hatte, ist Herr Huber sehr überrascht über die massiv höhere Vermögenssteuer und will dagegen Einsprache erheben.

Fragen

  • Liegt ein Veranlagungsfehler vor? Oder wie lässt sich sonst erklären, dass sich trotz unveränderter Tätigkeit die Vermögenssteuer gegenüber früher derart massiv erhöht hat?
  • Macht eine Einsprache grundsätzlich Sinn (die rein zahlenmässige Berechnung der Bewertung ist dabei nicht zu überprüfen)?
  • Falls die Erhebung einer Einsprache empfohlen wird, was wären die wesentlichen Argumente, die für eine Bewertungskorrektur sprechen?
  • Wie sind die Erfolgschancen eines Antrags auf Bewertung zum Substanzwert einzuschätzen?

Fall 3: Bewertung von selbstbewohnten Immobilien im Kanton ZH

1. Sachverhalt

Hanspeter Müller konnte mit viel Glück eine ältere 5½-Zimmer-Eigentums-wohnung mit einem Garagenplatz in Zürich-Hottingen kaufen. Die Wohnung ist relativ gut unterhalten und muss lediglich neu gestrichen werden. Der Preis war zwar mit Fr. 2'450'000 hoch, liegt aber gemäss Beurteilung des Mäklers im Rahmen der aktuellen Marktpreise in dieser Region. Herr Müller ist froh, dass er den Zuschlag erhielt.

Gemäss der vom Verkäufer erhaltenen Liegenschaftenbewertung 2009 beträgt der Vermögenssteuerwert des Stockwerkeigentumsanteils Fr. 630'000, was Herr Müller entsprechend in der Steuerklärung deklariert hatte. Nun erhält er einen Einschätzungsentscheid, mit welchem der Steuerwert auf Fr. 1'710'000 erhöht wird. Davon ist er völlig überrascht und vermutet einen Fehler des Steuerkommissärs.

Sachverhaltsvariante A

Herr Müller hat mit seiner Nachbarin Frau Huber über die Erhöhung des Steuerwerts gesprochen. Frau Huber bewohnt im gleichen Haus eine 5½-Zimmer-Eigentumswohnung mit identischem Grundriss (inkl. Garagenplatz). Sie kann nicht glauben, dass der Steuerwert in der Veranlagung von Herrn Müller so stark erhöht wurde, denn gemäss ihrer eigenen Veranlagung beträgt der Steuerwert weiterhin Fr. 630'000. Nun fühlt sich Herr Müller noch ungerechter behandelt.

Fragen

  • Liegt tatsächlich ein Veranlagungsfehler vor?
  • Falls nein, wie lässt sich diese Bewertung erklären?
  • Sachverhaltsvariante A: ändert diese Ergänzung etwas an der Beurteilung des Grundsachverhalts (mit Begründung)?

Fall 4: Bewertung von ausländischen Liegenschaften

1. Sachverhalt

Joana Keller mit Wohnsitz in Schaffhausen ist Weinliebhaberin und fährt seit vielen Jahren ins Piemont in die Ferien. Im Jahr 2022 kann sie in der Stadt Asti im Piemont eine Eigentumswohnung für EUR 460'000, umgerechnet Fr. 450'000 erwerben.

In der Steuererklärung von Joana Keller deklariert ihr Steuerberater die Wohnung in Asti mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 315'000 (entspricht 70% des Kaufpreises; analog der Bewertung von inländischen Grundstücken). In der Steuerveranlagung 2022 wurde die Wohnung dagegen mit Fr. 360'000 (entspricht 80% des Kaufpreises) bewertet. Frau Keller vertraut der rechtlichen Beurteilung ihres Steuerberaters und erhebt Einsprache gegen die Bewertung der Wohnung Asti.

Fragen

  • Liegt tatsächlich ein Veranlagungsfehler vor?
  • Falls nein, wie lässt sich diese Bewertung erklären?

Fall 5: Liegenschaftenbewertung im interkantonalen Verhältnis

1. Sachverhalt

Werner Uhlmann wohnt in Wiesendangen/ZH im eigenen Einfamilienhaus. Vor einigen Jahren konnte er das in der Bauzone liegende, unbebaute Nachbargrundstück (rund 1'000 m2) kaufen, das weiterhin an einen benachbarten Landwirt verpachtet ist. Vor drei Jahren erbte er zudem eine Wiese am Ortsrand von Gachnang/TG. Das rund 25 Aren umfassende Grundstück wird durch den bisherigen Pächter landwirtschaftlich genutzt. Es wurde einst von einem Bauernbetrieb separiert und untersteht nicht mehr dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Das selbstbewohnte Haus hat einen Vermögenssteuerwert von Fr. 950'000 und ist mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 450'000 belastet, die beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sind unbelastet. Letztere deklarierte Herr Uhlmann in der Zürcher Steuererklärung 2021 im Einklang mit § 40 StG ZH und der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (ZStB. Nr. 21.1; nachfolgend "Weisung 2009") infolge der Nutzungsart mit dem Ertragswert von Fr. 1'000 bzw. Fr. 2’500 (Weisung 2009, Rz 1 ff., insb. Rz 2 letzter Satz).01

Als Werner Uhlmann die zürcherische Einschätzung für die Steuerperiode 2021 erhält, stellt er fest, dass zwar die Ertragswertbewertung für sein benachbartes Grundstück akzeptiert wurde, nicht aber für das Grundstück in Gachnang/TG. Gemäss Einschätzungsentscheid wurde auf den thurgauischen Verkehrswert (unter Berücksichtigung der Repartitionsdifferenz) von Fr. 450'000 abgestellt. Herr Uhlmann ist empört darüber, dass für die Vermögenssteuer entgegen dem klaren Wortlaut der Weisung 2009 nicht auf den Ertragswert abgestellt wird und kritisiert die Rechtsungleichheit, insbesondere weil dies für sein benachbartes Grundstück bei gleichen Verhältnissen diskussionslos akzeptiert wurde.

Fragen

  • Ist die Verweigerung der Ertragswertbewertung gesetzmässig? Wie sind die Chancen eines Rechtsmittelverfahrens im Kanton Zürich zu beurteilen?
  • Die Vermögenssteuerbewertung fällt wesentlich höher aus als für ein vergleichbares Grundstück im Kanton Zürich. Wird damit das Schlechterstellungsverbot verletzt?

01  Weisung 2009, Rz 2: Als landwirtschaftlich beworbene Liegenschaften gelten ausser den bäuerlichen Heimwesen insbesondere Kleinheimwesen sowie Liegenschaften mit den erforderlichen Gebäuden, die Baumschulen, Blumengärtnereien, Gemüsegärtnereien oder Hühnerfarmen dienen. Auch einzelne land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.

Fall 6: Vermögenssteuerbremse

1. Sachverhalt

Hans Goldgrund ist seit dem Jahr 2019 Rentner. Vor seiner Pensionierung betrieb er über seine selbst beherrschte Aktiengesellschaft eine Edelsteinschleiferei und handelte mit Diamanten und Schmuck. Als Entschädigung bezog er einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 300'000. Weiter schüttete ihm die AG alle paar Jahre eine Dividende von Fr. 200'000 aus.

Hans Goldgrund verkaufte die Aktien seiner selbst beherrschten AG im Jahr 2019 an einen Dritten zum Preis von Fr. 8 Mio. Diesen Veräusserungserlös investierte Hans Goldgrund vollumfänglich in Gold. Aufgrund der sehr erfreulichen Preisentwicklung des Goldes hat dieses heute einen Wert von Fr. 12 Mio.

Anlässlich seiner Pensionierung hat Hans Goldgrund zudem sein gesamtes Kapital aus der beruflichen Vorsorge als Kapitalleistung bezogen (rund Fr. 2 Mio.). Dieses Geld benötigt er, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er nebst der AHV nur wenige weitere Einkünfte hat. Aus diesem Grund hat er nur einen kleinen Teil davon in Wertschriften angelegt. Der Rest befindet sich auf seinem Bankkonto.

Basierend auf seiner kürzlich ausgefüllten Steuererklärung verfügt Hans Goldgrund über folgendes Einkommen und Vermögen im Jahr 2023:

Einkommen:      

AHV                                       Fr. 29'400

Eigenmietwert                        Fr. 18'000

Wertschriftenertrag                 Fr. 12'000

 

Steuerbares Einkommen (nach Sozialabzügen): rund Fr. 56'800

Vermögen:

Bankguthaben                        Fr. 2.5 Mio.

Gold                                      Fr. 13 Mio.

Liegenschaft                           Fr. 1.5 Mio.

 

Steuerbares Vermögen             Fr. 17 Mio.

 

Seine provisorisch berechnete Staats- und Gemeindesteuer in Zürich beträgt Fr. 106'000.

Sachverhaltsvariante A

Herr Goldgrund hat seine Aktiengesellschaft nicht verkauft, sondern einen Geschäftsführer eingestellt. Das Geschäft läuft dank seines grossen und treuen Kundenstamms weiterhin sehr gut und die Aktiengesellschaft wird vom Kanton Zürich im Jahr 2023 mit Fr. 8 Mio. bewertet. Eine Dividende wurde nicht ausgeschüttet, obwohl dies gestützt auf den Jahresgewinn von rund Fr. 300'000 möglich gewesen wäre.

Die Einkommens- und Vermögenssituation von Herrn Goldgrund präsentiert sich wie folgt:

Einkommen:      

AHV                                       Fr. 29'400

Eigenmietwert                        Fr. 18'000

Wertschriftenertrag                 Fr. 12'000

Vermögen:

Bankguthaben                        Fr. 2.5 Mio.

Aktiengesellschaft                   Fr. 8 Mio.

Liegenschaft                           Fr. 1.5 Mio.

 

Seine provisorisch berechnete Staats- und Gemeindesteuer in Zürich beträgt Fr. 75'000.

Sachverhaltsvariante B

Die Einkommens- und Vermögenssituation von Herrn Goldgrund präsentiert sich wie folgt:

Einkommen:      

AHV                                       Fr. 29'400

Eigenmietwert                        Fr. 18'000

Wertschriftenertrag                 Fr. 12'000

Vermögen:

Bankguthaben                        Fr. 300'000

Liegenschaft                           Fr. 1.5 Mio.

Monet-Gemälde                       Fr. 20 Mio.

Herr Goldgrund hat das Monet Gemälde geerbt. Im Rahmen der Erbteilung wurde von einem Verkehrswert von Fr. 20 Mio. ausgegangen. Das Gemälde ist nicht versichert, da die Versicherungspolice für Herrn Goldgrund zu teuer wäre.

Seine provisorisch berechnete Staats- und Gemeindesteuer in Zürich beträgt Fr. 139'000.

Fragen

  • Der Steuerberater von Herrn Goldgrund bringt gegenüber der Steuerverwaltung vor, dass eine konfiskatorische Besteuerung vorliege und die Vermögenssteuer entsprechend zu reduzieren sei. Teilen Sie diese Ansicht?
  • Wie wäre die steuerliche Situation, wenn Herr Goldgrund nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Aargau oder Bern wohnen würde?
  • Ändert sich etwas an Ihrer Beurteilung in Sachverhaltsvariante A?
  • Ändert sich etwas an Ihrer Beurteilung in Sachverhaltsvariante B?
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