Natalie Peter
Philipp Betschart
Probleme bei besonderen Formen von Vermögensanlagen (Treuhand, Stiftung, Trust und dergleichen) – national und international
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 10./11. September 2018
Zurechnung eines Trusts
A. Sachverhalt
Die in Zürich ansässige S errichtet einen Trust nach US-Recht. Zweck des Trusts ist das Halten einer Wohnung in den USA.
Die Eckdaten des Trusts können wie folgt zusammengefasst werden:
S hat in einem Letter of Wishes an den Trustee das Folgende festgehalten:
- Falls S vor ihrem Ehemann T verstirbt, darf T die Wohnung in den USA bis zu seinem Tod uneingeschränkt und ausschliesslich nutzen. Er darf die Wohnung vermieten und trägt den laufenden Unterhalt.
- Nach dem Tod von T oder falls T vor S stirbt, geht das Nutzungsrecht an der Wohnung an die beiden Kinder U und V über. Auf Wunsch der Kinder soll die Wohnung verkauft werden. Bis beide Kinder mindestens 30 Jahre alt sind, sollen Ausschüttungen aus dem Verkaufserlös aber nur im Bedarfsfall erfolgen. Beide Kinder sollen gleich hohe Ausschüttungen erhalten. Sofern beide Kinder anlässlich des Verkaufs der Wohnung bereits mindestens 30 Jahre sind, ist der Verkaufserlös je hälftig an die beiden Kinder auszuschütten.
B. Frage
Welche Steuerfolgen ergeben sich bei der Errichtung des Trusts, zu Lebzeiten von S, nach dem Tod von S und T und beim Verkauf der Wohnung?
Liechtensteinische Familienstiftung und Leibrente
A. Sachverhalt
Der in Zürich wohnhafte V errichtete 2002 eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. In die Stiftung brachte er Wertschriften im Wert von Fr. 20 Mio. ein.
Zu Lebzeiten des Stifters V hatte dieser gemäss Stiftungsurkunde das Recht, ein Beistatut zu erlassen und darin die Begünstigung zu regeln. Auch war er jederzeit befugt, das Beistatut zu ändern.
Ab dem Tod des Stifters, am 30. Juni 2013, ist nach dem von V zuletzt erlassenen Beistatut T, der einzigen Tochter des Stifters, jährlich per Ende Februar 12% des Reinvermögens der Stiftung am Ende des Vorjahrs auszuzahlen. Der Stiftungsrat, welcher an keine Weisungen der Begünstigten gebunden ist, kann das Beistatut jederzeit abändern.
Nach dem Tod von T hat die Stiftung gemäss Beistatut jährlich per Ende Februar insgesamt 12% ihres Reinvermögens an ihre Nachkommen auszuzahlen.
B. Fragen
- Ist diese Stiftung zivilrechtlich zu anerkennen?
- Welches waren die Steuerfolgen der Stiftungserrichtung?
- Wie waren Vermögen und Erträge der Stiftung zu Lebzeiten von V zu versteuern?
- Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus dem Tod von V?
- Wie sind das Vermögen und die Erträge der Stiftung ab dem Tod von V zu versteuern?
- Wie sind die jährlichen Auszahlungen (12% des Reinvermögens der Stiftung) steuerlich zu erfassen? Insbesondere: Kann anteilig eine steuerfreie Rückzahlung einer Kapitaleinlage geltend gemacht werden? Liegt eine Leibrente vor?
Ausschüttungen aus einem Irrevocable Discretionary Trust – Abgrenzung eingebrachtes Kapital, Kapitalgewinn und Erträge
A. Sachverhalt
B ist Begünstigter des 1965 von seinem 1970 verstorbenen Grossvater G in den USA errichteten G-Trusts. Der G-Trust hat die folgenden Eigenschaften:
- Gemäss Trust Settlement ist der Trust unwiderruflich.
- Begünstigte sind sämtliche 15 Enkel von G.
- Trustee ist der unabhängige Dritte T.
- Aufgrund des Trust Settlement entscheidet alleine und nach freiem Ermessen der Trustee, ob, wann und wie viel er den Begünstigten ausschüttet.
- Es besteht kein Letter of Wishes und es wurde kein Protector eingesetzt. Der Trustee ist auch faktisch völlig frei, über Ausschüttungen zu entscheiden und muss die Begünstigten somit nicht gleich (auch nicht nach Stämmen gleich) behandeln.
Zu den Vermögenswerten des G-Trust ist Folgendes bekannt (in TCHF):
B. Fragen
- Um welche Art von Trust handelt es sich vorliegend?
- Wie ist der G-Trust in der Schweiz steuerlich zu behandeln?
- Welche Steuerfolgen ergeben sich aus der Ausschüttung im Jahr 2018?
Nachträgliche Änderung eines Trust Deed
A. Sachverhalt
S ist wohlhabend und lebt in Monaco. Er ist kinderlos. Er hat verschiedene Trusts errichtet, in welchen seine Geschwister und Nichten und Neffen Begünstigte sind.
Einen Trust hat er für seine Schwester aufgesetzt, welche Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Schwester ist alleinige Begünstigte. S hat sich keinerlei Rechte mehr vorbehalten. Das Einsetzen von weiteren Begünstigten liegt allein im Ermessen des Trustees. Der Trust ist unwiderrufbar ausgestaltet und es liegt im Ermessen des Trustees, ob und in welcher Höhe er eine Ausschüttung an die Begünstigte vornimmt.
Der Trust wurde vom Steueramt in den letzten 10 Jahren als irrevocable discretionary Trust anerkannt.
B. Fragen
- Wie wird der Trust in der Schweiz steuerlich behandelt?
- Wie werden Ausschüttungen an die Schwester besteuert?
- Variante: S ist mit dem Lebenswandel seiner Schwester nicht ein verstanden. Er möchte deshalb wieder mehr Einfluss auf das Trustvermögen nehmen. Der Trust Deed sieht vor, dass der Trustee die Begünstigtenordnung jederzeit ändern kann. Dem Wunsch von S folgend, setzt er ihn selber als Begünstigten ein, zusammen mit seiner Schwester. Ändert sich die steuerliche Behandlung des Trusts?
- Liegt eine Steuerumgehung vor, welche einer steuerlichen Umqualifikation entgegensteht?
Underlying Companies
A. Sachverhalt
Der in der Schweiz ansässige S ist Settlor, Begünstigter und Protector des S-Trust. Der Trust ist gemäss Trust Deed irrevocable und discretionary. Als Protector kann S den Trustee jederzeit abberufen und einen neuen Trustee einsetzen.
Einziges Aktivum des S-Trust ist die S Ltd., eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Guernsey. Die S Ltd. verfügt in Guernsey über keine eigenen Büroräumlichkeiten. Trustees des S-Trust und Directors der S Ltd. sind Angestellte einer auf die Trust-Verwaltung spezialisierten Gesellschaft mit Sitz in Guernsey, bei welcher die S Ltd. auch domiziliert ist.
Die S Ltd. verfügt über ein umfangreiches Wertschriftenportfolio. Dieses wird aufgrund eines Vermögensverwaltungsauftrags von einer Schweizer Bank verwaltet. Grundsätzliche Entscheide zur Vermögensanlage werden von der Bank mit S abgesprochen.
B. Fragen
- Wie ist der vorliegende Trust steuerlich zu behandeln?
- Ist die S Ltd. steuerlich zu anerkennen?
- Falls die S Ltd. steuerlich zu anerkennen ist, wo befindet sich ihre tatsächliche Verwaltung?
- Variante 1 zum Grundsachverhalt: Der Settlor und die Begünstigten des S-Trusts sind alle im Ausland ansässig. Trustee des S-Trust, Directors der S Ltd. und Vermögensverwalter sind Angestellte einer Schweizer Bank. Wo befindet sich nun der Ort der tatsächlichen Verwaltung der S Ltd.?
- Variante 2 zum Grundsachverhalt: Die S Ltd. hält als einziges Aktivum ein Darlehen von CHF 20 Mio. welches sie einer in der Schweiz tätigen Fabrikationsgesellschaft gewährt, welche von S beherrscht wird. Wie bestimmt sich nun der Ort der tatsächlichen Verwaltung der S Ltd.?
Steuerliche Behandlung einer Anstalt in der Schweiz
A. Sachverhalt
Der im Kanton Zürich wohnhafte Pflichtige A errichtete eine Anstalt liechtensteinischen Rechts und gewährte der Anstalt ein Darlehen in Höhe von CHF 10 Mio. Der Zweck der Anstalt liegt darin, ihre Vermögenswerte zu verwalten.
A ist der einzige an der Anstalt Berechtigte. Gemäss Jahresrechnung der Anstalt verfügt diese über keinerlei geschäftsspezifisches Umlaufvermögen und lediglich über finanzielles Anlagevermögen. Es fehlen materielle Einrichtungen für die Ausübung einer eigenständigen Tätigkeit. In der Erfolgsrechnung finden sich keinerlei Aufwendungen, welche auf das Bestehen einer Infrastruktur hinweisen (wie z.B. Mietaufwand, Stromkosten, Telefonkosten, Versicherungsprämien etc.).
B. Fragen
- Wie wird eine liechtensteinische Anstalt in der Schweiz steuerrechtlich behandelt?
- Welches sind die Voraussetzungen eines Durchgriffs?
- Wie ist die vorliegende Anstalt steuerlich zu behandeln?