Markus Küpfer
Rückerstattung in nationalen Verhältnissen – aktuelle Praxis und Stand der Dinge zu Art. 23 VStG
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 21. September 2020 mit dem Titel «Praxisfälle zur Verrechnungssteuer und Ausblick auf aktuelle Entwicklungen».
Fall 1: Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei ursprünglich nicht deklarierter Dividende
Herr X ist im Kanton Z unbeschränkt steuerpflichtig. Er deklarierte im Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung 2015 seine Beteiligung an der X AG mit einem Steuerwert von CHF 1 Mio., ohne jedoch – im Gegensatz zu den Vorjahren – die daraus fliessende Dividende von CHF 50'000.-- (Fälligkeit per 15. Mai 2015) aufzuführen.
Herr X ist Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigtes Organ der X AG. Die X AG verzichtet wegen des administrativen Aufwands jeweils auf die Durchführung des Meldeverfahrens. Wie bereits in den Vorjahren hat daher Herr X in seiner Eigenschaft als Organ der X AG auch die per 15. Mai 2015 ausgerichtete Dividende korrekt der ESTV gegenüber mittels Formular 103 deklariert sowie die Verrechnungssteuer abgeführt und überwälzt.
Mit Veranlagungsverfügung vom 16. August 2016 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Z auf Grund eigener Abklärungen diesen Ertrag auf und hielt fest, dass Herr X zwar zugegebenermassen "irrtümlich" die Dividende nicht deklarierte. Mangels ordnungsgemässer Deklaration der Ertragswerte entfalle jedoch das Anrecht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. An dieser Ansicht hielt die kantonale Steuerverwaltung Z auch in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 fest.
Vor kantonaler Rekursinstanz beantragte Herr X neben der Gewährung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch die Sistierung des Verfahrens, da die sich in den parlamentarischen Beratungen befindliche Teilrevision des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) aller Wahrscheinlichkeit nach auch Auswirkungen auf den streitbetroffenen Sachverhalt zeitigen würde. Der Instruktionsrichter des Rekursgerichtes hiess den Sistierungsantrag per 15. April 2017 antragsgemäss gut. Nachdem die Bestimmung von Art. 23 VStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 angepasst wurde, hob der Instruktionsrichter die Sistierung des vorliegenden Verfahren am 1. März 2019 wieder auf.
Fragestellungen
- Welches sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei inländischen natürlichen Personen?
- Sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt? Insbesondere:
- Nahm Herr X eine ordnungsgemässe Deklaration vor?
- Findet vorliegend Art. 23 Abs. 2 VStG zeitlich und sachlich Anwendung?
Fall 2: Fallbeispiel: Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei ursprünglich nicht deklarierter Dividende
Herr Reich ist im Kanton B unbeschränkt steuerpflichtig. Im Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung 2015 deklariert er unter anderem 10'000 Namenaktien der X AG mit Sitz in Zürich. Diese Beteiligung führt Herr Reich in seinem Wertschriftenverzeichnis mit einem Steuerwert von CHF 10'000'000.-- auf, ohne aber die in dieser Steuerperiode fällig gewordene Dividende von brutto 1'100'000.-- aufzuführen. Auf dieser Dividende wurde eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent abgezogen, woraus sich eine Nettodividende von CHF 715'000.-- ergab.
Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Juni 2017 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons B die Bruttodividende von 1'100'000.-- auf. Zudem gab sie Herrn Reich bekannt, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von CHF 385'000.-- mangels ordnungsgemässer Deklaration verwirkt sei. Dagegen erhob Herr Reich erfolglos Einsprache. Auch die kantonale Steuerrekurskommission wies die Beschwerde von Herrn Reich in Anwendung des damals geltenden Art. 23 VStG ohne weitere Sachverhaltsabklärungen mit Urteil vom 1. Mai 2018 ab.
Vor Bundesgericht beantragte Herr Reich am 30. Mai 2018 die Sistierung des Verfahrens. Der Instruktionsrichter gab diesem Begehren per 15. Juli 2018 antragsgemäss statt, die Sistierung wurde am 1. Februar 2019 wieder aufgehoben. In der Sache beantragt Herr Reich vor dem Bundesgericht, es sei ihm die Verrechnungssteuer auf der Dividende 2015 der X AG im Umfang von CHF 385'000.-- zurückzuerstatten.
Fragestellungen:
- Sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfüllt?
- Wie könnte das Bundesgericht den vorliegenden Sachverhalt beurteilen?
Fall 3: Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei ursprünglich nicht deklarierten geldwerten Leistungen
Die Muster AG wird vollumfänglich durch Herrn Muster, mit unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton B, gehalten. Die ESTV führt im Verlaufe des Jahres 2018 bei der Muster AG eine Buchprüfung für die Bereiche der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben der Jahre 2013 bis 2017 durch. Folgende geldwerte Leistungen resultieren gemäss Schlussrechnung der ESTV vom 10. Februar 2019:
- «Wertschriften»: Die Muster AG hielt ein Wertschriften-Portefeuille. Der Alleinaktionär nimmt im Jahr 2013 eine «Privatentnahme» vor, indem die Wertschriften mit einem Wert von CHF 70‘000.-- vom Wertschriftendepot der Muster AG auf ein Wertschriftendepot des Alleinaktionärs umgebucht werden. In der Folge schreibt die Muster AG die entsprechenden Wertschriften vollumfänglich ab. Die Verrechnungssteuer beträgt im Falle einer nachträglichen Überwälzung auf Herrn Muster
CHF 24’500--. - «Goldbarren»: Die Muster AG hält in einem auf ihren Namen lautenden Banksafe Gold im Betrag von CHF 300'000.--. Der Alleinaktionär macht im Jahr 2014 eine «Privatentnahme», indem er das Gold physisch dem Safe entnimmt und in seinem privaten Safe deponiert. In der Folge schreibt die Muster AG in ihrer Buchhaltung den entsprechenden Betrag ab. Die Verrechnungssteuer beträgt im Falle einer nachträglichen Überwälzung auf Herrn Muster CHF 105’000.--.
- «Eigene Aktien»: Die Muster AG hält eigene, steuerlich noch nicht amortisierte Aktien (vgl. Art. 4a VStG). Der Alleinaktionär kauft im Januar 2017 sieben dieser Ak- tien von der Muster AG zum soeben von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Steuerwert per Ende 2016 von CHF 120‘000.-- pro Aktie bei einem Sub- stanzwert per 31. Dezember 2016 von CHF 350‘000.-- pro Aktie, weshalb in der Differenz «Substanzwert als Verkehrswert, abzüglich tieferer Vermögenssteuer- wert» eine geldwerte Leistung von total CHF 1’610'000.-- vorliegt. Die Verrechnungssteuer beträgt im Falle einer nachträglichen Überwälzung CHF 563’500.--.
Auf Grund der Meldung dieser drei geldwerten Leistungen durch die ESTV an die für Herrn Muster zuständige kantonale Steuerverwaltung klärte diese ab, ob Herr Muster die betreffenden Einkommen für die Belange der direkten Steuern bereits deklarierte. Da dies nicht der Fall war, eröffnet das kantonale Steueramt gegenüber Herrn Muster entsprechende Nachsteuerverfahren.
Fragestellungen:
- Sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfüllt?
- Findet vorliegend Art. 23 Abs. 2 VStG zeitlich und sachlich Anwendung?