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Alberto Lissi

Rückerstattung in internationalen Verhältnissen – Aktuelle Praxis und Problemfelder

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 20. März 2018 mit dem Titel «Aktuelle Probleme des Verrechnungssteuerrechts»

03/2018
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Nachrangige Ansässigkeit in der Schweiz

Sachverhalt

  • X AG (CH) hat ihren Sitz in der Schweiz, während sich ihr Ort der tatsächlichen Leitung (OTL) im Staat A befindet.
  • Die Aktionäre der X AG sind Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz (CH), im Staat A (A) und im Staat D (D).
  • X AG beabsichtigt, eine Dividende auszuschütten.
  • Hinweis: Die Schweiz hat sowohl mit dem Staat A als auch mit dem Staat D ein DBA (analog OECD-MA) abgeschlossen.

Fragen

  1. Wie sieht es mit der Erhebung der Verrechnungssteuer aus?
  2. Wie sieht es mit der Verrechnungssteuerrückerstattung seitens CH, A und D aus?

Fall 2: Substanzerfordernis / Dividenden

Sachverhalt

  • Die natürliche Person (in Drittstaat ansässig) hat im Jahr 2014 über die Ltd. (LUX) die AG (CH) erworben.
  • Ltd. (LUX) wurde für die Akquisition mit 30% eigenfinanziert. Die Gesellschaft verfügt über kein eigenes Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten. Auch hält Ltd. (LUX) keine weiteren Beteiligungen oder andere Aktiven.
  • AG schüttet die jährlich erzielten Gewinne jeweils an Ltd. (LUX) aus, welche die Dividenden an die natürliche Person (Drittstaat) ausrichtet.

Fragen

  1. Wie sieht es mit der Rückerstattungsberechtigung aus?
  2. Ändert sich durch das Inkrafttreten des MLI bzw. mit BEPS Action 6 etwas?

Fall 3: Schaffung von Substanz

Sachverhalt

  • Inc. (USA) hält seit 2012 über die BV (NL) die AG (CH), welche sie zum Preis von CHF 10 Mio. erworben hat (operatives Investment). Verkäufer war der Gründer der AG mit Wohnsitz in der Schweiz.
  • BV wurde für die Akquisition mit 1% (kEUR 100) eigenfinanziert. Die Gesellschaft verfügte über kein eigenes Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten. Auch hielt BV keine weiteren Beteiligungen oder anderen Aktiven.
  • AG war in den letzten Jahren äusserst erfolgreich und verzeichnete in den Jahren 2012-2016 jährlich einen hohen Gewinn, welchen sie jeweils thesauriert hat.
  • Die Inc. hat BV im Frühjahr 2017 mit zusätzlichen Mitteln dotiert (Eigenfinanzierungsgrad von 30%) und weitere Beteiligungen an europäischen Konzerngesellschaften in BV eingebracht. BV mietet - ebenfalls seit Frühjahr 2017 - eigene Büros und beschäftigt für die Verwaltung der Beteiligungen und die Finanzierung der Gruppe einen CFO, einen Controller und eine Administrativkraft.
  • Im Hinblick auf eine substantielle Dividendenausschüttung im Jahr 2018 reicht die AG im Frühjahr 2018 ein Gesuch 823 B bei der ESTV ein.

Fragen

  1. Wird die ESTV der BV die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gewähren?
  2. Variante: Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn BV die Substanz im Hinblick auf die Mittelrepatriierung in die USA erhöht (Erhöhung Eigenkapital, keine weiteren Beteiligungen)?
  3. Ändert sich durch das Inkrafttreten des MLI / BEPS Action 6 etwas?

Fall 4: Sitzverlegung

Sachverhalt

Frage

Verrechnungssteuerentlastungsmöglichkeit?

Fall 5: Einkünftezurechnung

Sachverhalt

  • Service Co (UK) ist Service-Provider für die Gruppengesellschaften. Sie erbringt verschiedene Dienstleistungen sowohl für die von der Sub-Holding X AG (CH) gehaltenen europäischen Beteiligungen als auch für die von der Sub-Holding Inc. (HK) gehaltenen asiatischen Beteiligungen der Gruppe.
  • Die Aktivitäten der Gruppe werden immer wichtiger, die Gruppe gibt deshalb eine Verrechnungspreisstudie in Auftrag. Gemäss dieser Studie ist die Vergütung von Service Co ist nicht ausreichend.

Frage

Konsequenzen aus Sicht der Verrechnungssteuer für Sub-Holding X AG?

Fall 6: Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs durch Zeitablauf

Sachverhalt

  • S.L. (ES) hält seit dem 12.12.2007 50% der Aktien der AG (CH).
  • Am 13.8.2008 hat die ESTV der AG die Meldebewilligung 823C bis zum 12.8.2011 erteilt, wobei die residuale Steuer von 15% für Dividenden mit Fälligkeit bis 11.12.2009 (2-jähriges Haltedauererfordernis) noch abgeführt werden musste.
  • Am 31.3.2008 schüttete die AG eine Dividende von CHF 15 Mio. an S.L. und überwies die Verrechnungssteuer von CHF 2.25 Mio. an die ESTV.
  • Die S.L. reicht am 3.2.2012 einen Antrag auf Rückerstattung der CHF 2.25 Mio. bei der ESTV ein.

Frage

Wie sieht es mit der Rückerstattungsberechtigung der S.L. aus?

Fall 7: Liechtensteinischen Anstalt

Sachverhalt

  • Die A-Gruppe erbringt Dienstleistungen im IT Sektor.
  • «Dach» der A-Gruppe ist die A-Stiftung (vom Stiftungsrat beherrscht bzw. unkontrollierte Stiftung).
  • Die A-Stiftung und die A-Anstalt haben ihren Sitz in Liechtenstein.
  • Die Begünstigten der Stiftung sind im Ausland ansässig, ebenso der Stifter.
  • Im Zuge einer Gruppenreorganisation gliedert die A-Anstalt ihr operative Geschäft per 1.1.2017 auf die neu errichtete A-AG (CH) aus.
  • Die A-Anstalt, voll eigenfinanziert, nimmt fortan die Vermögensverwaltungs- und Holdingfunktion wahr.
  • Die A-Anstalt verfügt in Liechtenstein über eigene Büroräumlichkeiten und beschäftigt für die Vermögensverwaltung eigene, qualifizierte Mitarbeiter.
  • Sie unterliegt in Liechtenstein der Besteuerung als juristische Person.
  • Das Stiftungskapital der A-Anstalt ist nicht in Anteile zerlegt.
  • Die A-AG hat per 31.12.2017 ihr erstes Geschäftsjahr abgeschlossen und möchte im April 2018 eine Dividende an die A-Anstalt ausschütten.

Fragen

  1. Wie sieht es mit der Rückerstattungsberechtigung der Anstalt aus?
  2. Kann die A-AG das internationale Meldeverfahren in Anspruch nehmen?
CHF
120.00

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