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Jennifer Herren

Dirk Hangarter

Patrick Meier

Quasi-Ansässigkeit und vergleichbare Verhältnisse

Workshop von Jennifer Herren, Dirk Hangarter und Patrick Meier anlässlich des ISIS)-Seminars vom 31. August 2021 mit dem Titel «Quellensteuerreform: Auswirkungen auf die Praxis».

08/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Quasi-Ansässigkeit

1. Sachverhalt

Frau A ist deutsche Staatsbürgerin und wohnt mit ihrem nicht erwerbstätigen Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern in Düsseldorf. Per 1. Januar 2021 ist sie in die Geschäftsleitung der Z AG mit Sitz in Zürich befördert worden und hat seither einen lokalen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft. Mit der Beförderung wurde sie als Geschäftsleitungsmitglied der Z AG im Schweizer Handelsregister eingetragen und ihr Arbeitsort befindet sich in Zürich.

Aufgrund der familiären Situation hat sich A entschlossen, ihren Wohnsitz in Deutschland beizubehalten und zwischen Düsseldorf und Zürich zu pendeln. Aufgrund der grossen Distanz zwischen den beiden Städten, pendelt sie auf wöchentlicher Basis. Im Schnitt ist sie 2-3 Tage pro Woche (circa 50%) in Zürich tätig. 1-2 Tage pro Woche (circa 30%) arbeitet sie von ihrem Homeoffice in Düsseldorf, während sie in der restlichen Zeit auf Geschäftsreisen im In- und Ausland ist. Wenn sich A in der Schweiz aufhält, übernachtet sie jeweils in Hotels, was zu Kosten von circa 7'000 pro Jahr führt. Die Flugkosten für die Reisen zwischen der Schweiz und Deutschland belaufen sich auf CHF 8’000 pro Jahr. All diese Kosten trägt sie selbst. Aufgrund der Tatsache, dass A mehr als 25% ihrer Tätigkeit physisch in Deutschland ausübt, untersteht sie dem deutschen Sozialversicherungssystem.

Das jährliche Basisgehalt von A beläuft sich auf CHF 500'000 brutto. Im Jahr 2021 erhält sie ausserdem noch einen Bonus von CHF 100'000, der sich auf ihre Tätigkeit im Jahr 2020 bezieht, als sie noch bei der deutschen Tochtergesellschaft der Z AG angestellt und tätig war. Ausserdem verfügen A und ihr Ehemann über private Wertschriften- und Zinserträge von CHF 20'000 pro Jahr und ein selbstbewohntes Eigenheim mit einem Verkehrswert von CHF 1'000'000. Auf dem Eigenheim lastet eine Hypothek von CHF 500'000 mit einer jährlichen Zinsbelastung von CHF 5'000. Der Ehemann erzielt als Hausmann kein Erwerbseinkommen.

Fragen

  • In welchem Kanton ist A quellensteuerpflichtig?
  • Qualifiziert A im Jahr 2021 als quassi-ansässig?
  • Qualifiziert A im Jahr 2022 als quasi-ansässig?
  • Falls A nicht als quasi-ansässig qualifiziert, kann sie dann einen Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer stellen? Falls ja, was kann sie in diesem
    Antrag geltend machen?
  • Falls A als quasi-ansässig qualifiziert, lohnt es sich für sie, einen Antrag auf
    nachträgliche ordentliche Veranlagung zu stellen?
  • Was ändert sich an der Situation, falls A sich entschliesst, am 1. September 2021 eine 2-1/2-Zimmer Wohnung in Wollerau zu mieten, wo sie sich aufhält, wenn sie geschäftlich in der Schweiz ist?

Fall 2: Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1. Sachverhalt

C ist verheiratet und wohnt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern in Frankreich. Per 1. Januar 2021 trat er eine lokale und unbefristete Stelle bei der V AG in Biel an. Aufgrund der Pandemie und seiner persönlichen Situation beschloss er, vorerst seinen Wohnsitz in Frankreich beizubehalten und so oft wie möglich in die Schweiz zu pendeln. Aufgrund der Distanz zwischen seinem Wohnort in Frankreich und seinem Arbeitsort in Biel kann er aber nicht täglich pendeln, sondern maximal wöchentlich. In der Schweiz übernachtet er jeweils in Hotels.

C spielt mit dem Gedanken, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Bei seiner Wohnungssuche findet er eine schöne Wohnung in Grenchen/SO. Nach dem Abschluss des Schuljahrs zieht C mit seiner Familie per 1. September 2021 nach Grenchen.

Das Bruttogehalt von C beträgt CHF 150'000. Die Familie verfügt über zusätzliche Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben von CHF 5'000 und hat sonst kein weiteres Einkommen.

Fragen

  • Unterliegt C der nachträglichen ordentlichen Veranlagung? Wenn ja, für welchen Zeitraum?
  • Kann C für den verbleibenden Zeitraum einen Antrag auf freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen? Wenn ja, in welchem Kanton?
  • Alternativ-Sachverhalt: Die Wohnung in Grenchen kann erst am 1. November 2021 bezogen werden. C beschliesst deshalb, die Wohnung anfänglich nur allein zu nutzen, wenn er in der Schweiz übernachtet. Die Familie wird erst am 1. April 2022 in die Schweiz ziehen. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf eine allfällige nachträgliche ordentliche Veranlagung (obligatorisch oder freiwillig) in der Schweiz?

Fall 3: Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1. Sachverhalt

B wohnt mit seiner Familie in Frankreich. Seit dem 1. Januar 2021 ist er bei der Z AG mit Sitz im Kanton Bern angestellt. Aufgrund der grossen Distanz zwischen seinem Wohnort in Frankreich und seinem Arbeitsort in der Schweiz ist es ihm nicht möglich, täglich zwischen den beiden Orten zu pendeln. In der Regel reist A am Montag früh in die Schweiz ein und verbleibt hier bis Donnerstagabend. Freitags arbeitet B meist in seinem Homeoffice in Frankreich.

B beschliesst, für seinen Wochenaufenthalt eine 2 1⁄2-Zimmer-Wohnung in der Stadt Bern zu kaufen.

Alternativ-Sachverhalt: Statt einer Wohnung in der Stadt Bern kauft B ein Ferien-Chalet im Kanton Wallis.

Fragen

  • Unter welchen Bedingungen könnte B eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen?
  • Kann der Kanton Bern eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung anordnen?
  • Wie steht es um eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung im Alternativ-Sachverhalt?
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